BGH,
Urt. v. 4.12.2008 - 1 StR 327/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 327/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.
Dezember 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers T. R. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers S. R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten wegen Totschlags
seiner Ehefrau G. H. zu elf Jahren Freiheitsstrafe und wegen Totschlags
seiner Tochter J. H. , bewertet als besonders schwerer Fall (§
212 Abs. 2 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus
wurde eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine besondere
Schuldschwere war nicht festgestellt worden.
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Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen
eines Verfahrensfehlers, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren
seinen Ursprung gehabt hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Urt. vom 3.
Juli 2007 - 1 StR 3/07). Zugleich hat er dieses Urteil auf die Revision
der Staatsanwalt-
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schaft aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. H.
verurteilt worden war und dementsprechend auch im Ausspruch
über die Gesamtstrafe. Diese Aufhebung erfolgte, weil die
Möglichkeit eines Verdeckungsmordes (§ 211 StGB)
nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden war.
Nunmehr hat das Landgericht Freiburg, an das die Sache
zurückverwiesen worden war, den Angeklagten wegen eines
tateinheitlich in zwei Fällen im Wohnhaus der Familie
begangenen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
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Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auch vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit
der Sachrüge Erfolg, die Revision des Angeklagten mit einer
Verfahrensrüge.
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I.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
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1. Die Strafkammer schließt aus, dass der Angeklagte als
erstes der beiden Opfer seine Tochter aus einer von ihr gesetzten
Ursache angegriffen hat und hält dementsprechend für
„gut möglich“, dass der Angeklagte seine
Tochter getötet hat, um seine vorangegangene Tat an seiner
Ehefrau zu verdecken. Jedoch sei auch „vorstellbar“
- an anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es
„denkbar“ -, daher nicht ausschließbar
und nach dem Zweifelssatz den Feststellungen zu Grunde gelegt, dass die
Ehefrau im Rahmen eines Streits wahrheitswidrig behauptet habe, J.
stamme nicht vom Angeklagten ab. Der Angeklagte habe dies geglaubt und
deshalb aus Hass und Zorn seine Frau und - nach seiner Vorstellung -
deren Tochter „im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit“ getötet.
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2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Feststellungen zutreffend
als rechtsfehlerhaft.
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Der Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil in dieser
Sache (dort Rdn. 47) ausgeführt und belegt, dass es auf
überspannte Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung zurückgeht und daher
rechtsfehlerhaft ist, wenn nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des
Angeklagten Tatvarianten unterstellt werden, für deren
Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht
hat. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere
denktheoretische Möglichkeit ausschließende,
letztlich mathematische und daher von niemandem anzweifelbare
Gewissheit. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
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Hieran gemessen halten die dargelegten Erwägungen der
Strafkammer rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
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a) Die Strafkammer geht mit eingehenden Erwägungen davon aus,
dass der Tat ein Ehestreit vorausging. Einzelheiten konnte sie hierzu
nicht feststellen. Ursprüngliche Grundlage der ehelichen
Spannungen war gewesen, dass der Angeklagte sich von seiner Frau
vernachlässigt fühlte, weil diese eine mit im Hause
wohnende - zur Tatzeit bereits verstorbene - Tante des Angeklagten nach
dessen Auffassung zu zeitaufwändig gepflegt hatte. Deshalb
wandte sich der Angeklagte schließlich einer anderen Frau zu,
was zu Auseinandersetzungen führte. Die Ehefrau hatte
„Angst, ihren Mann zu verlieren, und versuchte ihn wieder an
sich zu binden“, etwa indem sie sich besonders pflegte und
ihm den eigentlich von ihr nicht geschätzten Analverkehr
gestattete. Auch wenn die ehelichen Verhältnisse nicht
grundlegend gebessert werden konnten, war es immerhin kurz vor der Tat
noch zu einem im Wesentlichen harmonisch verlau-
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fenen Familienausflug gekommen, bei dem es lediglich eine
„kleine“ Missstimmigkeit zwischen den Eheleuten
über den Aufenthaltsort des Hundes während des
bevorstehenden gemeinsamen Auslandsurlaubs gegeben hatte.
b) Offenbar sieht die Strafkammer als realen Anknüpfungspunkt
für die Möglichkeit einer Lüge der Ehefrau
über die Vaterschaft die nur
„eingeschränkte“
Zeugungsfähigkeit des Angeklagten an. Tatsächlich
stand diese - wie eine DNA-Analyse ergeben hat - der Vaterschaft des
Angeklagten nicht im Wege, ebenso wenig der von der Strafkammer
festgestellten jahrelangen Hoffnung der Ehefrau, vom Angeklagten ein
zweites Kind zu empfangen. Dass es hierzu letztlich nicht kam, lag nach
den Feststellungen der Strafkammer - nicht etwa an
unzulänglicher Zeugungsfähigkeit des Angeklagten,
sondern - daran, dass dieser in seinem Alter kein Kind mehr wollte.
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c) Reale Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die
„eingeschränkte“
Zeugungsfähigkeit des Angeklagten je zu dessen Nachteil
thematisiert hätte oder dass sie sonst versucht
hätte, den Angeklagten mit Hilfe einer Lüge in
irgendeiner Weise zu bedrohen bzw. zu kränken, ergeben sich
aus alledem nicht. Im Gegenteil, sie hatte Angst ihn zu verlieren und
bemühte sich, ihn an sich zu binden, wobei sie ihm, sogar
unter Zurückstellung eigener Wünsche, gerade auch in
sexueller Hinsicht entgegenkam.
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Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, woran,
über die „Denkbarkeit“ solchen Verhaltens
hinaus, die Annahme anknüpfen könnte, die Ehefrau
habe durch Lügen über die Vaterschaft letztlich ihre
eigene Tötung und die ihrer Tochter ausgelöst (vgl.
speziell zur Möglichkeit, eine von ihrem Mann
getötete Frau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem
Gegensatz zu ihrem sonstigen Verhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR
1997, 99).
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Erweist sich aber eine Annahme ausschließlich als spekulativ,
kann sie, wie bereits im ersten Senatsurteil in dieser Sache dargelegt,
auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den
Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden.
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3. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch
darauf hin, dass selbst auf der (tatsächlich nicht
tragfähigen) Grundlage des angenommenen Motivs die Annahme,
zwischen beiden Tötungen liege im Sinne einer
natürlichen Handlungseinheit Tateinheit (§ 52 StGB)
vor, nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener
Menschen, wie etwa deren Leben, einer additiven Betrachtungsweise, wie
sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur
ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter
einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner
Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl
bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender
Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem
räumlichem und zeitlichem Zusammenhang
regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge
rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann
gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines
außergewöhnlichen engen zeitlichen und situativen
Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene,
wie etwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf
mehrere Opfer (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2008 - 2 StR
189/08 m.w.N.). Hier beschränkt sich die Strafkammer auf die
Erwägung, es sei „denkbar“, dass der
Angeklagte Frau und Tochter in einem einheitlichen Geschehen
getötet habe. Näher stellt sie in diesem Zusammenhang
nur fest, der Angeklagte habe ent-
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weder Frau und Tochter mit unterschiedlichen Werkzeugen angegriffen
oder jedenfalls, wenn er nur ein Werkzeug verwendet habe, dieses
gegenüber den beiden Opfern jeweils unterschiedlich
eingesetzt. Beides ist im Rahmen eines einheitlichen, nur
gekünstelt aufspaltbaren Geschehens nicht leicht vorstellbar,
ohne dass die Strafkammer auf diesen gegen ihre Bewertung sprechenden
Gesichtspunkt einginge. Dem gegenüber ist nichts mitgeteilt,
was für den „Sonderfall“ (BGH aaO) der
natürlichen Handlungseinheit bei der Tötung von zwei
Menschen sprechen könnte. Offenbar hält die
Strafkammer auch insoweit für ausreichend, dass der von ihr
angenommene Geschehensablauf „denkbar“ ist. Dies
ist jedoch keine tragfähige Grundlage für eine
Urteilsfeststellung. Es gilt insoweit nichts anderes als für
das Motiv der Tat.
4. In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich die Strafkammer bei
der Prüfung von Mord hinsichtlich der Tochter auf die
Feststellung, dieser sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Dies bezieht
sich ersichtlich nur auf die von der Strafkammer geprüfte und
verneinte Verdeckungsabsicht. Selbst wenn dies rechtsfehlerfrei
wäre - was, wie dargelegt, nicht der Fall ist -,
könnte das Urteil keinen Bestand haben, weil hinsichtlich der
Tochter das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht
geprüft ist. Zwar hat der Tatrichter bei der Prüfung
dieses Mordmerkmals einen Beurteilungsspielraum, den das
Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen
ausfüllen kann (st. Rspr., vgl. Maatz/Wahl FS 50 Jahre BGH,
531, 552; Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 15 m. zahlr.
Nachw.). Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Prüfung
dieses Mordmerkmals unterblieben ist, obwohl es nach den
Umständen nahe lag. Der Angeklagte handelte, so die
Feststellungen, aus Hass auch auf die Tochter. Ausgelöst wurde
dieser Hass durch den von der Täuschung der Ehefrau
ausgelösten Irrtum, er sei entgegen seiner bisherigen Annahme
nicht der Erzeuger der Tochter seiner Ehefrau. Bei Motiven wie Hass,
denen eine Bewertung als niedrig - also als
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nach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe
stehend (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 14) -
für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie
ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. d. Nachw.
b. Fischer aaO Rdn. 19). Bei der hiernach gebotenen Würdigung
(vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 15 m.w.N.) kann nicht außer
Acht bleiben, dass die Tochter offenbar nicht dafür
verantwortlich ist, wer ihr Erzeuger ist, und sie den Angeklagten
hierüber auch nicht getäuscht hat, mag sie auch
allein durch ihre Existenz in der gegebenen Situation Auslöser
des Hasses des Angeklagten gewesen sein. Unter diesen
Umständen erweist sich - auch auf der Grundlage der sonstigen
Feststellungen der Strafkammer - die unterbliebene Erörterung
niedriger Beweggründe als rechtsfehlerhaft, zumal die
Strafkammer keine Gesichtspunkte festgestellt hat, die dagegen sprechen
würden, dass der Angeklagte seine Affekte gedanklich
beherrscht und willensmäßig gesteuert hätte.
5. Die von der Strafkammer angenommene Tateinheit zwischen beiden
Tötungsdelikten führt ohne Weiteres zur Aufhebung des
Urteils insgesamt (vgl. BGH NJW 1993, 2252; Kuckein in KK 6. Aufl.
§ 353 Rdn. 12 m. w. N.).
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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dann, wenn die neu zur
Entscheidung berufene Strafkammer zwei rechtlich
selbstständige Taten annehmen würde, wegen der
Tötung von G. H. die Strafe, die deshalb bereits das
Landgericht Waldshut-Tiengen verhängt hatte, die
gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu
beachtende Grenze bilden würde.
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II.
Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zu
Recht, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag nicht
rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
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Dieser war auf die Feststellung gerichtet, dass in einem auf einem
polizeilichen Video sichtbaren Haus - das in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit dem Angeklagten steht - am Ufer des Rheins
(„Strandhaus“) von den Tatopfern stammende Spuren
(Antragungen von Blut) vorhanden seien. Die Strafkammer geht davon aus,
die Behauptung, es könnten sich derartige Spuren in dem
Strandhaus befinden, „ersichtlich ins Blaue hinein
aufgestellt sei“, so dass in Wahrheit kein Beweisantrag
vorliege. Auch die Aufklärungspflicht gebiete nicht, wie die
Strafkammer darlegt, der genannten Behauptung näher
nachzugehen.
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Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher
Überprüfung nicht Stand.
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1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Maßgabe der
Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die
Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und
ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs
Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in
Wahrheit nur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten
Beweisantrag handelt. Ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist,
ist aus der Sicht eines „verständigen“
Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage
gestellten Tatsachen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt
zusammenfassend BGH StraFo 2008, 246 m.w.N.).
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2. Hier war in engem zeitlichem Zusammenhang zur Tat der Pkw der
getöteten Ehefrau in der Nähe dieses "Strandhauses"
abgestellt gewesen. Außerdem hatte ein bei den polizeilichen
Ermittlungen eingesetzter Spurensuchhund
(„Bluthund“) jedenfalls den Eindruck erweckt, als
stelle er Geruchsspuren der beiden damals noch als vermisst geltenden
Geschädigten in dem gesamten Bereich, auch dem des
"Strandhauses", fest.
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3. Die Strafkammer konnte Erkenntnisse dazu, wer den Pkw dort
abgestellt hatte, weder durch Zeugen noch durch kriminaltechnische
Untersuchungen gewinnen. Sie geht letztlich davon aus, dass der Pkw
dort abgestellt wurde, um die Möglichkeit eines Selbstmordes
im Rhein oder auch eine Abfahrt vom nahe gelegenen Bahnhof aus
vorzutäuschen, also dass jedenfalls kein Zusammenhang mit dem
"Strandhaus" besteht. Dem Verhalten des Hundes misst sie aus im
Einzelnen dargelegten, hier nicht im Detail nachzuzeichnenden
Erwägungen, die mit dem Alter des Hundes, der Erfahrung der
Hundeführerin und der Möglichkeit der Kontamination
von Geruchsproben zusammenhängen, keine wesentliche Bedeutung
bei.
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4. Ohne dass es hier auf in diesem Zusammenhang erhobene (sonstige)
Verfahrensrügen ankäme, sind diese
Erwägungen für sich genommen sachlichrechtlich nicht
zu beanstanden.
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Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgestellten,
für sich genommen unzweifelhaften Indizien (Standort Pkw und
Verhalten des „Bluthundes“, vor allem im Bereich
des „Strandhauses“) auch den Schluss auf den
Aufenthalt der Geschädigten im
„Strandhaus“ zumindest nicht ausgeschlossen
erscheinen lassen.
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5. Ein Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des genannten
Hilfsbeweisantrags ist nicht völlig auszuschließen.
Daher ist es auch auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang
aufzuheben, ohne dass es auf dessen weiteres Revisionsvorbringen noch
ankäme.
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Nack Wahl Kolz
Graf Sander |