BGH,
Urt. v. 7.3.2006 - 1 StR 379/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 379/05
vom 7.03.2006
in der Strafsache gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StGB § 263
Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.
BGH, Urteil vom 7.03.2006 - 1 StR 379/05 - Landgericht
Würzburg wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2005
werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf
Fällen sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, gestützt
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die
Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge,
Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen bilden in erster
Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht berechneten
Vermögensschaden beziehen. Während der Angeklagte
meint, ein Vermögensschaden sei nicht entstanden, wendet sich
die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der
festgestellten Betrugsfälle weitere
Täuschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf
beruhenden höheren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne
Erfolg. 1
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A. I. Zu den Betrugsfällen hat das Landgericht folgende
Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bot über ein von ihm
gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In
den Emissionsprospekten wurden den Interessenten und späteren
Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht
gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteigerung zu
erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet werden
sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders günstig
bezeichnet und detailliert ausgewiesen. Tatsächlich
beabsichtigte der Angeklagte von Anfang an nicht, die den Anlegern
versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante vielmehr, zugunsten der
Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung verdeckter
Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies
sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien
zu überhöhten und damit nicht marktgerechten Preisen
an die Fondsgesellschaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte
wurden derartige "Initiatorengewinne", die durch die beabsichtigten
Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht aufgenommen. Den
Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von den anderweitig
Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft. Im
Zusammenwirken mit den Brüdern K. täuschte der
Angeklagte die Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass
er sich selbst unmittelbar rechtswidrig bereichert hat. 2 In diesen
Fällen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils
zugrunde liegende Zeichnungssumme der Fonds als
Gefährdungsschaden und die gezahlten Einlagen als
tatsächlich entstandenen Schaden. 3
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Es hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren
konzipierten zwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten
zugrunde liegen. 4 1. In den Fällen der
"Rentenvermögensplan Albert Fonds" Nr. 1 und 2 (Fälle
III. 1. und 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1 und 2)
wurde den Anlegern eine jährliche Ausschüttung von
rund 10 % der Einlagenhöhe für die Dauer von 19
Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in Aussicht
gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein
Gesamtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des
Zeichnungsvolumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen
und nicht zur Anlage gelangen. 5 Nach einer Vereinbarung des
Angeklagten mit den Brüdern K. sollte die
Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens
als verdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der
Angeklagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im
Fall des RVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem
Verkäufer durch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem
erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft
veräußert. Hiervon leitete der Verkäufer
1,12 Mio. DM (= 10 % des Zeichnungsvolumens) an die
Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten Rechnung weiter. Im
Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwischengeschalteten,
von den Brüdern K. beherrschten GmbH, die ein als Anlageobjekt
vorgesehenes Wohnhaus für 570.000,-- DM erwarb, für
2,2 Mio. DM an die Fondsgesellschaft
weiterveräußerte und hierdurch einen Gewinn in
Höhe von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines
zweiten Wohnhauses, durch den 1,26 Mio. DM erlöst und die
beabsichtigte Gewinnmarge von 10 % des Zeichnungsvolumens erreicht
werden sollte, scheiterte nach Bekanntwerden des gegen die
Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. 6
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2. In den Fällen der "SP Sachwert-Plus Fonds" Nr. 08 - 10
(Fälle III. 4. - 6. der Urteilsgründe; nachfolgend:
SP 08 - 10) wurde den Anlegern eine Rücknahme der
Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw.
30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich
höherer Gewinn in Aussicht gestellt. Besonders betont und
beworben wurde in den Emissionsprospekten die Sicherheit der
Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Gesamtkostenbeiträge
beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 % (SP 10). Die
Beitrittserklärung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres
Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die
Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des
Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur
Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde
über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile
abgesichertes Darlehen bei der von dem Angeklagten
gegründeten, mittlerweile insolventen "Bank für
Immobilieneigentum" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert. 7 Der
Angeklagte entzog dem Fondsvermögen hier auf verschiedene
Weise Kapital. Im Fall des SP 08 ließ er das Anlageobjekt,
die in Dresden gelegene "Villa Elvira", von einer zwischengeschalteten
GmbH erwerben und zu einem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis
an die Fondsgesellschaft weiterveräu-ßern. Die
Fondsgesellschaft schloss darüber hinaus mit einer von dem
Angeklagten kontrollierten Baugesellschaft einen
Generalunternehmervertrag über die Sanierung des Objektes ab,
welcher "Garantievereinbarungen" umfasste, durch die
Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der
Fondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten
für die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden
gesondert 6,62 Mio. DM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das
Landgericht nicht selbst festgestellt, jedoch eine von dem
Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wert-8
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ermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen
Verkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der
Angeklagte durch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen
Immobilie - des "Palais Grengewald" in Luxemburg - dem
Fondsvermögen 6 Mio. DM; darüber hinaus zahlte die
Fondsgesellschaft mehrere Beträge in einer Gesamthöhe
von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebsgesellschaften. Im
Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der
Fondsgesellschaft an Vertriebsgesellschaften in Höhe von 5,14
Mio. DM auf der Grundlage fingierter Verpflichtungen. Die Mehrzahl der
Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI Bank einen Vergleich
dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank geschlossenen
Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer
Gesellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten
Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben. 9
II. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war
darüber hinaus Initiator der Fondsgesellschaften "Vorsorge
Plusplan Albert" Nr. 1 bis 4 (nachfolgend: VVP 1 - 4). Um die Krise bei
der BFI Bank abzuwenden, beschloss der Angeklagte, auf der Grundlage
angeblich bestehender Forderungen einer von ihm kontrollierten
Vertriebsgesellschaft, der "Allgemeinen Beteiligungs- Treuhand AG"
(nachfolgend: ABT AG) dem Fondsvermögen Anlagegelder zu
entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 - 4, die
gesondert verfolgte Be. , an einem "Vergleich" zwischen der ABT AG und
den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften
angebliche Provisions- und Schadensersatzansprüche der ABT AG
anerkannten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die
Fondsgesellschaften an die ABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der
Urteilsgründe). 10
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B. Die Revision des Angeklagten 11 Die Verfahrensrügen, mit
denen der Angeklagte sich gegen die unterlassene Ermittlung des
Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien
wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
genannten Gründen unzulässig. Die erhobene
Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des
Urteils hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen den Angeklagten
belastenden Rechtsfehler ergeben. 12 I. Die Feststellungen des
Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges in fünf
Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang. 13
1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in
mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie das
Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 75)
- durch die detaillierte Aufschlüsselung des
Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten nicht entstehen
und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe
vollständig als Anlagekapital Verwendung finden
würden. Die verdeckten Innenprovisionen sind nur ein
Bestandteil des nach außen anders dargestellten
Fondskonzepts. Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds
feststellt, dass die Fondsinitiatoren von Anfang an nicht die Absicht
hatten, den Anlegern die in Aussicht gestellten Gewinne zu
erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die
Anleger über Art, Zweck und Qualität der
prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht wurden. Dies
wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt. 14
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Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine
sichere, kostengünstige und langfristig hochrentable
Geldanlage versprochen, die durch wertbeständige Anlageobjekte
unterlegt werden sollte. In den Fällen der SP 08 - 10 wurde
dies bereits durch die Fondsbezeichnung ("Sachwert-Plus")
herausgestellt; in den Fällen der RVP 1 und 2 suggerierte die
Bezeichnung "Rentenvermögensplan" zudem eine besondere Eignung
zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer
entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen Ansparleistungen, der
ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten von 34
Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08 - 10) sowie der
ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 - 10) und
Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich
alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente
zur Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf
tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen
keinem Zweifel. 15 Die bestehende Absicht des Angeklagten, für
die Anleger die versprochenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter
Ausnutzung des von ihm installierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-,
Bank- und Baugesellschaften noch innerhalb der
ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den
Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er
durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung
der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten
tatsächlich nicht dem Aufbau des Fondsvermögens. Das
Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte insbesondere
durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte,
die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - durch Vorgaben
des Immobilienmarktes oder besondere
Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer
rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche
marktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der
Fall verhält sich nicht anders, als wenn 16
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die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne
Umweg über den Voreigentümer oder den
Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt
worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige
Zwischengeschäfte im Falle der Untreue). 2. Die
Täuschung der Anleger über den tatsächlichen
Inhalt der Anlagemodelle begründet einen Schaden im Umfang der
gesamten vertraglichen Bindung und Leistung. Die Bewertung des
Landgerichtes, wonach als Gefährdungsschaden die von den
Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich entstandener
Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher rechtlich
nicht zu beanstanden. 17 a) Allerdings entspricht es gefestigter
Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht
schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung
hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung
getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen
Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99;
16, 222; 16, 321; 30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich
ist grundsätzlich der objektive Vergleich der
Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit
die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des
Erlangten ausgeglichen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die Anleger über die
wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind,
führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines
Vermögensschadens in Höhe der gesamten gezeichneten
Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter Zahlungen, soweit ihren
Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen
gegenübersteht oder - entsprechend der Vorstellung des
Angeklagten - gegenübergestellt werden sollte. 18
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Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als
Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem
vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise
verwenden kann. In Fällen der betrügerischen
Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der
Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über
Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht
worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er
erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für
ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32,
22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644,
3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier
regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann
schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer
imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich
ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148,
154; BGH NStZ-RR 2000, 331). 19 b) Auch im vorliegenden Fall ist der
betrugsrelevante Schaden nach der eingegangenen Verpflichtung der
Anleger und den hierauf geleisteten Zahlungen zu bemessen. Zwar
rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung des
Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den
prospektierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um
verdeckte Innenprovisionen verminderter Anteil als Kapitalanlage
Verwendung finden sollte. Die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit
belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept der Fondsmodelle
von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den Anlegern
verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nutzen
ziehen konnten. 20 Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten
Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte
akkumulierten Fondsvermögen - für die Anleger
unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissions-21
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prospekten beschriebene und von ihnen gewünschte
wertbeständige Kapitalanlage, sondern wurden zu langfristigen
Investitionen in eine der Bereicherung der Initiatoren dienende, daher
höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts der
Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der
hinzutretenden offen gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 %
(inklusive Aufgeld) lag es objektiv fern, dass mit den Anlagemodellen
tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet werden
können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck,
Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg
die Anlageform bereits im Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger die
konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes der zu leistenden
Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den
mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen
vollständig verloren, letztlich auch realisiert. c) Vor diesem
Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum objektiven
Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien zu
treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert
der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der
Einlagenhöhe jedes Anlegers gegenüberzustellen.
Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der unberechtigten
Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht werden
konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen
der Anleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch
wirtschaftlich unmittelbar zukommen würde und die Anleger ihn
ohne weiteres realisieren könnten. Dies ist hier nicht der
Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen
Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es
großteils in den erworbenen Grundstücken gebunden
ist, die Anleger als Kommanditisten der Fondsgesellschaften zudem
gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, die eine
Vermögensaufteilung regelmäßig an eine
für die Einzelanleger nur unter erheblichem Aufwand
durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft. 22
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Auch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund
des betrügerischen Anlagekonzeptes nicht
kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus. 3. Dass
diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen
durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem
Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren
Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während
für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung
zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der
Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein
für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese
Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem
Angeklagten strafmildernd zugute gehalten. 23 II. Auch die Verurteilung
des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit
tragfähigen Erwägungen zu der Überzeugung
gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrollierten ABT AG die in dem
Vergleich anerkannten Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften
VVP 1 - 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84 Mio. DM
rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete
Revisionsvorbringen erschöpft sich in dem Versuch, auf
großteils urteilsfremder Grundlage die
Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene
Plausibilitätserwägungen und Berechnungen zur
Anspruchshöhe der ABT AG zu ersetzen. 24
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C. Die Revision der Staatsanwaltschaft 25 Die Staatsanwaltschaft wendet
sich mit der Sachrüge entgegen dem Revisionsantrag nur gegen
den Schuldumfang in den Fällen III. 4. und 5. der
Urteilsgründe (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die
Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen sowie den
Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der
Staatsanwaltschaft beschränkt. 26 Die Rüge versagt.
Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den angegriffenen
Fällen zutreffend bestimmt. Die
Kaufpreisüberhöhungen durch Zwischenerwerb der "Villa
Elvira" und des "Palais Grengewald" sind vom angesetzten Schaden -
sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des
tatsächlichen Eintritts - umfasst, da die Feststellungen des
Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile
für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter
VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuldumfang
in den angegriffenen Fällen unberührt. 27 Nack Wahl
Kolz Elf Graf |