BGH,
Urt. v. 4.9.2002 - 2 StR 80/02
2 StR 80/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 4.
September 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am
Bundesgerichtshof Dr. h. c. Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof.
Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:
sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe
sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines
Werttransporters angestellt. Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich
durch Manipulation die Möglichkeit des Zugriffs auf die von
ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus
über 600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt
werden. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur
Sache machte, hat sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er
habe mit der Tat nichts zu tun, er sei vielmehr überfallen
worden.
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch
Erfolg.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessung
ausgeführt:
"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe
der Beute und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen,
dass das Geld bis heute nicht aufgefunden werden konnte."
Diese Erwägung läßt besorgen, daß
dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft - strafschärfend angelastet
wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebiet
zwischen N. W. , K. und A. das aus dem Fahrzeug entwendete Geld
versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" (UA S. 6 und 18).
Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung,
daß das Geld bis heute nicht aufgefunden werden konnte, vor
allem wegen der besonderen Betonung durch die Wendung "insbesondere",
auch dahin verstanden werden, dem Angeklagten werde persönlich
zum Vorwurf gemacht, den Schaden nicht wiedergutgemacht und noch
Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aber kein
zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein
Angeklagter, der sich damit verteidigt, er habe mit der Entwendung der
Gelder nichts zu tun, kann, ohne seine Verteidigungsposition zu
gefährden, weder den Schaden wiedergutmachen noch Angaben dazu
machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweis auf den Verbleib der
Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden vielmehr das
Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten
kann aber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden,
daß ihm schon dessen bloße Unterlassung zur
Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980 - 1 StR
11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs.
2 Nachtatverhalten 8).
Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kann
somit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des
Strafausspruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der
Senat nicht ausschließen kann, daß diese
Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußt
worden ist.
Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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