BGH,
Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 198/05
vom 8.12.2005
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. 4.
wegen zu 1. und 2. : schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu
3. : Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a. zu 4.
: Beihilfe zur räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
8.12.2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz,
Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ab. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als
Verteidiger des Angeklagten Az. , Rechtsanwalt als Verteidiger des
Angeklagten D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten Az. , D. und K. wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2004, soweit es sie
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des
Angeklagten Ab. wird das oben bezeichnete Urteil, soweit es ihn
betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die
weiter gehende Revision des Angeklagten Ab. wird verworfen. 3. Auf die
Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit
es den Angeklagten Ab. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:Das
Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen den der Senat
das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der
Hauptverhandlung, am 4.12.2005, verstorben ist - sowie die Angeklag-1
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ten K. und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
Führen einer Schusswaffe und Besitz von Munition, den
Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren räuberischen
Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung und den Angeklagten D. der Beihilfe zur
räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Es hat A. - unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen
Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und
Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun
Jahre Freiheitsstrafe), den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren, den Angeklagten Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und
sechs Monaten, den Angeklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten D. zu einer
solchen von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es
darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. ,
Az. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft hat das
Urteil im Hinblick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre -
vom Generalbundesanwalt vertretene - auf die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen
den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2 Der ehemalige
Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefochten, dass gegen A.
, der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger 3
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Jahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt
begangen und der bereits annähernd 30 Jahre Haft
verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet
wird. Die Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der
Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten
Ab. hat zum Strafausspruch Erfolg. 4 A. Nach den Feststellungen des
Landgerichts berichtete der Angeklagte Ab. im Frühjahr 2003
dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den er aus der Haft kannte, dass ihm
der Angeklagte Az. einen "Tipp" weitergegeben habe, wonach in Bexbach
ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine Wochenendeinnahmen in
Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause aufbewahre.
Az. bestätigte A. diesen "Tipp". Vor einem Überfall
wollte A. aber zunächst den Tatort auskundschaften. Um dieses
durchführen zu können, wandten sich Ab. und Az. an
den Mitangeklagten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren.
Das tat der Angeklagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am
1. und 2. Mai 2003 - zu dem Haus, in dem der angebliche
Tankstellenbesitzer wohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der
nun bereits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von
Schusswaffen durchgeführt werden sollte. Dem Angeklagten D. ,
der sich wegen seiner Chauffeurdienste einen Anteil aus der Beute
versprach, war nicht bekannt, dass die Tat bewaffnet stattfinden
sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. bereits am 4. April 2003 einen
Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der
geplanten Straftat teilzunehmen. 5
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Am Sonntag, dem 4. Mai 2003, gegen 23.30 Uhr, wurde der
Überfall - mit einem anderen, vom Angeklagten Az.
hierfür gewonnenen Fahrer (dem flüchtigen gesondert
Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab. ausgeführt. Sie
waren maskiert, A. führte ein geladenes Schrotgewehr mit
abgesägtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein
Springmesser bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes
Fenster gelangten sie in die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des
nun folgenden Überfallgeschehens löste sich bei einem
Handgemenge aus der von A. geführten Waffe ein Schuss, durch
den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er gab dem Angeklagten K.
das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach draußen. K.
versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Gerhard F. mit
der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten
Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es
sich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen
Tankstellenbesitzer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte,
erbeuteten die Angeklagten lediglich ca. 600 Euro. Sie
flüchteten sodann, wobei sich aus der vom Angeklagten Ab.
geführten Pistole noch ein Schuss löste. 6 Da der
ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fenster eine Blutspur
hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-Gutachtens
als Täter ermittelt und am 5. Juni 2003 festgenommen werden.
Die Mittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom
11. Juni 2003, in der als anzuordnende Maßregel die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung genannt ist, legte A. in
mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein Geständnis - auch zu
anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklagten als
Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab. und
D. am 23. Juli 2003 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K. 7
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befand sich bereits in anderer Sache seit dem 20. Juni 2003 in
Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung hat A. sein die
Mitangeklagten belastendes Geständnis wiederholt. Die
Feststellungen zur Tat beruhen "grundsätzlich" (UA 38) auf
diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich
zunächst zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf
den Angeklagten D. , der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch
gemacht hat - “dem Grunde nach“ ebenfalls
Geständnisse abgelegt (UA 34). 8 B. Revisionen der Angeklagten
9 1. Revision des Angeklagten D. 10 Die Revision des Angeklagten D. hat
mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein Beweisantrag sei zu Unrecht
abgelehnt worden. 11 a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu
Grunde: 12 Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2004 beantragte der
Verteidiger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der
Tatsache zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A.
vor der ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem
Vorsitzenden der Strafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht
Al. , sowie dem (Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende
Absprache dergestalt ge-13
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troffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen
Einlassung sowie der Nennung sämtlicher Mittäter eine
Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung
ausgeurteilt werde. Der Verteidiger begründete seinen
Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt: Rechtsanwalt B. habe in einem
Schreiben vom 7. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft
ausgeführt, dass er von seinem Mandanten A. erfahren habe, es
seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklage
vom 11. Juni 2003) zwei weitere Anklageschriften bei anderen
Strafkammern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben
seines Mandanten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache
zwischen dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt
U. und Rechtsanwalt B. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus,
dass die getroffene Absprache auch für die weiteren Verfahren
gelte, was bedeute, dass diejenige Strafkammer, welche als letzte
verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne weitere Rechtsfolgen
als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)". 14 In einer
dienstlichen Erklärung vom 19. Januar 2004 habe Staatsanwalt
U. eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung
ein umfassendes Geständnis seines Mandanten
angekündigt und als Ziel der Verteidigung genannt habe, dass
keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er - Staatsanwalt
U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde keine
Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angekündigte
Geständnis "den Charakter einer Lebensbeichte habe und
glaubhaft einen Bruch mit A. s krimineller Karriere belege". Eine
Absprache zwischen dem Rechtsanwalt, dem Vorsitzenden der 5.
Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es nicht gegeben. Allerdings habe
er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte A. ein Geständnis
mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und 15
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aktiv Aufklärungshilfe geleistet habe, eine weitere
Begutachtung zur Frage der Sicherungsverwahrung nicht mehr als
notwendig angesehen und dies auch dem Sachverständigen und dem
Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt. Der Vorsitzende Richter am
Landgericht Al. hat in einer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Januar
2004 erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt B. noch mit
(Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe. 16 Nach Auffassung
des Antragstellers - des Verteidigers des Angeklagten D. - belege
besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im Beweisantrag
genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten A. von der
anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B. werde die unter
Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen
Prüfung der Angaben eines Mitangeklagten bedürfe,
wenn diesen eine verfahrensbeendende Absprache vorausgegangen sei. Im
Übrigen sei die Vernehmung des Rechtsanwalts B. erforderlich
um zu klären, ob sich der Vorsitzende Richter durch Abgabe der
dienstlichen Erklärung vom 27. Januar 2004 der Besorgnis der
Befangenheit ausgesetzt habe. 17 Der Antrag wurde von der Strafkammer
mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Beweiserhebung
sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit sie den
Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und
für die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine
Absprache zwischen Rechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf
Grund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am
Landgericht Al. vom 27. Januar 2004 sei gerichtskundig, dass die
behauptete Absprache nicht getroffen worden sei. Auf eventuelle Zusagen
der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn 18
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solche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer
verfahrensbeendenden Absprache mit dem Gericht, die Anlass für
eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung des hierauf erfolgten
Geständnisses gebe. b) Die Ablehnung des Beweisantrags
hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 19 aa) Das
Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts B. zu Recht
als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag im
Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage
angesehen; denn die Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit
dem ehemaligen Mitangeklagten A. getroffen wurde und ob das darauf
beruhende, den Angeklagten D. belastende Geständnis des A.
glaubhaft ist, war für den Schuldspruch beim Angeklagten D.
von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie war daher dem Strengbeweis
zugänglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004, 691, 692 aE).
20 bb) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die
Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig,
nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache oder ihr Gegenteil
allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss
ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.
§ 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im
Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit
zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292, 293; 45,
354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen,
die für die Überführung eines Angeklagten
von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen grundsätzlich
nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 359; 47,
270, 274). 21
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So verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den
Angeklagten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, und
damit für die Beurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es
entscheidend darauf ankommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige)
Benennung bzw. (übermäßige) Belastung von
Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile versprechen konnte
(vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jedenfalls durfte
der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichtskundige
Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises
erschüttern (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 244 Rdn. 234). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwalts B. und die
dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts vernünftige
Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als
gerichtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten (vgl.
Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl.
S. 568). 22 Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers
richtete, muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln
wäre, wenn es um die (möglicherweise
rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Richter als
Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559). 23 cc)
Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne
Bedeutung, ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und
Rechtsanwalt B. gegeben habe, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand. 24
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Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann
ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der
abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen
Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu
beeinflussen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 22
m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen
Mitangeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als
"Gegenleistung" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten
zugesagt worden war, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet
oder jedenfalls nicht beantragt werden wird, war die unter Beweis
gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus
rechtlichen Gründen bedeutungslos. 25 dd) Das Urteil kann auf
der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen; denn zur
Überführung des Angeklagten D. wird
maßgeblich auf die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A.
abgestellt (UA 38, 40 f., 44). Dieser hat D. im Sinne der
Feststellungen belastet, während die Angeklagten Ab. und Az.
angegeben haben, dass D. nur einmal gefahren sei und er den Zweck der
(Ausspähungs-)Fahrt nicht gekannt habe (UA 41). 26 2.
Revisionen der Angeklagten Az. und K. 27 Die Revisionen der Angeklagten
Az. und K. haben mit der Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 3 StPO Erfolg. 28 a) Den Rügen liegt folgendes
Prozessgeschehen zugrunde: 29
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Am ersten Hauptverhandlungstag (13. November 2003) verlas der
Vorsitzende folgenden “Vermerk über eine vor
Eintritt in die Hauptverhandlung zwischen dem Staatsanwalt, den
Verteidigern und der Kammer geführte Unterredung“
(Bd. III Bl. 543, 554 d.A.): 30 "Der Staatsanwalt erklärt in
Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des
Angeklagten A. an einer Absprache interessiert zeigt, daß er
bei vollem Geständnis des Angeklagten A. im Sinne der
Anklageschrift unter Bezeichnung der Tatbeiträge anderer und
bei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall
[sichergestellter] Geldbeträge keine höhere
Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird. Der Vorsitzende
erklärt namens der Kammer, daß diese unter den
genannten Voraussetzungen nicht ohne besonderen Hinweis auf schwerere
Rechtsfolgen erkennen wird. Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem
Gespräch vom 10.11.2003 habe er erklärt, bei A. sei
im Hinblick auf die geständigen Aussagen seitens der
Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu
§ 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei
dies im Hinblick auf den möglichen Einfluß eines
solchen Geständnisses auf die Prognose nicht selbst
weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance
bei den Angeklagten K. und Ab. , daß bei einem
Geständnis die Gefährlichkeit im Sinne des §
66 StGB verneint werden könne, so daß die
kurzfristig vor der Hauptverhandlung veranlaßte Explorierung
beider noch gestoppt werden könnte. Seitens der
Staatsanwaltschaft seien für den Fall eines vollen
Geständnisses im Sinne der Anklagen für A. , Ab. und
K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und K. unter Vorbehalt der
Sicherungsverwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. 3 Jahre
angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der
Zustimmung der Schöffen für D. bei
frühzeitigem Geständnis 2 Jahre mit
Bewährung und bei Az. 2 Jah-
- 14 -
re 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG
und Aufnahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die offene
Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grundlage
für weitere Verhandlungen angegeben." Die Hauptverhandlung
wurde danach unterbrochen. Dann stellten die Verteidiger der
Angeklagten Az. und K. für ihre Mandanten gegen den
Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den
beisitzenden Berufsrichter, Richter am Landgericht L. -
Befangenheitsanträge mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: 31
Angeklagter Az. 32 Bei dem am 10. November 2003 in Vorbereitung der
Hauptverhandlung vom 13. November 2003 stattgefundenen
Gespräch zwischen dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al.
, dem Richter am Landgericht L. , dem Staatsanwalt und den Verteidigern
habe der Vorsitzende Richter den Verteidigern der Angeklagten Ab. und
K. in Aussicht gestellt, bei einem Geständnis ihrer Mandanten
das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom 27.10.2003 einzuholende
Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch vor der
Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis
beider "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen". Mit
dieser Äußerung setze sich der Vorsitzende Richter
der Besorgnis aus, dass er zu Lasten des die Tat bestreitenden
Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitangeklagten ein
Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der
Sicherungsverwahrung einer Absprache nicht zugänglich sei.
Zugleich entstehe der Eindruck, dass es dem abgelehnten Richter mehr
darauf ankomme, ein sich anbahnendes "streitiges" Strafverfahren zu
vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklag-33
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ten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in
die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerstört. Der
Angeklagte Az. sei von dem Inhalt des Gesprächs vom 10.
November 2003 vor der jetzigen Protokollierung des Abspracheinhalts von
seinem Verteidiger nicht informiert gewesen. Angeklagter K. 34 Bei dem
Gespräch am 10. November 2003 hätten der Vorsitzende
Richter und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe
"ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen bei einem vollen
Geständnis von Ab. und K. ". Mit dieser
Äußerung setzten sich die beiden Richter der
Besorgnis aus, dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten
K. versuchten, dem Mitangeklagten Ab. ein Geständnis mit
Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es den
abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein "streitiges"
Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des
Angeklagten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf
gestützt, dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und
Hauptbelastungs"zeugen" A. - obwohl sich dies aufdränge - ein
Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen
Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde. Der
Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen,
dass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines
Geständnisses und damit der Belastung des Angeklagten K.
verleitet worden sei. Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten
K. in die Unparteilichkeit der Richter erschüttert. 35
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Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen
geltend gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a.
auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten
Richter. 36 Der Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen
Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu
Protokoll gegebene Erklärung berufen. Ergänzend hat
er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der
Begutachtung des Angeklagten A. am 10.11.2003 damit begründet
habe, "daß bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der
Polizei zur verfahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren
schweren Straftaten ein umfassender 'Verrat' vorliege, der für
eine innere und äußere Abkehr aus der kriminellen
Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies
(gelte) umso mehr, als A. sich als Täter der weiteren schweren
Straftaten erst selbst offenbarte und dabei andere als
Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in den
Befangenheitsanträgen (träfen) zu." Der beisitzende
Berufsrichter hat sich der Stellungnahme des Vorsitzenden
angeschlossen. 37 Die Befangenheitsanträge wurden mit
Beschluss der Strafkammer vom 14. November 2003 - ohne Mitwirkung der
abgelehnten Richter - als unbegründet zurückgewiesen:
Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in
die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die
Äußerungen der beiden Richter in dem
Vorgespräch vom 10. November 2003 hätten keinen
verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten
geäußert worden. Die Erwägungen
bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für
den Angeklagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder
willkürlich; sie könnten daher ebenfalls die
Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die
Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien. 38
- 17 -
b) Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge zu Unrecht
zurückgewiesen. 39 Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach
§ 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des
Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines
Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei
verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts
Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm
gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl.
Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). 40 Das
war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten Anlass, an der
Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht
entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts
ausdrücklich gemacht wurden oder ob dies mittelbar dadurch
geschah, dass angekündigt wurde, bei
Geständnisbereitschaft Gutachtensaufträge (nach
§ 246a StPO) nicht zu erteilen bzw. “zu
stoppen“. Die Erklärungen der Richter konnten bei
vernünftiger Würdigung von den beiden Angeklagten
dahin verstanden werden, dass durch ein Geständnis der
Angeklagten A. , K. und Ab. bei diesen Angeklagten die Anordnung der
Sicherungsverwahrung "weggedealt" werden könne, obwohl die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel
vorlagen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig
gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom
28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR
268/98). Sie hätte die Prozesslage der Angeklagten Az. und K.
, die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zugegeben hatten, erheblich
verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv
beeinträchtigt; denn durch das Geständnis der
Angeklagten A. und Ab. in der Hauptverhandlung wären sowohl
Az. als auch K. und 41
- 18 -
durch ein solches des Angeklagten K. wäre der Angeklagte Az.
(zusätzlich) belastet worden. Das Ablehnungsgesuch
hätte daher nicht zurückgewiesen werden
dürfen (vgl. BGHR StPO vor § 1/ faires Verfahren,
Vereinbarung 22), was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu
prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH NStZ-RR 2004, 208, 209).
Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO
vor. 42 3. Revision des Angeklagten Ab. 43 Die Verfahrensrügen
des Angeklagten Ab. sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuldspruch betreffen
können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird,
es sei kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter
Schuldfähigkeit zur Tatzeit und zu den Voraussetzungen des
§ 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende
Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit
nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts Bezug. 44 Die Revision des Angeklagten Ab. hat
jedoch mit der Sachrüge teilweise Erfolg. 45 a) Die
Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten Ab. , der - im
Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit
geführt habe (UA 47 f.), beruhen maß-geblich auf dem
im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgelegten, den
Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen 46
- 19 -
Mitangeklagten A. . Die Strafkammer hält das
Geständnis u.a. deshalb für zutreffend, weil "dieses
Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen von mehreren
polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem Zeitpunkt,
als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere (habe)
es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen
Erklärung (feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der
Kammer im Hinblick auf ein Absehen von der Sicherungsverwahrung
(gegeben)" (UA 47). b) Diese Beweiswürdigung hält
beim Angeklagten Ab. - zum Strafausspruch - rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. 47 aa) In einem Urteil sind in den
Gründen die speziellen Anforderungen für seine
revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die
Urteilsgründe müssen klar, geschlossen,
erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein
(BGHSt 30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere
Schriftstücke und Erkenntnisquellen ist deshalb
grundsätzlich unzulässig (BGHSt 33, 59, 60;
Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). 48 Nach
diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den
Urteilsgründen des angefochtenen Urteils auf eine
"entsprechende dienstliche Erklärung" zu der für die
Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem
Angeklagten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung
der Sicherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem
Revisionsgericht ist allein mit dem Hinweis auf die dienstliche
Erklärung eine sachlich-rechtliche
Überprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage
gegeben worden, nicht möglich. 49
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der
Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses
eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden
Absprache ist, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses in einer
für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise
gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das
Zustandekommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur
bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des
Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den
Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich,
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter
auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem
Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte
durch ein nicht Geständige zu Unrecht belastendes
Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile
verschaffen wollte. 50 Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom
Inhalt der Absprache mit dem Angeklagten A. noch zu ihrem
Zustandekommen mit. Auch aus diesem Grunde hält die
Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden
Verfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand (vgl. BGHSt aaO S. 162, 168).
51 cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum
Nachteil des Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der
fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. 52 Zwar war der
Angeklagte Ab. "dem Grunde nach" geständig, an der Tat
beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ist auch noch zu entnehmen, dass die den
Schuldspruch tragenden Feststellungen bei ihm durch sein
Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden, 53
- 21 -
die von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht
auszuschließen, dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte
Beweiswürdigung zur verfahrensbeendenden Absprache mit A. auf
die Höhe der gegen den Angeklagten Ab. verhängten
Strafe nachteilig ausgewirkt hat. C. Revision der Staatsanwaltschaft 54
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 55 Das Landgericht
hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die Anordnung einer
Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz
Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1
und 2 StGB abgelehnt, weil es sich bei der abgeurteilten Tat um keine
"Symptomtat" handele, denn diese weiche von früheren Taten
deutlich ab (UA 57). 56 Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich
das Landgericht weder mit den Ausführungen der zur Frage der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gehörten
Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und
hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung überhaupt nicht
wiedergegeben werden, auseinander gesetzt noch die nach § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die
Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch
wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und
Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39;
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2). 57
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Soweit das Landgericht meint, die früheren Taten des
Angeklagten Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des
Angeklagten in das Betäubungsmittelmilieu gehabt und seien
deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt abgeurteilte Tat
anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat
für den Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in
dessen Verstrickung in das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im
Übrigen sind dem Angeklagten, wie seine Vorstrafen, die zur
Haftverbüßungen von über 18 Jahren
geführt haben, zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl.
UA 17, 18 bis 20, 21, 53). 58 Über die Anordnung der
Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Ab. ist deshalb neu zu
entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf die Revision
der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter
Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel
umfassend neu zu befinden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1
Gefährlichkeit 1, 2). 59 Sofern die nunmehr entscheidende
Strafkammer zur Anordnung der Maßregel gelangt, wird sie das
Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der
wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren
Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der
Verbüßungszeiten in einer 60
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für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im
Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Darstellung 1;
BGH NStZ-RR 2005, 39 ).
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