BGH,
Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07
5 StR 132/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4.7.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßiger Geldfälschung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St.
als Verteidiger für den Angeklagten C. ,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten L. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten C. und die Revisionen der
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.
September 2006 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der
Angeklagte C. der gewerbs- und bandenmäßigen
Geldfälschung sowie der versuchten gewerbs- und
bandenmäßigen Geldfälschung schuldig ist.
Der Angeklagte C. trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die
Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die
den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen
bandenmäßiger Geldfälschung und versuchter
bandenmäßiger Geldfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den
Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten
bandenmäßigen Geldfälschung sowie wegen
bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von
Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - unter Strafaussetzung zur
Bewährung - verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte C. mit seinem auf die Sachrüge
gestützten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit
ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an
und er-
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strebt bei dem Angeklagten C. eine Verurteilung auch wegen
gewerbsmäßiger Geldfälschung und wendet
sich gegen die Strafzumessung; hinsichtlich des Angeklagten L.
beanstandet die Staatsanwaltschaft die gewährte
Strafaussetzung zur Bewährung. Diese vom Generalbundesanwalt
teilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im
Wesentlichen ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten C. greift
nicht durch.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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1. Der Angeklagte C. schloss sich im Januar 2004 mit vier anderweitig
verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des Li. , eines aus
Weißrussland stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im
Bereich der Herstellung von Wertzeichen, Fälschungen von
Banknoten verschiedener Währungen herzustellen. Die Gruppe
hoffte, dadurch einen Gewinn von mindestens 50.000 Euro für
jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da Li. nur zögerlich
die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte, kam es
lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die
allenfalls von durchschnittlicher Qualität waren. Einen
Großteil hiervon vernichtete Li. ; 19 dieser nachgemachten
Geldscheine konnten bei dem Halbbruder des Angeklagten C.
sichergestellt werden.
2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf für die Herstellung
falscher Banknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben Li. und
dem Angeklagten C. noch Y. und G. . Sie verlagerten die
Fälscherwerkstatt nach Caputh auf das Gelände einer
ehemaligen Großgärtnerei. Es kam aber lediglich zur
Herstellung von Druckbögen für 50-Euro-Scheine.
Hierfür besorgte der Angeklagte L. , der sich der Bande
angeschlossen hatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel.
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3. Auf dem Gelände der aufgelassenen
Großgärtnerei, auf dem die Arbeiten zur Herstellung
der gefälschten 50-Euro-Scheine stattfanden, beschloss die
Bande - allerdings ohne Wissen des Angeklagten C. - Cannabispflanzen
anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen war, gelang es
ihnen, 277 Cannabispflanzen zu züchten. Diese hatten eine
Wuchshöhe von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die
Polizei im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde.
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II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zwar zu einer
Schuldspruchänderung beim Angeklagten C. , bleiben aber im
Übrigen ohne Erfolg.
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1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass
hinsichtlich des Angeklagten C. das Landgericht nicht zugleich das
Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit angenommen
hat. Der Strafausspruch hat dennoch Bestand.
a) Der Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB
enthält neben dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten
Merkmal der bandenmäßigen Begehung alternativ auch
das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu
verhält sich das Landgericht in den Urteilsgründen
nicht. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ist - wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - dieses
Tatbestandsmerkmal gleichfalls erfüllt.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2
StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg
voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter
Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu
verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62
m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil - so die
Feststellungen des Landgerichts - die Täter mit den ange-
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schafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen
wollten und sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen
haben.
Da sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte C.
sich insoweit hätte anders verteidigen können, kann
der Senat den Schuldspruch selbst ergänzen. Die
Gewerbsmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und
deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25). Dies gilt unabhängig
davon, dass mit der Bandenmä-ßigkeit bereits ein
anderes Merkmal der Qualifizierung des § 146 Abs. 2 StGB im
Schuldspruch ausgeurteilt worden ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die Annahme
eines minder schweren Falles der Geldfälschung durch das
Landgericht im Fall 2 keinen Bedenken. Das Landgericht hat die
erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei
darauf abgestellt, dass die Tat insoweit nicht zur Vollendung gelangte
und der Tatbeitrag des Angeklagten C. , der sich später nicht
mehr um den weiteren Fortgang der Arbeiten kümmerte,
verhältnismäßig gering war.
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c) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten C. kann insgesamt
bestehen bleiben. Selbst wenn das Landgericht das Vorliegen des
weiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit
nicht ausgeurteilt hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Das Landgericht hat nämlich jeweils die auf
erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete kriminelle Energie
strafschärfend gewürdigt, was die
Gewerbsmäßigkeit erfasst. Es lässt sich
deshalb ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen
Strafe gelangt wäre. Im Übrigen sind die
verhängten Strafen auch angemessen im Sinne des § 354
Abs. 1a StPO.
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2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten L.
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bleiben ohne
Erfolg. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB
gegebenen weiten Beurtei-
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lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB §
56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; BGH, Urteil vom 3.7.2007 - 5 StR
37/07 - und Urteil vom 23. Mai 2007 - 5 StR 97/07). Es hat trotz des
Bewährungsbruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1
Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung ausdrücklich
erörtert (UA S. 26), mithin nicht etwa übersehen hat,
angesichts neuer günstiger beruflicher und
persönlicher Verhältnisse des Angeklagten diesem
vertretbar eine günstige Prognose gestellt. Namentlich sind
angesichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen
rechtsfehlerfrei als minder schwere Fälle bewerteten Taten die
besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB
bejaht worden.
III.
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Die Revision des Angeklagten C. ist gleichfalls unbegründet.
Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils
hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht im Fall 2 nach Zubilligung eines
minder schweren Falles den Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB
nicht nochmals nach Versuchsgrundsätzen (§§
22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick
auf die ausgeprägte kriminelle Energie im Wiederholungsfall
war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, ohne
Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs einen minder
schweren Fall anzunehmen. Nach-
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dem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die
Annahme einer gewissen Nähe zur Tatvollendung vertretbar.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger |