BGH,
Urt. v. 5.12.2001 - 2 StR 410/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 410/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 5.
Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des
Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am
Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der
Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Februar 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung
verschiedener Gegenstände angeordnet und hinsichtlich dieses
Angeklagten Geldbeträge in Höhe von 2.210 DM sowie
von 28.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen
richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher
ausgeführten Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Dies gilt auch bezüglich der
regelmäßig gebotenen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 31.
März 1999 - 2 StR 653/98) Anordnung des Verfalls des
Wertersatzes in Höhe von 28.000 DM.
Eine Erörterung der Härtevorschrift des §
73c Abs. 1 Satz 1 StGB durch den Tatrichter ist dann erforderlich, wenn
die Gesamtumstände nahelegen, daß die Anordnung des
Verfalls für den Betroffenen eine unbillige Härte
wäre. Der Umstand, daß der Wert des Erlangten im
Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist, stellt
jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte
dar, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des §
73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Für das Vorliegen einer unbilligen
Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstände,
die eine Verfallsanordnung als ungerecht und
unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00 m.w.Nachw. = NStZ
2000, 589, 590). Solche Umstände hat das Landgericht nicht
festgestellt.
Im vorliegenden Fall stellt auch das Fehlen einer
ausdrücklichen Ermessensentscheidung gemäß
§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB durch den Tatrichter keinen
Rechtsfehler dar; insoweit ist nach Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGH
NStZ 1995, 495). Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den
Gründen, die zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung
geführt haben (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Der Tatrichter hat
durchaus erkannt, daß der Wert des Erlangten zur Zeit der
Anordnung des Wertersatzverfalles nicht mehr in dem Vermögen
des Betroffenen vorhanden war, da der Angeklagte "die
Einkünfte für seinen Lebensunterhalt sowie
dafür verwandte, Geldmittel an Angehörige in seiner
Heimat zu senden" (UA S. 14).
Danach war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Voraussetzungen des
§ 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB in den
Urteilsgründen zu erörtern.
Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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