BGH,
Urt. v. 4.7.2001 - 2 StR 513/00
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er
weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen
Geldwäsche strafbar machen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 - Landgericht Frankfurt am
Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 513/00
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Geldwäsche
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 20. Juni 2001 in der Sitzung vom 4. Juli 2001, an denen
teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als
Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am
Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Richterin am
Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim
Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der
Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
für die Angeklagte St. , Rechtsanwalt für den
Angeklagten S. in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die
Angeklagten freigesprochen worden sind, und die Sache in diesem Umfang
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils
zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und sie im
übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge
gestützten Revisionen der Angeklagten, mit denen insbesondere
die Anwendung des Geldwäschetatbestandes auf die Annahme von
Honoraren durch Strafverteidiger beanstandet wird. Die zum Nachteil der
Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich gegen die
Rechtsfolgenaussprüche und die Freisprüche.
II.
Die miteinander verheirateten Angeklagten sind als
Rechtsanwälte in einer von ihnen 1986 gegründeten
Sozietät in F. tätig. 1994 vertraten die Angeklagte
St. D. B. und der Angeklagte S. deren Ehemann, H. B. . Gegen beide
Mandanten wurde wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im
Zusammenhang mit sogenannten Letter-Geschäften des "E. " (E.)
ermittelt. Die Eheleute B. waren - zusammen mit weiteren gesondert
Verfolgten - Führungsmitglieder des E. . Sie vertrieben seit
1992 Broschüren, in denen Geldanlegern für
Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71 %
jährlich versprochen wurden, obwohl sie als Verantwortliche
des E. wußten, daß die dafür
erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen
Gewinnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen
Schneeballsystems durch Einzahlungen neuer Letter-Käufer
möglich waren. Der E. erlangte dadurch - bis zum Zusammenbruch
des Systems Anfang 1995 - insgesamt knapp zwei Milliarden DM, von denen
an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zurückflossen.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der
Angeklagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von 200.000 DM
als Honorarvorschuß entgegen. Nach den Feststellungen des
Landgerichts wußten und billigten die Angeklagten bei der
Annahme der Beträge, daß es sich dabei um Geld aus
den Letter-Geschäften des E. handelte, dessen System den
Angeklagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich
die Verantwortlichen des E. seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um
durch die auf unbestimmte Zeit angelegten Letter-Verkäufe eine
ständige Einnahmequelle zu erzielen. Auf diesen Feststellungen
beruht der Schuldspruch.
Anfang 1995 beantragten die Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt am
Main jeweils die Freigabe einer Kaution in Höhe von je 500.000
DM. Sie hatten die Kautionen im September 1994 im Rahmen der
Haftverschonung im eigenen Namen für die Mandanten B. in Form
von Bargeld bei Gericht hinterlegt. Das Bargeld stammte aus den
Geschäften des E. , was den Angeklagten bekannt war. Vor der
Freigabe und Auszahlung des Geldes hatten sich diese die
Ansprüche auf Rückzahlung der hinterlegten
Beträge "zur Sicherung (ihrer) Honoraransprüche"
abtreten lassen. Insoweit hat das Landgericht die Angeklagten aus
Rechtsgründen freigesprochen.
III. Die Revisionen der Angeklagten
Die Verurteilung wegen vorsätzlich begangener
Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB begegnet
keinen Bedenken. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten
Gründen nicht durch. Auch die Sachrüge ist nicht
begründet.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die
den Angeklagten am 8. Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 jeweils als
Honorarvorschuß übergebenen Geldbeträge von
ihren Mandanten aus gewerbsmäßig und
bandenmäßig betriebenen Anlagebetrügereien
erlangt waren und die Angeklagten dies wußten. Seine
Überzeugung, daß die Angeklagten Kenntnis von der
Herkunft der Gelder hatten, hat das Landgericht u. a. darauf
gestützt, daß die Angeklagten bereits seit 1992 in
die gegen die Mandanten betriebenen Verfahren - zunächst noch
gegen den Vorgängerverein G. - eingeschaltet waren, die
Renditeversprechen sowohl des G. als auch des E. völlig
unrealistisch waren, die für Anlagegeschäfte nicht
vorgebildeten Mandanten ihnen mehrfache Fragen nach dem Anlagekonzept
und den getätigten Investitionen nicht beantworten konnten,
daß die gegen die Mandanten geführten Ermittlungen
im September 1994 zu Haftbefehlen geführt hatten sowie auf die
Umstände der Bargeldübergaben von jeweils 200.000 DM
und die außergewöhnliche Höhe der Honorare.
Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Sie ist weder unklar noch lückenhaft oder
widersprüchlich. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der
Revisionen gehen fehl. Sie erschöpfen sich im wesentlichen
darin, an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung
eigene Schlußfolgerungen zu setzen. Insbesondere ist eine
Lücke in der Beweiswürdigung entgegen der Auffassung
der Revisionen nicht darin zu sehen, daß das Landgericht dem
Vorbringen der Angeklagten im Verfahren ihrer Mandanten keine
wesentliche oder gar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das
Vorbringen des Verteidigers im Verfahren gegen die Mandanten, der sich
- wie hier - im Haftbeschwerdeverfahren gegen die Annahme eines
dringenden Tatverdachts für eine rechtswidrige Katalogtat nach
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB wendet, kann zwar ein Anhaltspunkt
dafür sein, daß der Verteidiger selbst davon
überzeugt war, daß der Mandant diese Tat nicht
begangen hat und ihm deshalb der Vorsatz hinsichtlich der Vortat
fehlte. Für den Indizwert eines solchen Vorbringens ist aber
auch zu berücksichtigen, daß ein Verteidiger selbst
bei einem Angeklagten, der sich ihm gegenüber offenbart hat,
nicht gehindert ist, Freispruch zu beantragen.
2. Die Annahme bemakelten Geldes als Strafverteidigerhonorar in
Kenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2 Nr.
1 StGB.
Die Revisionen vertreten die Auffassung, daß ein Verteidiger
sich durch Annahme von Honorargeldern, die aus einer Katalogtat im
Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühren,
grundsätzlich nicht strafbar macht. Für diese Ansicht
können sie sich auf Teile der Literatur und der Rechtsprechung
stützen, die eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift insbesondere wegen der Auswirkungen
auf das Institut der Wahlverteidigung und auf das
Verteidigungsverhältnis für erforderlich halten.1
Dabei werden verschiedene Lösungsmodelle diskutiert. So wird
eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der
Sozialadäquanz2 gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung3
oder teleologische Reduktion4 des Tatbestands vertreten oder die
Annahme eines Rechtfertigungsgrunds5 vorgeschlagen, wobei
überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit
des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive
Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
Demgegenüber halten die Revisionen eine so weitgehende
Einschränkung für nicht gerechtfertigt. Der
besonderen Situation des Strafverteidigers müsse aber dadurch
Rechnung getragen werden, daß er die vom Mandanten abgegebene
Schilderung zu der diesem vorgeworfenen Katalogtat "so lange als wahr
behandeln (dürfe), als sie nicht vom Mandanten selbst als
unwahr bezeichnet oder durch rechtskräftiges Urteil widerlegt
ist".
Dem folgt der Senat nicht.
a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind
weder Strafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare
als Objekte des Geldwäschetatbestands ausgenommen. Der mit dem
Gesetz verfolgte Zweck einer weitgehenden Isolierung des
Straftäters gestattet eine Ausnahmeregelung für
Strafverteidiger nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht - wie im
übrigen auch von den Befürwortern einer Straffreiheit
überwiegend eingeräumt wird - gegen eine solche
Ausnahme.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde für den Gesetzentwurf des
Bundesrats vom 25. Juli 1991 zum Gesetz zur Bekämpfung des
illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der
Organisierten Kriminalität (OrgKG) von den Vertretern des
Deutschen Anwaltsvereins auf mögliche Auswirkungen auf das
Vertrauensverhältnis der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StPO aufgeführten Berufsträger zu ihren Mandanten
hingewiesen (Salditt, Stellungnahme des Strafrechtsausschusses des DAV
S. 204 f. der Anlage 12 zum Protokoll der 31. Sitzung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 22. Januar 1992), ohne
daß dies in der Folge zu einer Änderung des Entwurfs
geführt hätte. Selbst die in dem
ursprünglichen, noch in der 11. Legislaturperiode
eingebrachten Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung (BTDrucks. 11/7663
S. 7) für Handlungen, die kraft Gesetzes geschuldet werden
oder mit denen eine Gegenleistung für Sachen oder
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bewirkt wird - die nach
der Entwurfsbegründung allerdings Verteidigerhonorare als
vertraglich geschuldete Leistungen von vornherein nicht betreffen
sollte (BTDrucks. 11/7663 S. 27) -, wurde nach einer ablehnenden
Stellungnahme der Bundesregierung (BT Drucks. 11/7663 S. 50) in den
Entwurf der 12. Legislaturperiode und in das Gesetz nicht
übernommen. Auch in der Folge hat der Gesetzgeber trotz der
alsbald einsetzenden lebhaften Diskussion über
Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschrift - gerade
auch zur Strafbarkeit bei der Annahme inkriminierter Gelder als
Strafverteidigerhonorar - die weiteren Gesetzesänderungen
nicht zum Anlaß zur Aufnahme von Ausnahmeregelungen genommen.
Schließlich lassen auch die Regelungen des
Geldwäschegesetzes, das in § 3 Abs. 1 keine Ausnahmen
für die Identifizierungspflicht für
Rechtsanwälte bei der Führung eines Anderkontos
vorsieht, den Willen des Gesetzgebers erkennen, den rechtsberatenden
Berufen keine Sonderstellung einzuräumen (BTDrucks. 11/7663 S.
49; Bottke, wistra 1995, 121, 127).
b) Die Strafbarkeit der Annahme von Verteidigerhonorar in Kenntnis
seiner bemakelten Herkunft verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht oder Art. 6 MRK.
aa) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des
Rechtsanwalts, sich anwaltlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung zu
betätigen, ist nicht berührt. Bei einer Regelung, die
die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt, ist
ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben,
wenn die Bestimmung in einem engen Zusammenhang mit der
Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde
Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70, 191,
214). Das ist hier nicht der Fall (Hefendehl, aaO S. 165; Burger/Peglau
wistra 2000, 161, 162; anders Müther Jura 2001, 318, 320,
321). Zudem liegt hier ein Eingriff schon deshalb nicht vor, weil es
dem Berufsbild eines Strafverteidigers nicht entspricht, Honorar
entgegenzunehmen, von dem er weiß, daß es aus
schwerwiegenden Straftaten herrührt. Dies folgt aus der
Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege (§ 1
BRAO) und ist für die Strafbarkeit nach §§
257, 259 StGB auch nicht in Frage gestellt worden. Für
§ 261 StGB, der die Strafbarkeit einerseits ausdehnt, weil
damit auch Ersatzhehlerei und im weiteren Maße
Ersatzbegünstigung erfaßt werden, andererseits auf
bestimmte Vortaten begrenzt, kann keine andere Beurteilung gelten. Denn
jedenfalls ist auch hier Voraussetzung, daß eine eindeutig
nachweisbare Verbindung zwischen der Honorarzahlung und der Herkunft
der dafür verwendeten Mittel aus einer Katalogtat besteht.
Daß dies von Standesvertretern der Rechtsanwälte
nicht anders gesehen wird, ergibt sich etwa aus dem
auf der 172. Tagung des Strafrechtsausschusses der
Bundesrechtsanwaltskammer im Juni 1999 gefaßten
Beschluß, nach dem es dem Selbstverständnis des
Berufs nicht entspricht, Fälle aus der Strafbarkeit
herauszunehmen, in denen ein Verteidiger wissentlich Gelder aus
Katalogtaten als Honorar entgegennimmt (für Strafbarkeit bei
dieser Fallgestaltung auch Kempf, Das Honorar des Strafverteidigers und
Geldwäsche, unveröffentlichtes Referat für
die Beratungen des Strafrechtsausschusses der BRAK, Juni 1999).
Damit kann auch der Einwand, mit der Erfassung der bemakelten
Strafverteidigerhonorare als Geldwäsche werde den
Rechtsanwälten letztlich die Möglichkeit der
Wahlverteidigung bei Katalogtaten genommen und ihnen hierdurch die
wirtschaftliche Basis ihres Berufs beschnitten, nicht durchgreifen. Aus
einer möglicherweise unzulänglichen Honorierung der
Pflichtverteidigung kann ein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus
illegalen Mitteln nicht abgeleitet werden. § 261 StGB stellt
im übrigen nicht auf eine Strafverteidigung wegen einer
Katalogtat ab, sondern auf die Herkunft der zur Honorierung verwendeten
Gegenstände aus einer solchen Tat. Das Verbot, als Entgelt
für eine Dienstleistung Mittel anzunehmen, die aus einer
Katalogtat des Mandanten oder eines Dritten herrühren, gilt
allgemein und ist nicht auf die Verteidigung gegen den Vorwurf einer
Katalogtat beschränkt; es trifft daher den Strafverteidiger
nicht anders als Angehörige anderer Berufe.
Schließlich besteht bei vielen Katalogtaten auch keineswegs
die Gefahr, sich durch die Annahme des Honorars der Geldwäsche
schuldig zu machen - man denke etwa an Tatbestände wie
Totschlag/Mord (Ausnahme: Mord aus Habgier), Vergewaltigung, schwere
Körperverletzung, die als "Verbrechen" (§ 261 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 StGB) zwar taugliche Vortaten sein können, aber
die Erzielung von geldwäschetauglichen
Vermögensvorteilen nicht voraussetzen.
Eine vermehrte Anordnung von Pflichtverteidigungen würde auch
nicht
- wie ebenfalls eingewandt wird (HansOLG Hamburg aaO S. 679;
Müther Jura 2001, 318, 321; Matt, unveröffentlichtes
Referat für den Strafrechtsausschuß der BRAK vom
21.6.1999) - die Freiheit der Advokatur bedrohen. Denn die damit
verbundenen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die
Tätigkeit eines bestellten Verteidigers sind gering.
Wäre es im übrigen tatsächlich so,
daß die wirtschaftliche Existenz der Strafverteidiger
weitgehend davon abhinge, auch inkriminierte Honorargelder anzunehmen,
wäre die Unabhängigkeit der Anwaltschaft schon heute
aus einer ganz anderen Richtung, nämlich durch ihre
wirtschaftliche Abhängigkeit vom organisierten Verbrechen
gefährdet.
bb) Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung
mit bemakelten Geldern besteht, gibt es auch für den
Beschuldigten kein Recht auf Wahlverteidigung unter Einsatz illegal
erworbener Mittel. Zwar steht jedem Beschuldigten das Recht zu, sich
des Beistands eines Verteidigers oder mehrerer Verteidiger seiner Wahl
zu bedienen. Dieses durch § 137 StPO, das Rechtsstaatsprinzip
nach Art. 2, 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK
verbürgte Recht setzt aber voraus, daß der Mandant
das Honorar für einen oder mehrere Wahlverteidiger aufbringen
kann. Verfügt er nicht über ausreichende Mittel, hat
er den Anspruch auf Pflichtverteidigung. Ein Beschuldigter, der
lediglich über bemakelte Vermögenswerte
verfügt, ist einem mittellosen Beschuldigten gleichzustellen
(Schaefer/Wittig NJW 2000, 1387 f.; Reichert aaO S. 316 f.;
Burger/Peglau aaO S. 161, 164; Grüner/Wasserburg GA 2000, 430
f.). Damit sind seine Rechte ausreichend gewahrt. Die
Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte (so
aber Barton aaO S. 156, 158: Rechtsschutz 2. Klasse; Lüderssen
aaO, der darin eine zusätzliche Bestrafung des Mandanten durch
Minderung seiner Verfahrensrechte sieht). Da dem Wunsch des
Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend
zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die
Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen
Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben.
cc) Dann ist aber auch nicht zu erkennen, daß das
verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis
zwischen Mandanten und Strafverteidiger dadurch ausgehöhlt
würde, daß der Verteidiger bei
wahrheitsgemäßer Angabe des Mandanten über
die Herkunft seiner Honorarzahlung die Fortführung als
Wahlmandat ablehnen könnte (so aber Barton aaO S. 162; HansOLG
Hamburg aaO S. 676). Daß ein Verteidiger ein Mandat auch aus
wirtschaftlichen Gründen ablehnen kann, folgt aus der
Vertragsfreiheit (dazu auch Grüner/Wasserburg aaO S. 436).
Die Gefahr, daß ein Wechsel von der Wahlverteidigung zur
Pflichtverteidigung eine "Signalwirkung" hätte (so HansOLG
Hamburg aaO S. 676; Hamm aaO S. 636 f.; Bernsmann aaO S. 40, 41), ein
vermögender Beschuldigter damit gleichsam zur Selbstbelastung
genötigt werde, erscheint angesichts der Häufigkeit
der Pflichtverteidigung in Fällen schwerer
Kriminalität, die unabhängig von den wirtschaftlichen
Verhältnissen etwa auch dann anzuordnen ist, wenn sich der
Beschuldigte selbst nicht um einen Verteidiger bemüht,
fernliegend. Wollte man daraus, daß ein Pflichtverteidiger
für den Beschuldigten auftritt, Schlüsse auf dessen
Schuld ziehen, wäre auch das Vorliegen einer Wahlverteidigung
bei einem Beschuldigten, der über keine erkennbaren legalen
Geldquellen verfügt, als belastend anzusehen. Der Umstand
allein, ob ein Pflicht- oder ein Wahlverteidiger auftritt, erlaubt
keine tragfähigen Schlußfolgerungen.
Für fernliegend hält der Senat die ebenfalls
beschworene Gefahr
(HansOLG Hamburg aaO S. 676), daß der Verteidiger geneigt
sein könnte, möglichst wenig von seinem Mandanten zu
erfahren, um nicht ihm angebotene Honorare zurückweisen zu
müssen, und er deshalb an einer effektiven Verteidigung
gehindert sein kann. Ein solches Verhalten würde voraussetzen,
daß er mit der illegalen Herkunft des Honorars rechnet, und
widerspräche ersichtlich dem Selbstverständnis des
Berufs.
Dies gilt auch für den Einwand, ein
Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten
könne sich nicht entwickeln, wenn letzterer Belastungszeuge im
Verfahren gegen den Verteidiger werden kann (Bernsmann aaO S. 40, 41).
Wenn der Verteidiger damit rechnet, daß die Honorarzahlung
aus unsauberen Quellen kommt, hat er es in der Hand, durch einen
Beiordnungsantrag die denkbare Konfliktsituation zu beseitigen.
Dabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger
diese Kenntnis durch ein ihm gegenüber abgelegtes
Geständnis oder aus anderen Umständen erlangt hat.
Das Wissen von der Herkunft aus Straftaten kann sich aus einer Vielzahl
von Indizien ergeben; Beweisregeln für oder gegen eine solche
Kenntnis bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Revisionen folgt
auch nicht etwa aus der als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips
verfassungsrechtlich garantierten und in Artikel 6 Absatz 2 MRK
konstituierten Unschuldsvermutung, die für den beschuldigten
Mandanten gegenüber dem Staat bis zum Nachweis seiner Schuld
streitet, daß der Verteidiger solange von der Unschuld seines
Mandanten überzeugt sein darf oder gar muß, bis der
Beschuldigte ihm gegenüber gestanden hat. Der Verteidiger ist
im Strafprozeß verpflichtet, alles zu tun, was dem Mandanten
in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise nützt. Er ist
daher berechtigt, u. U. auch wider besseres Wissen mit prozessual
zulässigen Mitteln auf Freispruch seines Mandanten
hinzuwirken. Eine Unschuldsvermutung des Inhalts, daß die
prozessuale Vermutung zugunsten des Beschuldigten unmittelbar materiell
zugunsten seines Verteidigers wirkt, gibt es weder für
§ 261 Abs. 2 StGB noch für §§ 257,
259 StGB (Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 34).
dd) Nicht von der Hand zu weisen ist, daß das
Verteidungsverhältnis gestört sein kann, wenn gegen
den Verteidiger - während des gegen seinen Mandanten
geführten Verfahrens - wegen des Verdachts, Honorargelder in
Kenntnis ihrer inkriminierten Herkunft angenommen zu haben, ermittelt
wird und gegen ihn strafprozessuale Maßnahmen ergriffen
werden (HansOLG Hamburg aaO S. 677; Grüner/Wasserburg aaO S.
441). Auch insoweit ist jedoch eine Einschränkung der
Strafbarkeit nicht geboten. Derartige Maßnahmen sind auch
einem Verteidiger, der - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht
geraten ist, zuzumuten. Denn sie sind nur auf Grund eines bestehenden
Anfangsverdachts zulässig. Dieser ist an bestimmte rechtliche
Voraussetzungen gebunden und kann nicht allein aus der Tatsache
hergeleitet werden, daß der Mandant einen Wahlverteidiger hat
(vgl. oben 2 b cc). Dem folgt auch die Praxis. Dies zeigt sich daran,
daß auch die mögliche Strafbarkeit der
Honorarannahme nach § 259 StGB, ggf. auch nach § 257
und § 258 StGB, nicht zu einer nennenswerten Anzahl von
Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger geführt hat. Eine
generelle und tiefgreifende Beeinträchtigung des
Verteidigungsverhältnisses ist deshalb nicht zu erwarten. Der
Verteidiger, der - wie hier - positive Kenntnis von der
unrechtmäßigen Herkunft des Honorargeldes besitzt,
hat es ohnehin in der Hand, durch einen Beiordnungsantrag jeglichen
Anfangsverdacht auszuräumen.
Eine Ermittlungsimmunität für das laufende Verfahren,
wie sie teilweise gefordert wird (Grüner/Wasserburg aaO S. 443
f.), kommt daher nicht in Betracht. Sie könnte dazu
führen, daß wichtige Ermittlungsansätze
verloren, Sicherstellungen nach § 111 b StPO ins Leere gehen
und der der Geldwäsche beschuldigte Verteidiger aus
Eigeninteresse an einer möglichst langen Verfahrensdauer
geneigt sein könnte, das Verfahren zu verzögern.
Ermittlungen gegen der Geldwäsche verdächtige
Rechtsanwälte würden auf Dauer erschwert oder
unmöglich, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht im Hinblick
auf eine Mehrzahl sich überschneidender und einander
nachfolgender Mandatsverhältnisse bestünde. Der
Täter hätte es dann in der Hand, Umfang und Zeitpunkt
der gegen ihn zu führenden Ermittlungsmaßnahmen
selbst zu steuern.
ee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248
steht nicht entgegen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger
im vorliegenden Fall gerade nicht gutgläubig waren.
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes
nach § 261 Abs. 9 StGB zutreffend verneint. Auch im
übrigen weist das Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt
worden sind, keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich dagegen wendet,
daß die Angeklagten im Zusammenhang mit den
Vorgängen der Kautionszahlungen freigesprochen worden sind, im
übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat die Inempfangnahme der freigegebenen Kautionen
im Frühjahr 1995 nicht als strafbare Geldwäsche
angesehen. Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung
nicht stand.
Zu einer Prüfung des als Begünstigung angeklagten
Tatgeschehens auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war das
Landgericht verpflichtet. Die bei der zugelassenen Anklageerhebung
(Bedenken gegen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses
bestehen nicht) vorgenommene Beschränkung nach § 154
a StPO steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Anklageschrift in
Verbindung mit der Abschlußverfügung ergibt, sollten
lediglich Konkursdelikte aus der Verfolgung dieser Tat ausgeschieden
werden. Zudem konnte das Landgericht auch ohne förmlichen
Beschluß (BGHR § 154 a Abs. 3 StPO
Wiedereinbeziehung 3) etwa ausgeschiedene Gesetzesverletzungen
wiedereinbeziehen und zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen.
Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit nach
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, aber es - rechtsfehlerhaft -
unterlassen, die Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 StGB zu
prüfen.
a) Das Landgericht ist der Auffassung, daß eine Strafbarkeit
nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Inempfangnahme
der Kautionsbeträge deshalb ausscheide, weil es sich bei den
Kautionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr um die
Vermögensvorteile gehandelt habe, die an die Stelle der
Betrugsbeute getreten waren. Damit hat das Landgericht allerdings schon
den Begriff des Herrührens verkannt, der nach der
gesetzgeberischen Intention bewußt weit auszulegen ist und
mit dem gerade auch eine Kette von Verwertungshandlungen
erfaßt werden soll, bei der der ursprüngliche
Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt
wird. Dies war hier bei der Hinterlegung der Kautionen mit Geldern, die
aus den Betrugstaten erlangt waren, der Fall. Begrenzt wird die Kette
der Verwertungshandlungen jedoch zum Schutz des Rechtsverkehrs durch
§ 261 Abs. 6 StGB. Diese Vorschrift führt zur
Straflosigkeit weiterer Verschaffungshandlungen im Sinne von §
261 Abs. 2 StGB, wenn zuvor ein Dritter den aus einer Katalogtat
herrührenden Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine
Straftat zu begehen. Eine solche Unterbrechung der Kette nach
§ 261 Abs. 6 StGB war hier eingetreten. Durch den
zwischenzeitlichen Erwerb hatte die Hinterlegungsstelle nach §
7 HinterlO Eigentum an den Geldscheinen erlangt, so daß im
Ergebnis eine strafbare Geldwäsche nach § 261 Abs. 2
StGB nicht in Betracht kommt.
b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß
§ 261 Abs. 6 StGB nicht eingreift, wenn eine Tathandlung nach
§ 261 Abs. 1 StGB gegeben ist. Bei gleichzeitiger
Tatbestandserfüllung von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 261 Abs. 6
StGB - § 261 Abs. 2 StGB nicht etwa eine Sperrwirkung zu
(anders für den Fall des Gefährdens oder Vereitelns
des Auffindens: Maiwald, FS für Hirsch S. 631, 642 f.). Auch
wenn nicht selten durch eine Handlung beide Tatbestände
objektiv erfüllt sein werden, erfordert die innere Tatseite
der Tathandlungen des § 261 Abs. 1 StGB ein Mehr
gegenüber dem bloßen Verschaffen im Sinne von
§ 261 Abs. 2 StGB (Ruß in LK StGB 11. Aufl.
§ 261 Rdn. 12 f., 26). Der Anwendungsbereich beider
Vorschriften ist daher nicht deckungsgleich (vgl. auch BTDrucks. 12/989
S. 27, 12/3533 S. 13: Absatz 2 kommt auch die Funktion eines
Auffangtatbestands gegenüber Absatz 1 zu, sofern ein
Vereitelungs- oder Gefährdungsvorsatz nicht nachweisbar ist
oder ein Verbergen oder Verschleiern nicht vorliegt).
In Betracht kommt hier die Gefährdung oder Vereitelung der
Sicherstellung. Die von den Mandanten aus den Betrugstaten erlangten
Geldscheine unterlagen zwar nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht
dem Verfall, wohl aber der Sicherstellung nach § 111 b Abs. 1,
2 und 5 StPO. Da die Sicherstellung auch Surrogate nach § 73
Abs. 2 StGB und Wertersatz nach § 73a StGB erfassen kann,
entfiel diese Möglichkeit auch nicht durch die
zwischenzeitlichen im Namen der Angeklagten erfolgten Hinterlegungen.
Mit den Auszahlungen an die Angeklagten in Verbindung mit den zur
Sicherung der Honorarforderungen erfolgten "Abtretungen" (s. unten) war
die Sicherstellung zumindest gefährdet. Ob die Angeklagten
dies in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, läßt sich
den Feststellungen nicht entnehmen. Die Sache bedarf im Hinblick auf
die subjektiven Voraussetzungen - Gefährdungs- oder
Vereitelungsvorsatz - weiterer tatrichterlicher Prüfung. Der
Freispruch kann danach keinen Bestand haben.
V.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes
hin:
1. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die
Angeklagten durch die Einzahlungen der Kautionen im eigenen Namen im
September 1994 strafbar gemacht haben. Zwar scheidet eine Strafbarkeit
wegen Geldwäsche aus, weil gewerbsmäßiger
und bandenmäßiger Betrug erst durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 als
Katalogtat in den § 261 Abs. 1 StGB aufgenommen wurde. Mit der
Hinterlegung im eigenen Namen haben die Angeklagten aber jedenfalls
objektiv eine tatbestandsmäßige
Begünstigungshandlung (§ 257 StGB) begangen.
Wären die Angeklagten als Eigenhinterleger anzusehen,
hätten nur sie einen Anspruch auf Rückzahlung gegen
die Staatskasse gehabt, eine Pfändung dieses
Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten
wäre nicht möglich gewesen, allenfalls eine
Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs der
Mandanten gegen die Angeklagten. Allerdings folgt noch nicht ohne
weiteres aus der Angabe des Namens des Verteidigers im
Hinterlegungsantrag, daß der Verteidiger und nicht der
Beschuldigte in diesem Sinne Hinterleger war. Der Hinterlegungsvertrag
ist vielmehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen
Haftverschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger
1955, 187; OLG Stuttgart Justiz 1988, 373). Selbst wenn diese - vom
Landgericht unterlassene - Auslegung des Hinterlegungsvertrags, zu dem
bisher keine näheren Feststellungen getroffen wurden, hier
dazu führte, daß die von den Angeklagten vertretenen
Mandanten als Hinterleger anzusehen sind, waren die Angaben im
Hinterlegungsantrag - Hinterlegung nicht im Namen der Mandanten,
sondern im eigenen Namen, Bezeichnung der Angeklagten als
Empfangsberechtigte - geeignet, die Herkunft der Gelder aus
betrügerisch erlangten Mitteln der Mandanten
gegenüber deren Gläubigern zu verschleiern und den
Zugriff der Geschädigten zu erschweren. Einer
Vorteilssicherungsabsicht im Sinne von § 257 StGB
stände nicht entgegen, wenn die Angeklagten von vornherein mit
der Begünstigungshandlung auch die Sicherung oder Befriedigung
ihrer Honoraransprüche anstrebten (vgl. auch BGH MDR 1985,
447).
Die Einzahlungen der Kautionen im September 1994 - die im Anklagesatz
und im wesentlichen Ergebnis allerdings ohne Angabe, in wessen Namen
sie erfolgten, geschildert sind - sind von dem angeklagten Tatgeschehen
auch umfaßt. Eine solche Begünstigungshandlung
wäre jedenfalls dann, wenn sie von vornherein mit der Absicht
verbunden gewesen sein sollte, sich aus den Kautionssummen eine
Befriedigung oder Sicherung des Honoraranspruchs zu verschaffen, erst
mit der "Abtretung", - auf deren Sinn und Zweck und die damit
verbundenen Vorstellungen der Parteien vom neuen Tatrichter
näher einzugehen sein wird (sie war gegenüber der
Hinterlegungsstelle nur erforderlich, wenn nicht die Angeklagten
sondern die Beschuldigten Hinterleger waren) - und der Auszahlung der
Sicherheiten beendet gewesen, so daß schon mate-
riellrechtlich eine Tat vorläge.
Unabhängig davon sind hier die Ein- und
Auszahlungsvorgänge - trotz des zeitlichen Abstands -
jedenfalls als eine geschichtliche Tat im Sinne von § 264 StPO
anzusehen. Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt
vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar
miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und
Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die
zu der anderen Handlung geführt haben, richtig
gewürdigt werden kann und ihre Aburteilung in verschiedenen
Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich
aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 45,
211 f. m.w.N.). Verändert sich das Bild des Geschehens, auf
das die Anklage hinweist, kommt es darauf an, ob die
Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch
gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).
Hier liegt eine wesentliche Änderung des Tatbildes zwischen
den Einzahlungs- und Auszahlungsvorgängen nicht vor. Die
Identität des Tatobjekts und der Personen, denen die Hilfe
geleistet werden sollte, ist gewahrt. Sowohl die in der Anklage
umschriebene Hilfeleistung bei der Auszahlung als auch eine
mögliche Hilfeleistung bei der Einzahlung der Kautionen
bezogen sich auf die den Angeklagten übergebenen, aus
Betrugstaten erlangten zweimal 500.000 DM. Zwischen den beiden
Zahlungsvorgängen besteht eine innere Verbindung. Zum einen
läßt sich ohne Kenntnis des Einzahlungsvorgangs
nicht klären, wer als Hinterleger aufgetreten ist und einen
Rückzahlungsanspruch an die Hinterlegungsstelle hat. Zum
anderen stellt sich die Inempfang-
nahme der freigegebenen Kautionen in Verbindung mit der jeweiligen
"Abtretung" als die Vertiefung des Sicherungserfolgs dar, der bereits
mit der im eigenen Namen erfolgten Einzahlung eingetreten war. Ob
daneben auch eine Begünstigungshandlung durch die
Inempfangnahme der freigegebenen Kautionen im Frühjahr 1995 in
Betracht kommt oder ob es - was hier nicht fernliegt - an dem
erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang des
Vermögensvorteils fehlt, muß offen bleiben, da die
zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur
Auslegung des Hinterlegungsvertrags, den damit verbundenen
Vorstellungen der Angeklagten und der Mandanten und ggf. zwischen ihnen
erfolgten Absprachen bisher nicht getroffen sind.
2. Der neue Tatrichter wird ggf. auch zu prüfen haben, ob sich
die Angeklagten die Kautionssummen bereits durch die unmittelbar vor
der Hinterlegung erfolgte Annahme der Gelder im Sinne von §
259 StGB verschafft haben. Dies kann dann in Betracht kommen, wenn sie
bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Erlangung zur Sicherung oder
Befriedigung ihrer Honorarforderung erstrebten.
3. Im Falle einer Verurteilung der Angeklagten steht einer etwaigen
Einziehung der durch die Kautionszahlungen erlangten
Vermögensvorteile nicht entgegen, daß hinsichtlich
der erlangten Honorarzahlungen von je 200.000 DM rechtskräftig
von der Einziehung abgesehen wurde.
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