BGH,
Urt. v. 7.12.2009 - StBSt (R) 2/09
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 20
StBerG § 90
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im
berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StBSt (R) 2/09
OLG Rostock -
StbSt (R) 2/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. Dezember 2009
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7. Dezember 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Prof. Dr. Jäger,
Steuerbevollmächtigte Grunewald,
Steuerberaterin Warttinger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des
Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2008 dahin
ergänzt, dass als Ausgleich für rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von der verhängten
Geldbuße 3.000 € als vollstreckt gelten. Im
Übrigen wird die Revision verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer
zur Last.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Die Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Rostock hat
durch Urteil vom 17. April 2007 gegen den Steuerberater die
berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und einer
Geldbuße in Höhe von 12.500 € wegen eines
Verstoßes gegen die Pflicht zur unabhängigen
Berufsausübung und wegen Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG)
verhängt. Der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichtes Rostock
hat am 10. Dezember 2008 auf die Berufung des Steuerberaters die
Geldbuße auf 7.000 € herabgesetzt; die Revision hat
das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des
Steuerberaters hat der Senat die Revision gemäß
§ 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen.
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Die auf den Rechtsfolgenausspruch wegen mangelnder Kompensation
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
beschränkte, mit Verletzung materiellen wie formellen Rechts
begründete Revision des Steuerberaters hat im wesentlichen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung nicht kompensiert.
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1. Der rechtsstaatliche Grundsatz, unangemessene Belastungen durch eine
lange Dauer des Verfahrens zu vermeiden, gilt auch im berufsrechtlichen
Verfahren der Steuerberater. Dies folgt bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Zu dem damit
gewährleisteten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren
gehört auch die Herstellung von Rechtssicherheit innerhalb
angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 88, 118, 124). Denn auch ein stets die
wirtschaftliche Existenzgrundlage berührendes
berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater - zumal dann, wenn
die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane
bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen
aussetzen (vgl. zum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs.
1 S. 1 Verfahrensverzögerung 18; zum beamtenrechtlichen
Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992,
2472, 2473; Kloepfer, JZ 1979, 209, 214). Diese können mit
zunehmender Verfahrensdauer unvereinbar sein mit dem aus dem
Rechtsstaatsgebot abgeleiteten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die
Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten Verhältnis zur
Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46, 17, 29;
BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308). Aus diesem Grund muss sich auch
im berufsrechtlichen Verfahren eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung bei der Zumessung der berufsrechtlichen
Maßnahme auswirken (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1997, 591; NJW
2003, 2225).
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2. Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche
Maßnahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der
jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte der ebenfalls zu berücksichtigende
konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6
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Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52,
124, 137). Berufsrechtliche „Disziplinarverfahren“,
bei denen - wie hier (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) - die
Ausübung des Berufs auf dem Spiel steht, unterfallen danach
jedenfalls als Streitigkeiten über einen zivilrechtlichen
Anspruch regelmäßig dessen sachlichem
Geltungsbereich (vgl. EGMR-E 2, 208, 215 - Fall Albert u. Le Compte v.
Belgien; EGMR ÖJZ 1988, 220 - Fall H. v. Belgien; EGMR
ÖJZ 2000, 728, 729 - Fall W.R. v. Österreich; EGMR
ÖJZ 2003, 855, 856 - Fall Malek v. Österreich; Esser,
Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002]
S. 73 f. m.N.; Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention 4. Aufl. § 24 Rdn. 23 [Fn. 110]).
Auch konventionsrechtlich ist mithin eine Verhandlung in angemessener
Frist im berufsrechtlichen Verfahren geboten und ein Verstoß
hiergegen gegebenenfalls zu kompensieren.
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3. Die revisionsrechtliche Beanstandung einer überlangen,
rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer greift durch. Mit der
Verfahrensrüge sind hier bei gleichzeitig erhobener
Sachrüge aufgrund der hierauf veranlassten Prüfung
die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung belegt (vgl. BGHSt 49, 342, 344; BGH
NStZ-RR 2007, 71; 2009, 92; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Art.
6 MRK Rdn. 9). Soweit mit der Verfahrensrüge weitergehende
maßgebliche Verfahrensverzögerungen, als aus dem
Urteil und den Prüfungen der Verfahrensvoraussetzungen
ersichtlich, erhoben werden sollen, fehlen hierfür
hinreichende Ausführungen. Das berührt aber deshalb
nicht die Zulässigkeit der Verfahrensrüge insgesamt,
weil eine jedenfalls gegebene rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Verfahren
vollständig belegt und eine etwa mögliche
Abkürzung dieser belegten Verzögerung bei der hier
gegebenen Sachlage ausgeschlossen ist.
4. Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den
Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer]
NJW 2003, 2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 21). Solche, in die
Gesamtwürdigung einzustellende Gesichtspunkte sind etwa der
durch
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die Justiz verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, die
Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, mögliche Ursachen im
Verhalten des Betroffenen für die Verfahrensdauer sowie das
Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens
für ihn verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BGHR aaO;
IntKommEMRK-Kühne 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rdn. 329 ff.; Esser
aaO S. 302 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer eine
Verzögerung vor der ersten berufsrechtlichen Inkulpation
bereits im Zusammenhang mit dem parallelen Strafverfahren geltend
machen kann, ist im Hinblick auf eine insoweit fehlende
Tatsachengrundlage hier nicht zu entscheiden.
Zu berücksichtigen war durch den Senat zunächst der
lange Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen Abfassung der
Anschuldigungsschrift und Erlass des Eröffnungsbeschlusses
durch das Landgericht. Beides hatte der Senat als
Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen.
Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage und der Gesamtdauer liegt jedenfalls eine der Justiz
zuzurechnende beträchtliche Verfahrensverzögerung
vor. Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung muss indes immer auch die
Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine
besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten
Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten
kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 9 und 21). Dies gilt hier insbesondere,
weil nur einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens das
landgerichtliche Urteil erging. Andererseits lag zudem noch ein
Zeitraum zwischen diesem erstinstanzlichen Urteil und dem
Berufungsurteil von mehr als eineinhalb Jahren. Insbesondere mit
Rücksicht auf die weitgehend geständige Einlassung
des Steuerberaters erkennt der Senat in der Zusammenschau beider
Verfahrensabschnitte eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren als belegt.
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Bei dieser Sachlage durfte sich das Oberlandesgericht im Rahmen der
Zumessung einer berufsrechtlichen Maßnahme (§ 90
StBerG) nicht damit begnügen, die Umstände, dass das
„berufswidrige Verhalten schon lange
zurückliegt“, sich der Steuerberater „der
Einwirkung eines recht langen berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt
sah“ und „weiterer Zeitablauf“ seit der
Entscheidung des Landgerichts eingetreten ist, lediglich pauschal in
Ansatz zu bringen.
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5. Trotz der angesichts des festgestellten berufsrechtswidrigen
Verhaltens eher moderaten Maßnahmenzumessung sieht der Senat
hier Anlass, auf die festgestellte Verfahrensverzögerung
selbst - um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden -
zu reagieren. Hierfür gelten folgende Grundsätze:
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a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den
Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und
gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem
großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen
der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl.
BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 443c m.N.).
b) In schwerer wiegenden Fällen wird sich der Tatrichter im
berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der
Strafsenate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten
Vollstreckungslösung (vgl. BGHSt 52, 124) zu orientieren
haben. Danach ist eine Entschädigung für die durch
staatliche Stellen verursachte Verzögerung in einem
gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vorzunehmen.
Der Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht wird auf
diese Weise von Fragen des Unrechts, der Schuld und der
Sanktionshöhe abgekoppelt (vgl. BGH aaO S. 137/138). Die
notwendige Kompensation für eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen,
die das jeweils
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anwendbare materielle oder formelle Recht zur Verfügung stellt
(vgl. BGHSt 52, 124, 134).
Auch im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf diese Weise die
Entscheidung über die im Einzelfall angemessene
berufsrechtliche Maßnahme nach § 90 StBerG
freigehalten werden von berufsrechtsfremden Erwägungen.
Maßgeblich hat sie den Berufsangehörigen
zukünftig zu einem berufsgemäßen Verhalten
zu veranlassen. Das Maß der persönlichen Schuld
tritt im Rahmen dieser Prognoseerwägungen in den Hintergrund,
im Mittelpunkt stehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an
einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Wahrung des
Vertrauens des Rechtsuchenden in die Integrität des
Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/Schäfer, StBerG
2. Auflage § 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/von Bostel,
Steuerberatungsgesetz 5. Auflage § 90 Rdn. 5 f.).
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Eine von solchen Rechtsfolgenerwägungen strukturell
abgesetzte, am Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
4 Satz 2 StGB orientierte Entschädigung im Sinne von BGHSt 52,
124 steht uneingeschränkt einerseits im Einklang mit den
Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gewährleistet
andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven
Verfahrensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach
Art. 34 MRK.
6. Diese Grundsätze sind wie folgt umzusetzen:
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a) In Fällen besonders schwer wiegender
Verfahrensverzögerung käme im Einzelfall eine
Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO in
Verbindung mit § 153 StBerG in Betracht. Ein
Verfahrenshindernis begründen auch im berufsgerichtlichen
Verfahren nur ein außergewöhnlich großes
Ausmaß der Verfahrensverzögerung und damit
verbundene besonders schwere Belastungen des Steuerberaters (vgl.
BVerfG [Vorprüfungsaus-
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schuss] NStZ 1984, 128; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 12, 13 und 21).
b) Eine direkte Übertragung der sogenannten
Vollstreckungslösung kommt im Rahmen des § 90 Abs. 1
Nr. 3 StBerG, der Verhängung einer Geldbuße von bis
zu 25.000 €, in Betracht. Ist auf eine Geldbuße
erkannt worden, so wird diese in angemessener Höhe
für das konkrete berufswidrige Verhalten im Urteil
ausgesprochen. Zugleich wird in der Urteilsformel festgesetzt, dass ein
zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbuße zur
Kompensation erlittener rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur
Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145). Ein daneben verhängter Verweis
(§ 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) bliebe hiervon
unberührt.
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c) Eine entsprechende Kompensation wird auch beim Ausschluss aus dem
Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG grundsätzlich
möglich sein. Ist diese schärfste Maßnahme
trotz des erheblichen Zeitablaufs zur Überzeugung des
Tatgerichts weiterhin die angemessene berufsrechtliche Reaktion auf das
Fehlverhalten des Steuerberaters, so besteht insoweit nur eine
höchst begrenzte Möglichkeit der Kompensation
rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer. Um einen effektiven Ausgleich
innerhalb des berufsrechtlichen Verfahrens zu ermöglichen,
lässt sich dies hier in einer Abkürzung der
Mindestausschlussfrist des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG
finden, wonach erst frühestens acht Jahre nach
rechtskräftigem Ausschluss aus dem Beruf eine Wiederbestellung
zum Steuerberater erfolgen kann. Eine in Fortentwicklung geltenden
Gesetzesrechts zur effektiven Umsetzung der nach höherrangigem
Recht verfolgten Anliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK und dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes vorzunehmende
Abkürzung ermöglicht es, den Steuerberater
hinsichtlich einer Wiederbestellung so zu stellen, wie er bei
fristgerechter Erledigung des Verfahrens gestanden hätte.
Hierzu wird die Mindestausschlussfrist um einen in der Urteilsformel
festzusetzenden Zeitraum zu vermindern sein.
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d) In Fällen, in denen allein die berufsrechtlichen
Maßnahmen der Warnung und des Verweises (§ 90 Abs. 1
Nr. 1 und 2 StBerG) in Betracht kommen, und Anlass weder für
eine Verfahrenseinstellung (oben 6 a) noch eine bloße
Feststellung der Verfahrensverzögerung (oben 5a) besteht, wird
auf entsprechender Rechtsgrundlage in der Urteilsformel ausgesprochen
werden können, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger
Verfahrensdauer ein konkret bezifferter Zeitraum der für die
berufsgerichtliche Verurteilung vorgesehenen Tilgungsfrist nach
§ 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG bereits als verstrichen gilt. Die
Verurteilung ist dann entsprechend vorzeitig aus den bei der
zuständigen Berufskammer bzw. den Finanzbehörden
geführten Akten zu tilgen.
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7. Da das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung wie ausgeführt (oben 4)
hinreichend feststeht, setzt der Senat, um eine weitere
Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3
Satz 1 StBerG die Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung im Sinne der Ausführungen zu
6b) selbst fest. Er bestimmt sie auf 3.000 €. Dabei legt der
Senat zugrunde, dass jedenfalls nach der Einstellung des parallelen
Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO eine besondere
persönliche Belastung des Steuerberaters durch die
Verfahrensverzögerung nicht eingetreten ist. Eine solche ist
auch nicht behauptet worden. Die danach
verhältnismäßig hohe Bemessung der
Anrechnung ist andererseits dem Umstand geschuldet, dass dem
Berufungsurteil eine nähere Andeutung über das
Maß der aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Reduzierung der
Geldbuße nicht zu entnehmen ist.
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Der daraus folgende wesentliche Teilerfolg der Revision führt
zu der den Beschwerdeführer umfassend entlastenden
Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO i.V.m.
§ 130 Abs. 3 Satz 1, § 150 StBerG (vgl.
Kuhls/Schäfer aaO § 148 Rdn. 32).
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Basdorf Raum Jäger
Warttinger Grunewald |