BGH,
Urt. v. 6.9.2006 - 5 StR 156/06
5 StR 156/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 5. und 6.09.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richterin Elf,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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am 6.09.2006 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2005 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der
gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in sechs
Fällen freigesprochen. Die von der Bundesanwaltschaft
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die
Freisprechung des Angeklagten und dagegen, dass das Landgericht die
Unterschlagungen nicht als veruntreuende im Sinne des § 246
Abs. 2 StGB gewürdigt hat. Der Angeklagte erstrebt mit seiner
Revision die Aufhebung der Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben
Erfolg.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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a) Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Wasserbautechniker.
Nach Tätigkeiten als Kurierfahrer und Versicherungsmakler
wurde er am 26. November 2001 Gesellschafter und
Geschäftsführer der NAGS
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(NAGS) in Berlin. Dieses Handelsunternehmen hatte der gesondert
verfolgte, einschlägig wegen Steuerhinterziehung vorbestrafte
S. zu dem Zweck gegründet, durch einen fingierten Handel mit
Computerprozessoren Umsatzsteuer zu hinterziehen.
b) S. verschaffte der NAGS zwischen Februar und Juli 2002 135 total
gefälschte, auf die Firma H. AG in Berlin als Ausstellerin
lautende Eingangsrechnungen über gelieferte
Computerprozessoren mit einer Rechnungssumme von insgesamt fast 33,4
Mio. Euro zuzüglich eines Umsatzsteuerausweises in
Höhe von rund 5,3 Mio. Euro. Die beiden ersten Rechnungen vom
19. und 25. Februar 2002 lauteten jeweils über 487.470 Euro
zuzüglich 77.995,20 Euro Umsatzsteuer. Die übrigen
133 Rechnungen wiesen jeweils 243.735 Euro zuzüglich 38.997,60
Euro Umsatzsteuer aus. Alle Rechnungen ab dem 25. Februar 2002 trugen
der Wahrheit widersprechende Scheck- und Barzahlungsvermerke. Auch die
Rechnung vom 19. Februar 2002 war mit einer Quittung versehen. Auf
keinem der Geschäftskonten der NAGS wurden den Schecksummen
entsprechende Belastungen festgestellt. Es fanden auch keine
Barzahlungen an die H. AG statt.
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S. organisierte tatsächlich auch 135 Lieferungen
elektronischer Bauteile unbekannter, aber jedenfalls minderwertiger Art
durch einen angeblichen Mitarbeiter Sc. der Firma H. AG. Er verkaufte
die Bauteile als Computerprozessoren des Typs PT 4 - E 2 des
Herstellers AMD an die deutschen Exportunternehmen ACG AG (ACG; 101
Lieferungen) und WIN KG (WIN; 34 Lieferungen) mit Ausgangsrechnungen
der NAGS über fast 34,4 Mio. Euro zuzüglich
ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,5 Mio. Euro zum
umsatzsteuerfreien Export an die Firma EM. in Malaysia. In jenem
Unternehmen saßen Vertrauensleute des S. , die
zunächst das Interesse der deutschen Exportunternehmen an der
Abwicklung des angeblichen Großauftrags der nicht selbst
exportieren-
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den NAGS geweckt hatten; naheliegend entfernten sie die
Warenlieferungen und die Rechnungen der Exporteure im Interesse S. s
aus dem Geschäftsgang des Unternehmens. Die Rechnungen der ACG
und WIN wurden jedenfalls nicht von der EM. bezahlt.
Die Zahlungen an die Exporteure und die NAGS erfolgten
tatsächlich entsprechend einem von S ersonnenen
Zahlungskreislauf, in den der Angeklagte eingebunden war: Er
unterzeichnete für die NAGS einen mit den Zeugen K. , Ko. und
N. abgeschlossenen Darlehensvertrag über 260.000 Euro zum
Ankauf der Computerprozessoren bei der H. AG zu einem monatlichen
Zinssatz von 4,5 %. Die Darlehenssumme wurde auf ein Konto der eine GbR
bildenden Zeugen bei der Hypo-Vereinsbank in Berlin eingezahlt, aber
nicht bestimmungsgemäß verwendet. Jeweils einer
dieser Zeugen überwies vielmehr als angeblicher
Treuhänder der EM. an die ACG oder WIN vor jeder Lieferung den
jeweiligen Betrag der Rechnungen der Exporteure über fast
259.000 Euro als angebliche Vorauszahlung der EM. . Die
Exportunternehmen überwiesen sodann nach Anzeige des
Wareneingangs durch ihre Spediteure die in den Rechnungen der NAGS
ausgewiesenen Bruttobeträge über jeweils rund 291.000
Euro telegrafisch auf ein Konto der Hypo-Vereinsbank in Berlin,
über das die NAGS, vertreten durch den Angeklagten, und der
Zeuge K. gemeinsam verfügungsbefugt waren.
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Hierdurch erlangte S. Zugriff auf die von der ACG und WIN gezahlten
Bruttobeträge einschließlich Umsatzsteuer,
während die angeblich für die EM. geleisteten
Zahlungen Ausfuhrlieferungen betrafen und keine Umsatzsteuer enthielten
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG). Sobald die Bank
den Zahlungseingang angezeigt hatte, gab der Angeklagte die noch bei
den Speditionen der Exporteure lagernde Ware zur Ausfuhr frei. Der
Angeklagte begab sich dann jeweils mit einem Vertreter der Kreditgeber
zur Bank. Sie veranlassten gemeinsam zwei Barauszahlungen über
jeweils
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259.000 Euro und etwa 32.000 Euro. Der Vertreter der Darlehensgeber
zahlte sogleich auf das Konto der GbR 259.000 Euro in bar ein. Dieses
Geld stand damit für die nächste
„Vorauszahlung“ an die ACG oder WIN zur
Verfügung. Der Angeklagte zahlte auf ein anderes
Geschäftskonto der NAGS jeweils 32.000 Euro ein. Von diesem
Konto hob der Angeklagte zwischen dem 21. Februar und 17.07.2002 - nach
jeder Zahlung der Exporteure - insgesamt etwa 2 Mio. Euro in bar ab.
Dieses Geld übergab er S. .
Der Steuerberater Kr. erstellte mit den gefälschten
Eingangsrechnungen und den an die ACG und WIN gerichteten
Ausgangsrechnungen, die ihm der mit der vorbereitenden
Buchführung der NAGS betraute Zeuge He. übergab,
für die Monate Februar bis Juli 2002 die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die NAGS. Diese wurden zwischen
dem 3. April und 2. Oktober 2002 beim Finanzamt eingereicht. Sie
führten zu einer Verkürzung der von der NAGS zu
entrichtenden Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,3 Mio. Euro.
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c) Der Angeklagte schloss auf Weisung des S. am 23. April und 14. Mai
2002 Leasingverträge über je ein Firmenfahrzeug ab.
Ein Pkw Mercedes-Benz CLK Cabrio (Preis 54.000 Euro) wurde für
den Angeklagten, ein weiterer S 600 lang (Kaufpreis 112.000 Euro)
für S. beschafft. Am 6.06.2002 erwarb der Angeklagte
für die NAGS einen überwiegend kreditfinanzierten PKW
BMW Coupé 330 Ci A für 49.000 Euro, der von T. ,
einem weiteren Mitarbeiter der NAGS, genutzt wurde. Auch den Zeugen A.
, Ha. , He. , Hä. und A. standen vom Angeklagten beschaffte,
im Eigentum Dritter stehende Firmenfahrzeuge zur Verfügung.
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Ende Juli, spätestens im Laufe des August 2002 stellte die
NAGS ihre Geschäftstätigkeit auf Weisung des S. ein.
Der Angeklagte übte die ihm kraft Gesetzes zugewiesene
Funktion eines Liquidators nicht
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aus. Er überließ die Firmenfahrzeuge der alleinigen
Verfügung durch S. . Der Angeklagte und S. reisten
später nach einem Aufenthalt in der Schweiz nach Dubai. Auf
Weisung des S. versandte der Zeuge Ha. im September oder Oktober 2002
die von dem Angeklagten, S. und T. in Deutschland genutzten Pkw per
Luftfracht nach Dubai. Dort übernahmen der Angeklagte und S.
ihre Fahrzeuge wieder. Der Angeklagte nutzte das Cabrio noch einige
Zeit, bis es von S. einem Geschäftsfreund geschenkt wurde.
Nach Auftreten von Zahlungsrückständen
kündigten die Leasinggeber und die finanzierende Bank im
Dezember 2002 die mit der NAGS abgeschlossenen Verträge. Die
übrigen Firmenfahrzeuge wurden nach Ablauf der den Besitz
begründenden Verträge an die Kfz-Händler
zurückgegeben.
d) Der Angeklagte wurde am 9.08.2003 in Dubai wegen Drogenbesitzes und
Drogenkonsums zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
nach Teilverbüßung dieser Strafe am 23. Dezember
2003 nach Deutschland ausgeliefert.
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2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Vorwürfe der
Unterschlagungen damit verteidigt, er habe Versprechungen S. s
vertraut, dieser werde die zwischen der NAGS und den Sicherungsnehmern
abgeschlossenen Verträge übernehmen und für
eine Weiterzahlung der Raten sorgen. Solches hat das Landgericht als
Schutzbehauptung widerlegt, weil der Angeklagte alle Fahrzeuge der von
ihm nicht zu kontrollierenden Willkür S. s
überantwortet und dadurch die konkrete Gefahr einer
dauerhaften Enteignung der Eigentümer bewirkt habe.
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Demgegenüber hat das Landgericht hinsichtlich der
mittäterschaftlich angelasteten Steuerhinterziehungen die
Einlassungen des Angeklagten als nicht mit einer für eine
Verurteilung notwendigen Sicherheit wider-
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legt erachtet. Insoweit hat sich der Angeklagte darauf berufen, er sei
zwar von S. gesteuerten, aber realen Handelsgeschäften mit
großen Gewinnspannen ausgegangen. Von den an S. bar
übergebenen Geldern seien jeweils 25.000 Euro an den
Lieferanten, die H. AG, gegangen. Die restlichen 7.000 Euro seien der
Profit der NAGS gewesen.
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3. Die gegen die Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat kann
es deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Zurückweisung des
Beweisantrags der Staatsanwaltschaft als bedeutungslos schon wegen dem
Antrag nicht zu entnehmender Konnexität (vgl. BGHSt 43, 321,
329 f.) oder deshalb nicht gegen § 244 Abs. 6 StPO
verstoßen konnte, weil die Staatsanwaltschaft verpflichtet
war, auf eine vollständige Behandlung des von ihr gestellten
Beweisantrags hinzuwirken (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6
Beweisantrag 37).
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält
sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar muss es das
Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter
einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die
revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf,
ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in
sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH
NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).
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Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als
lückenhaft. Freilich können und müssen die
Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden
irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich
würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung
hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den
Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein,
dass sich die Erörterung bestimmter einzelner
Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das
Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl - wie hier - nach dem
Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz
erheblicher Tatverdacht besteht, muss es allerdings in seiner
Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich
möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände
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und Erwägungen einbeziehen und in einer
Gesamtwürdigung betrachten (BGH wistra 2002, 430 m.w.N.). Dem
wird das angefochtene Urteil namentlich hinsichtlich der Bewertung der
Kenntnis des Angeklagten von der Nichtbezahlung der H. -Rechnungen und
der Indizwirkung der Beteiligung des Angeklagten an dem von S.
initiierten Zahlungskreislauf nicht gerecht.
a) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe
darauf vertraut, dass jede Rechnung der Firma H. mit 25.000 Euro aus
dem vom Angeklagten an S. übergebenen Bargeld bezahlt worden
sei, einer kritischen Prüfung unterzogen. In diese sind aber
wesentliche belastende Umstände nicht einbezogen worden, so
dass auch die vorgenommene Gesamtwürdigung nicht mehr
tragfähig ist.
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Das Landgericht hat nicht erwogen, dass der Zeuge Ha. die fingierten
Eingangsrechnungen zunächst dem Angeklagten übergeben
hat. Zwar hat die Wirtschaftsstrafkammer solches in einer eher
distanzierenden Weise ausgedrückt, wonach Sc. dem
„Ha. zufolge ihm jeweils Rechnungen für die
jeweilige Lieferung überreicht haben, die er dann dem
Angeklagten übergeben haben will“ (UA S. 23).
Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine Feststellung. Das
Landgericht hält nämlich die Aussage des Zeugen Ha.
zur Entgegennahme von Paketen, zum Erhalt der Rechnungen und zur
Nichtübergabe von Bargeld bei Lieferung für
glaubhaft, ohne eine Einschränkung für die
Übergabe der Rechnungen an den Angeklagten vorzunehmen. Der
somit festgestellte vorübergehende - bis zur Einstellung in
die dem Zeugen He. anvertraute Buchführung - Besitz des
Angeklagten an den Rechnungen hätte bei der gegebenen
erheblichen Verdachtslage aber jedenfalls erfordert, eine naheliegende
Kenntnisnahme des Angeklagten vom Inhalt der Rechnungen zu
erörtern und gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Einzelheiten des dem Angeklagten bekannten Zahlungskreislaufs zu
würdigen. Solches hätte den Schluss rechtfertigen
können, dass dem Angeklagten klar
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war, dass die NAGS, die aus jedem Verkauf lediglich 32.000 Euro - die
vom Angeklagten bar abgehobenen Beträge - erzielt hat, unter
keinen Umständen die auf den Rechnungen der H. AG vermerkten
hohen Zahlungen an die H. AG zu leisten in der Lage gewesen
wäre.
b) Darüber hinaus begründet die vom Landgericht
ausschließlich als entlastend gewürdigte Barzahlung
in Höhe von jeweils 25.000 Euro auf die 133 H. -Rechnungen
einen Wertungsfehler (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; BGH, Urteil vom
16. März 2004 - 5 StR 490/03). Nach den Feststellungen des
Landgerichts war dem Angeklagten aufgrund der von ihm
eigenhändig mit vorgenommenen Verteilung des
Verkaufserlöses jeweils nach Eingang der
vollständigen Zahlungen der ACG und WIN auf die
Ausgangsrechnungen der NAGS bekannt, dass von dem Erlös in
Höhe von jeweils 291.000 Euro, der jeweiligen Gutschrift auf
dem Gemeinschaftskonto, für die
Geschäftstätigkeit der NAGS lediglich 32.000 Euro zur
Verfügung standen. Bei der jeweiligen Zahlung an die H. in
Höhe von 25.000 Euro hätte es sich aber
aufgedrängt, dass zu diesem Preis keine hochwertigen
Prozessoren bezogen worden sein konnten, mit denen allein der nahezu
zwölffache Verkaufspreis hätte erzielt werden
können. Schließlich hätten auch die
weiteren einen Verdacht begründenden Umstände, die
Übergabe der wertvollen Prozessoren auf einem Parkplatz vor
dem Geschäftshaus der NAGS und die Abwicklung (nur) eines
Teils des Kerngeschäfts dieses Unternehmens im Wege der
Barzahlung, mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen.
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c) Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass
das Landgericht in dem Indizienkomplex, in welchem es einen von
Bankmitarbeitern erhobenen Geldwäscheverdacht als beim
Angeklagten nicht vorsatzbegründend würdigt, die
für die NAGS wirtschaftlich nachteiligen Umstände des
vom Angeklagten mit betriebenen Zahlungskreislaufs nicht
beweiswürdigend einbezogen hat. Die jeweiligen
„Vorauszahlungen“ auf die Ausgangsrechnungen der
ACG und der WIN stellen sich angesichts der - in Anwesenheit
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des Angeklagten den Bankmitarbeitern offenbarten -
Treuhänderstellung im Ergebnis als Subventionierung der
Endabnehmer in Malaysia dar, gespeist aus den Verkaufserlösen
der NAGS in Deutschland. Der angebliche Endabnehmer EM. hat
nämlich zu keiner Zeit irgendeine Zahlung an die Exporteure
oder die NAGS geleistet, was sich auch dem Angeklagten aufgrund der
vorstehend geschilderten, ihm bekannten Umstände
erschließen musste. Denn der Angeklagte wusste zugleich, dass
die GbR tatsächlich Kreditgeberin der NAGS war. Ein solches
Geschäft wäre bei Annahme eines legalen Hintergrundes
so offensichtlich ruinös für die NAGS, dass dieser
Umstand, wie auch die exorbitante Höhe des Darlehenszinses und
der wirtschaftlich unsinnige Zahlungsweg über die Exporteure,
in die Gesamtwürdigung hätte einbezogen werden
müssen. Naheliegend hätte sich dann der Blick darauf
richten können, dass die Geschäftstätigkeit
der NAGS allein darauf ausgerichtet war, die von den Exportunternehmen
an sie gezahlte Umsatzsteuer für sich abzuzweigen. Denn die
NAGS musste die von ihr vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das
Finanzamt abführen, weil sie diese Beträge mit den
Vorsteuerbeträgen aus den Scheinrechnungen der H. AG
verrechnete. Den Exportunternehmen drohte aus den für sie
umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen ebenfalls kein Nachteil, da sie
in ihren Steueranmeldungen gemäß § 18 Abs.
1, 3 UStG die Umsatzsteuerbeträge aus den NAGS-Rechnungen als
Vorsteuern in Abzug bringen konnten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe a, § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG).
Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der
Senat weist darauf hin, dass eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht
kommt, auch wenn wieder festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte
Einzelheiten der Haupttat nicht gekannt hat (vgl. BGHSt 46, 107, 109).
Sollte dagegen dem Angeklagten klar geworden sein, dass die
Gründung und Geschäftstätigkeit der NAGS
ausschließlich - neben dem Erwerb der fremdfinanzierten Pkws
- darauf ausgerichtet war, ihren Gewinn durch Umsatzsteuerhinterziehung
zu erreichen, wird die Annahme von Mittäterschaft nahe liegen.
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Mit Blick auf die vom Senat gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO
geäußerten Bedenken (BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW
2004, 2990, 2991 f.) wird es sich für den neuen Tatrichter
anbieten, die Strafverfolgung gemäß § 154a
StPO auf die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO zu
beschränken.
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4. Auch die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an.
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Für eine Zueignung ist es in den hier zu beurteilenden
Fällen bestehender Sicherungsübereignung
erforderlich, dass der Täter ein Verhalten an den Tag gelegt
hat, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er den
Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des
Sicherungseigentümers seinem eigenen Vermögen
einverleiben will (BGHSt 34, 309, 312). Im Fall der vom Landgericht
angenommenen Drittzueignung muss das Verhalten des Täters
darauf gerichtet sein, dass das Sicherungsgut dem Vermögen des
Dritten zugeführt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 246 Rdn. 5; Kudlich JuS 2001, 767, 771). Die
Tathandlung muss zu einer Stellung des Dritten in Bezug auf die Sache
führen, wie sie auch bei der Selbstzueignung für die
Tatbestandserfüllung notwendig wäre
(Tröndle/Fischer aaO Rdn. 11a). Bei der Unterschlagung von
Sicherungsgut zum eigenen Vorteil ist dies anerkannt, falls der
Sicherungsgeber das Sicherungsgut in einer Art und Weise weiter nutzt,
die zum Ausdruck bringt, dass der Täter das Sicherungseigentum
nicht mehr achtet, sondern den bisherigen Fremdbesitz an den
Gegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte (BGHSt 34, 309,
313). Im Falle der Drittzueignung durch den Sicherungsgeber muss
demnach bei der hier zu würdigenden Übertragung des
unmittelbaren Besitzes auf den Dritten zum Ausdruck kommen, dass der
bisherige Fremdbesitz durch dem Dritten auf Dauer verschafften
Eigenbesitz ersetzt werden soll (vgl. Schenkewitz NStZ 2003, 17, 20;
Kudlich aaO). Solches wird für den Angeklagten durch die
Feststellung des Landgerichts für die angenommene Tatzeit der
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Übergabe der Fahrzeuge an S. (August 2002) aber nicht
ausreichend belegt.
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Das Landgericht stellt zwar das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass
S. im Zeitpunkt der Übernahme der Fahrzeuge wie ein
Eigentümer über diese verfügen
würde und dass den Eigentümern hierdurch die
Fahrzeuge entzogen werden würden. Diese Feststellung beruht
indes auf einer Schlussfolgerung, die von der sie begründenden
Beweiswürdigung nicht getragen wird. Für den
Tatzeitpunkt werden nämlich keine Umstände benannt,
die eine Vorstellung des Angeklagten hinreichend belegen, S. werde das
Sicherungseigentum missachten. Das Landgericht hat den Angeklagten als
undoloses Werkzeug des S. angesehen; er habe nicht einmal das von S.
gesteuerte Umsatzsteuerkarussell durchschaut. Soweit das Landgericht
auch auf die wesentlich spätere Inbesitznahme der drei Pkw in
Dubai abstellt und in der Nutzung des Fahrzeugs des Angeklagten
möglicherweise eine nachträgliche Billigung zur
Begründung von Eigenbesitz des S. sieht, wirken diese
Umstände auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur
angenommenen früheren Tatzeit, der Einstellung der
Geschäftstätigkeit in Deutschland, aber nicht
zurück. Die Verbringung der Fahrzeuge zum ersichtlich erst
später festgelegten Fluchtort beruht ausschließlich
auf einer neuen Entschließung S. s, die sogar noch Raum
für eine Achtung des Sicherungseigentums hinsichtlich der
übrigen Kfz ließ.
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Demnach hat der Angeklagte die drei Pkw jedenfalls nicht
täterschaftlich einem Dritten zugeeignet, sondern S. durch
Besitzverschaffung lediglich die Gelegenheit für die von
diesem vollzogene Unterschlagung geboten. Dies hätte bei
Vorliegen eines Beihilfevorsatzes bei dem Angeklagten zur Bestrafung
wegen Beihilfe zur Unterschlagung führen können (vgl.
Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil Band 1 9.
Aufl. S. 404 f.; Tröndle/Fischer aaO § 246 Rdn. 11a
mit Nachweisen der weitergehenden Gegenauffassung; Schenkewitz aaO;
Kudlich aaO). Auch dieser ist indes nicht hinreichend belegt.
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Auf die festgestellte Inbesitznahme des Pkw Mercedes-Benz CLK in Dubai
durch den Angeklagten hat das Landgericht seine Verurteilung nicht
gestützt. Gleiches gilt für den weiteren Umgang mit
den übrigen Fahrzeugen durch S. in Dubai; insoweit hatte der
Angeklagte als Geschäftsführer, beziehungsweise
Liquidator der NAGS eine Garantenstellung.
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Die Sache bedarf demnach auch insoweit neuer Aufklärung und
Bewertung. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bewertung des
Vorstellungsbildes des Angeklagten die einen Tatkomplex betreffenden
belastenden Indizien wegen der hier vorliegenden Verschränkung
der Sachverhalte auch für den jeweils anderen Tatkomplex
beweiswürdigend heranzuziehen sind (vgl. BGH wistra 2002, 260,
261; 430).
28
5. Die für die Verurteilungsfälle auf die
Nichtannahme der Qualifikation des § 246 Abs. 2 StGB
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls
Erfolg. Die hier vorliegenden Sicherungsübereignungen
begründen ein Anvertrautsein (vgl. BGHSt 16, 280, 282; Eser in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 246 Rdn.
29). Dies wird es rechtfertigen, im Fall einer erneuten Verurteilung
die Strafe dem Qualifikationstatbestand zu entnehmen.
29
6. Für die eventuell neu vorzunehmende Strafzumessung weist
der Senat auf Folgendes hin:
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a) Der durch die Unterschlagung begründete Schaden der
Eigentümer bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der
Fahrzeuge im Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen. Deshalb darf
nicht auf die Höhe der noch offenen Forderungen der Darlehens-
bzw. Leasinggeber abgestellt werden, die rückständige
Raten oder einen entgangenen Gewinn in Form eines Zinsausfallschadens
enthalten werden.
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b) Die Verfahrensdauer während des Revisionsverfahrens ist
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allein durch verzögerte Zustellungen um sechs Monate
verlängert worden; seit der Fertigstellung des Urteils hat es
über ein Jahr bis zum Eingang der Verfahrensakte bei der
Bundesanwaltschaft gedauert. Solches wird Anlass geben, im Rahmen der
Strafzumessung eine Art. 6 Abs. 1 MRK verletzende
Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren zu
prüfen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März
2006 - 5 StR 587/05; vgl. im Übrigen BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und 16).
Basdorf Raum Brause
Elf Jäger |