BGH,
Urt. v. 7.3.2006 - 1 StR 385/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 385/05
vom 7.03.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt
als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Mai 2005 werden
verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, gestützt
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die
Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge,
Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1
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A. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte war für
den anderweitig Verfolgten Dr. W. tätig, der über ein
von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der Rechtsform der
KG anbot. In den Emissionsprospekten wurden den Interessenten und
späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen
in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und
Wertsteigerung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen
erwirtschaftet werden sollten. Die anfallenden Kosten wurden als
besonders günstig bezeichnet und detailliert ausgewiesen.
Tatsächlich sollten derartige Gewinne nicht erzielt werden;
vielmehr beabsichtigte der anderweitig Verfolgte Dr. W. , zugunsten der
Fondsinitiatoren dem Vermögen der einzelnen Fonds durch
Zahlung verdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital
zu entziehen. Dies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass
erworbene Immobilien zu überhöhten und damit nicht
marktgerechten Preisen an die Fondsgesellschaften verkauft werden. In
die Emissionsprospekte wurden derartige "Initiatorengewinne", die durch
die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht
aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von
den anderweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft.
Im Zusammenwirken mit Dr. W. und den Brüdern K.
täuschte der Angeklagte die Anleger. 3 Der Angeklagte war in
das von Dr. W. entwickelte Gesamtkonzept eingeweiht und eingebunden. Er
wirkte mit bei der Verwaltung bestehender Fondsgesellschaften und der
Initiierung neuer Fondsanlagen; hierbei waren ihm umfangreiche
Vollmachten, unter anderem zur Vertretung der Fondsgesell-4
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schaften eingeräumt. Insbesondere sollte der juristisch
ausgebildete und als Rechtsanwalt zugelassene Angeklagte
Möglichkeiten schaffen, den Fonds über die in den
Emissionsprospekten ausgewiesenen Geschäftsbesorgungskosten
hinaus zum Nachteil der Anleger Kapital zu entziehen. Das Landgericht
bewertet die jeweils dem Urteil zugrunde liegende Zeichnungssumme der
Fonds als Gefährdungsschaden und die gezahlten Einlagen als
tatsächlich entstandenen Schaden. 5 Es hat folgende
Einzelfälle festgestellt: 6 I. Im Fall des von dem Angeklagten
und den anderweitig Verfolgten Dr. W. , D. K. und B. K. entworfenen
"Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 1" (Fall III. 1. der
Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1) wurde den Anlegern eine
jährliche Ausschüttung von rund 10 % der
Einlagenhöhe für die Dauer von 19 Jahren nach einer
renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den
Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Gesamtkostenbeitrag von 14,8
% des Zeichnungsvolumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen
dienen und nicht zur Anlage gelangen. 7 Nach dem Willen der anderweitig
Verfolgten Dr. W. und Brüder K. sollte die
Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des Zeichnungsvolumens als verdeckte
Innenprovision erhalten. Dem Angeklagten R. oblag es, die
Provisionszahlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu
realisieren. Zu diesem Zweck manipulierte er den Ankauf der als
Anlageobjekte vorgesehenen Eigentumswohnungen. In Absprache mit dem
Verkäufer wurden die Immobilien durch einen Nachtrag zum
Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die
Fondsgesellschaft veräußert. Diese wurde hierbei von
dem Angeklagten R. 8
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vertreten. Von dem Kaufpreis leitete der Verkäufer 1,12 Mio.
DM (= 10 % des Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft
aufgrund einer fingierten Rechnung weiter. II. In dem Fall des von dem
Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten Dr. W. konzipierten "SP
Sachwert-Plus Fonds Nr. 08" (Fall III. 2. der Urteilsgründe;
nachfolgend: SP 08) wurde den Anlegern eine Rücknahme der
Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw.
30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich
höherer Gewinn in Aussicht gestellt. Besonders betont und
beworben wurde in dem Emissionsprospekt die Sicherheit der Anlageform.
Der als niedrig bezeichnete Gesamtkostenbeitrag belief sich auf 13 %.
Die Beitrittserklärung enthielt zudem die Verpflichtung, ein
weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die
Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des
Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur
Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde
über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile
abgesichertes Darlehen bei der von dem Angeklagten
gegründeten, mittlerweile insolventen "Bank für
Immobilieneigentum" (nachfolgend: BFI Bank) finanziert. 9 Unter
Mitwirkung des Angeklagten wurde dem Fondsvermögen auf
verschiedene Weise Kapital entzogen. Das Anlageobjekt, die in Dresden
gelegene "Villa Elvira", wurde von einer zwischengeschalteten GmbH
erworben und zu einem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an
die Fondsgesellschaft weiterveräußert. Die von dem
Angeklagten R. vertretene Fondsgesellschaft schloss darüber
hinaus mit einer von dem anderweitig Verfolgten Dr. W. kontrollierten
Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über die
Sanierung der "Villa Elvira" ab, welcher "Garantievereinbarungen"
umfasste, die allein dazu dienten, Zahlungsansprüche gegen die
Fondsgesellschaft zu fingie-10
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ren. Der Fondsgesellschaft wurden auf diesem Weg weitere 3,21 Mio. DM
entzogen, ohne dass dem Betrag eine Gegenleistung zuzuordnen war. Als
Kosten für die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden
gesondert 6,62 Mio. DM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das
Landgericht nicht selbst festgestellt, jedoch eine von dem
Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wertermittlung
herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen
Verkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Die Mehrzahl der Anleger
schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI Bank einen Vergleich
dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank geschlossenen
Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer
Gesellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten
Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben. 11
B. Die Revision des Angeklagten 12 Die Verfahrensrügen sind
aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes genannten
Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde ist
unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den
Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in
zwei Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang.
13 I. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten
in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur - wie
das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S.
28 f.) - durch die detaillierte Auf-14
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schlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass
weitere Kosten nicht entstehen und die Fondseinlagen in der
verbleibenden Höhe vollständig als Anlagekapital
Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen sind
nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten
Fondskonzepts. Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds
feststellt, dass die Fondsinitiatoren von Anfang an nicht die Absicht
hatten, den Anlegern die in Aussicht gestellten Gewinne zu
erwirtschaften (UA S. 12, 21), so ist dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über
Art, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform
schlechthin getäuscht wurden. Dies wird durch eine Vielzahl
von Tatsachen belegt. Den Anlegern wurde nach den Angaben der
Emissionsprospekte eine sichere, kostengünstige und
langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die durch
wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. Im Fall
des SP 08 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung
("Sachwert-Plus") herausgestellt; im Fall des RVP 1 suggerierte die
Bezeichnung "Rentenvermögensplan" zudem eine besondere Eignung
zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer
entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen Ansparleistungen, der
ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten von 34
Jahren (RVP 1) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08) sowie der
ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08) und
Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1) boten sich alle
Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur
Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf
tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen
keinem Zweifel. 15
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Die bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die
versprochenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des
von den Fondsinitiatoren installierten Systems von Treuhand-,
Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften noch innerhalb der
ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den
Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er
durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung
der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten
tatsächlich nicht dem Aufbau des Fondsvermögens. Das
Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte insbesondere
durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte,
die sich nicht - wie von der Revision geltend gemacht - durch Vorgaben
des Immobilienmarktes oder besondere
Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer
rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche
marktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der
Fall verhält sich nicht anders, als wenn die
Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg
über den Voreigentümer oder den
Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt
worden wären (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47 - nachteilige
Zwischengeschäfte im Falle der Untreue). 16 II. Die
Täuschung der Anleger über den tatsächlichen
Inhalt der Anlagemodelle begründet einen Schaden im Umfang der
gesamten vertraglichen Bindung und Leistung. Die Bewertung des
Landgerichtes, wonach als Gefährdungsschaden die von den
Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich entstandener
Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher rechtlich
nicht zu beanstanden. 17 1. Allerdings entspricht es gefestigter
Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht
schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung
hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung
getroffen 18
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hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände
nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 222; 16, 321;
30, 388; BGH NStZ 1999, 555). Maßgeblich ist
grundsätzlich der objektive Vergleich der
Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit
die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des
Erlangten ausgeglichen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die Anleger über die
wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind,
führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines
Vermögensschadens in Höhe der gesamten gezeichneten
Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter Zahlungen, soweit ihren
Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen
gegenübersteht oder - entsprechend der Vorstellung des
Angeklagten - gegenübergestellt werden sollte.
Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als
Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem
vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise
verwenden kann. In Fällen der betrügerischen
Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der
Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über
Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht
worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er
erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für
ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; 32,
22; BGH NStZ 1983, 313; NJW 1992, 1709; NStZ 2000, 479; NJW 2003, 3644,
3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier
regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann
schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer
imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich
ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148,
154; BGH NStZ-RR 2000, 331). 19
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2. Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der
eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten
Zahlungen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus
der Erwägung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile
der Anleger nicht den prospektierten Gegenwert gehabt hätten,
weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen verminderter Anteil als
Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfeststellungen in
ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept
der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von
den Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus
keinen Nutzen ziehen konnten. 20 Die Anlage war zu dem vertraglich
vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem
über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen -
für die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die
in den Emissionsprospekten beschriebene und von ihnen
gewünschte wertbeständige Kapitalanlage, sondern
wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der
Initiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung
gebracht. Angesichts der Höhe des unberechtigt entzogenen
Kapitals und der hinzutretenden offen gelegten Kosten zwischen 14,8 %
und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv fern, dass mit den
Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten
erwirtschaftet werden können (vgl. Schmid in:
Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl.
§ 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im
Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des
endgültigen Verlustes der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr
hat sich für jene Anleger, die nach den mit der BFI Bank
abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen
vollständig verloren, letztlich auch realisiert. 21 3. Vor
diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum objektiven
Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien 22
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zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den
Wert der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der
Einlagenhöhe jedes Anlegers gegenüberzustellen.
Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der unberechtigten
Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht werden
konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen
der Anleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch
wirtschaftlich unmittelbar zukommen würde und die Anleger ihn
ohne weiteres realisieren könnten. Dies ist hier nicht der
Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen
Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es
großteils in den erworbenen Grundstücken gebunden
ist, die Anleger als Kommanditisten der Fondsgesellschaften zudem
gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, die eine
Vermögensaufteilung regelmäßig an eine
für die Einzelanleger nur unter erheblichem Aufwand
durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft. Auch eine
Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des
betrügerischen Anlagekonzeptes nicht
kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus. 4. Dass
diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen
durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem
Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren
Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während
für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung
zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der
Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein
für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese
Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem
Angeklagten strafmildernd zugute gehalten. 23 III. Zu beanstanden
schließlich ist auch nicht, dass das Landgericht die nach den
Feststellungen umfangreichen Tatbeiträge des Angeklagten als
mittäterschaftliches Handeln angesehen hat. Der Mitwirkung des
Angeklagten in der 24
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Organisation des Firmengefüges kam bereits deshalb
herausgehobene Bedeutung zu, weil der verdeckte Abzug von Fondskapital
im Wesentlichen von dem Angeklagten konzipiert und umgesetzt wurde. C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft 25 Die Staatsanwaltschaft wendet
sich mit der Sachrüge entgegen dem Revisionsantrag nur gegen
den Schuldumfang im Fall III. 2. der Urteilsgründe (Fonds SP
08) und damit gegen den Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie den
Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der
Staatsanwaltschaft beschränkt. 26
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Die Rüge versagt. Der Schuldumfang ist vom Landgericht in dem
angegriffenen Fall zutreffend bestimmt. Die
Kaufpreisüberhöhung durch Zwischenerwerb für
die "Villa Elvira" ist vom angesetzten Schaden - sowohl hinsichtlich
der Gefährdung als auch hinsichtlich des
tatsächlichen Eintritts - umfasst, da die Feststellungen des
Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile
für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter
VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 35, 36) bleibt der Schuldumfang
in dem angegriffenen Fall unberührt. 27 Nack Wahl Kolz Elf Graf |