BGH,
Urt. v. 7.11.2001 - 5 StR 431/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 431/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.
November 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Staatsanwältin als
Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 1. März 2001 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene
Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der
Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung der Grundlage für die
Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im angefochtenen
Urteil deckt letztlich in keinem Punkt eine zu beanstandende
Lückenhaftigkeit auf. Das Ergebnis jener von der
Beschwerdeführerin beanstandeten tatrichterlichen Bewertung
ist - zumal vor dem Hintergrund nicht eingetretener
lebensgefährlicher Verletzungen und im Blick auf einen
rechtsfehlerfrei festgestellten Panikzustand des Angeklagten bei
Tatbegehung - aus Rechtsgründen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil
vom 11. Januar 2001 - 5 StR 281/00 -) nicht zu beanstanden.
Ein etwa erwägenswertes, von der Staatsanwaltschaft indes
selbst nicht angeklagtes tateinheitliches Vergehen nach dem
Waffengesetz, das im Falle der Aburteilung keinen Einfluß auf
das Strafmaß gehabt hätte, bedurfte keiner
ausdrücklichen Erörterung.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum |