BGH,
Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 470/06
vom
8.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
8.02.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwältin
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision
rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch des versuchten
Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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a) Aus Verärgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen
vorausgegangener Tätlichkeiten eine einstweilige Anordnung
nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz
seines lautstarken Verlangens keinen Zutritt zur ehelichen Wohnung
gewährt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam in die Wohnung
ein, indem er die Eingangstür eintrat. Er wollte seine
Machtposition wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm
nicht geöffnet hat-
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te, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung -
"das Schlimmste" antun. Als er bemerkte, dass sich seine Ehefrau
zusammen mit der Tochter auf den Balkon der im ersten Obergeschoss
eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung geflüchtet hatte,
durchquerte er zügig das Wohnzimmer, stieß seine
Tochter zur Seite, griff seiner Frau mit der linken Hand in die Haare
und packte sie mit seiner rechten Hand am Bein, um sie aus einem
spontan gefassten Entschluss heraus vom Balkon zu stürzen.
Zunächst gelang es ihm nur, seine Ehefrau über das
Balkongeländer zu schleudern. Diese konnte sich an der
äußeren Balkonseite hängend an dem
Geländer festklammern. Daraufhin schlug der Angeklagte mit
voller Kraft auf die Hände seiner Frau, bis diese sich nicht
mehr festzuhalten vermochte und auf die ca. 4,70 Meter unter der
Oberkante des Balkongeländers liegende Rasenfläche
stürzte. Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte billigend in
Kauf, dass seine Frau durch den Sturz zu Tode kommen könnte.
Diese überlebte den Sturz indessen ohne
größere Verletzungen, insbesondere auch deshalb,
weil der Boden durch vorangegangenen Regen stark durchweicht war. Der
Angeklagte bemerkte sofort, dass seine Frau entgegen seiner
Vorstellung, sie könne sich bei dem Sturz das Genick brechen,
kaum verletzt war und sich aufzurichten versuchte. Immer noch in Wut
hangelte er sich selbst von dem Balkon herunter, um seine Frau jetzt
auf andere Weise zu töten. Er packte sie an den Haaren und
zerrte sie zu einem an der Rasenfläche entlang
führenden gepflasterten Gehweg. Dort versuchte er, ihren Kopf
auf die Platten des Gehwegs zu schlagen. Dies gelang ihm jedoch
aufgrund der heftigen Gegenwehr seiner Frau nicht. Während er
weiter auf sie eintrat und einschlug, riefen zwei Nachbarn, die das
Geschehen von ihren Balkonen aus beobachteten, dem Angeklagten zu, dass
er aufhören solle. Auch seine Tochter versuchte, ihn von
weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, indem sie vom Balkon aus
ihre "Rollerblades" und andere Schuhe nach ihm warf. In dieser Situation
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ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass er kein
Messer mitgenommen hatte. Er spielte noch mit dem Gedanken, seine Frau
mit seinem Gürtel zu würgen, weil seine
Kräfte nachließen und es ihm wegen deren Gegenwehr
nicht gelang, ihren Kopf auf die Gehwegplatten zu schlagen. Letztlich
entschloss er sich, von seinem Opfer abzulassen, weil sich seine Wut
durch deren Stoß vom Balkon und die anschließenden
Gewalttätigkeiten entladen hatte. Er zerrte seine Frau an den
Haaren zu einer an den Gehweg anschließenden
Böschung, ging danach noch einmal ins Haus, wo er eine von der
Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte Tüte mit ihm
gehörenden Kleidungsstücken holte, und begab sich
sodann zu Fuß zur nächsten S-Bahn-Haltestelle. Am
nächsten Tag stellte er sich der Polizei.
b) Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass
der Angeklagte trotz der von ihm bemerkten Reaktionen seiner Tochter
und der beiden Nachbarn erst von seinem Opfer abließ, nachdem
er noch mit dem Gedanken gespielt hatte, seine Frau mit dem
Gürtel zu erdrosseln. Zwar sei sein Entschluss auch von dem
Gedanken getragen gewesen, keinen Ärger mit der Polizei zu
bekommen. Die Möglichkeit, dass Polizeikräfte
erscheinen könnten, sei für sein Handeln jedoch nicht
bestimmend gewesen, "zumal" er zunächst noch einmal das Haus
betreten habe, um seine Kleider zu holen, und sich erst danach zu
Fuß entfernt habe. Im Vordergrund seines Entschlusses, den
Tatort zu verlassen, habe vielmehr das Nachlassen seiner Aggressionen
gestanden. Nach alledem - so die rechtliche Würdigung des
Landgerichts - liege ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor; vielmehr
sei der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung freiwillig vom
unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts
zurückgetreten.
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2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des
Landgerichts, dass bei dem festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich die Voraussetzungen für einen
strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 StGB vorliegen können.
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Nimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens
verschiedene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines
strafrechtlich relevanten Erfolges gerichtet sind, so steht der
Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte
nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch
entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten
Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des
Täters verbundenen, örtlich und zeitlich
einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch
fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt
andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen
(unbeendeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung
(beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven
Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten
Ausführungshandlung. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt in
einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der Täter in diesem
Moment weiß oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit
den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden Mitteln nicht
mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann (st.
Rspr.; s. nur BGH NStZ 2005, 263, 264 m. w. N.). Ebenso ist der in
diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur dann beendet, wenn der
Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Taterfolgs als
Folge seines Tuns für möglich hält; dass er
bereits zuvor im Rahmen des einheitlichen Geschehens nach einem der
ersten Teilakte irrig diese Vorstellung gewonnen hatte, ist dagegen
ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs des Geschehens seinen
Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. sowie die
weiteren Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. §
24 Rdn. 15 a). Daraus folgt, dass diese Grundsätze auch dann
Anwendung finden, wenn der
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Täter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt,
solange hierdurch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in
zeitlicher noch örtlicher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso
wenig wird die Verbindung der Einzelhandlungen, die diese durch die
subjektive Zielrichtung des Täters erfahren, dadurch
unterbrochen, dass dieser hinsichtlich des Taterfolgs zunächst
nur mit bedingtem Vorsatz handelte und erst den oder die
späteren Teilakte mit direktem Vorsatz ausführte;
denn selbst wenn er mit der ersten Ausführungshandlung
vorrangig ein außertatbestandsmäßiges Ziel
erreichen wollte und hierzu den tatbestandsmäßigen
Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, führt allein das
Erreichen des außertatbestandsmäßigen
Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein Rücktritt vom
unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführung nicht
mehr möglich wäre (BGHSt 39, 221). Daher kann auch
ein "Heraufstufen" des tatbestandlichen Erfolgs zum primären
Handlungsziel für sich einen späteren
Rücktritt nicht ausschließen. Ob ein solcher
vorliegt, beurteilt sich daher auch hier auf der Grundlage des weiteren
Fortgangs des Geschehens nach den allgemeinen Grundsätzen
(vgl. auch Eser in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 24 Rdn. 17 b).
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies:
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Ob der Versuch des Angeklagten, seine Frau zu töten,
fehlgeschlagen war oder ob es sich, so ein Fehlschlag zu verneinen ist,
um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelte, hat das
Landgericht zutreffend nach den Vorstellungen beurteilt, die der
Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er seine erfolglosen
Bemühungen aufgab, seine Ehefrau durch Schlagen ihres Kopfes
gegen die Platten des Gehwegs ums Leben zu bringen. Denn der Sturz des
Opfers vom Balkon hatte zwar nicht zu dessen vom Angeklagten
für möglich gehaltenen und billigend in Kauf
genommenen Tod geführt, so dass die den Sturz
auslösende Tathandlung misslungen war; der Angeklagte hatte
jedoch
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zum einen sofort erkannt, dass seine Annahme irrig war, durch das
Hinabstürzen seiner Frau vom Balkon alles Erforderliche zu
deren möglicher Tötung getan zu haben, und zum
anderen augenblicklich eine andere Möglichkeit gesehen sowie
diese in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang
ergriffen, seine Ehefrau auf andere Weise - durch Schlagen ihres Kopfes
auf die Gehwegplatten - zu töten. Die Einheitlichkeit des
Gesamtgeschehens war weder durch den Wechsel des "Tatmittels" noch
durch den Übergang von bedingtem zu direktem
Tötungsvorsatz aufgehoben worden.
Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Landgerichts,
trotz des Misslingens auch der zweiten Tötungsvariante sei der
Tötungsversuch des Angeklagten in seiner Gesamtheit dann nicht
fehlgeschlagen und ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten
Versuch weiter zu bejahen, wenn der Angeklagte nach dem erkannten
Scheitern seiner zweiten Tötungshandlung noch die
Möglichkeit sah, trotz der Beobachtung des Geschehens durch
die beiden Nachbarn und des deswegen zu erwartenden baldigen
Eintreffens der Polizei den Tod seiner Frau durch deren Erdrosselung
mit seinem Gürtel herbeizuführen, und er dennoch aus
autonomen Motiven von der weiteren Tatausführung absah. Da
sich die Tat von Beginn an in der Öffentlichkeit zutrug, es
dem Angeklagten somit nicht auf Heimlichkeit ankam, stand allein die
Entdeckung der Tat hier der Freiwilligkeit eines Rücktritts
nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BGH NStZ 1992, 587; 1999,
300, 301; Eser aaO § 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn bei der
Aufgabe der weiteren Tatausführung der Gedanke mitspielte, die
Polizei könne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit
des Rücktritts nicht aus, wenn dieser Gedanke das Handeln des
Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der Täter die weitere
Ausführung der Tat aus mehreren Beweggründen auf, so
beurteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den
Rücktritt bestimmend ist (Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl.
§ 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der Täter
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somit insgesamt Herr seiner Entschlüsse geblieben, ist der
Rücktritt freiwillig; auch dies hat das Landgericht nicht
verkannt.
b) Jedoch belegen die Urteilsgründe schon nicht hinreichend,
dass der Angeklagte ein Erdrosseln seiner Ehefrau mit seinem
Gürtel noch für möglich hielt, als er
schließlich von ihr abließ. Nach den
Sachverhaltsfeststellungen spielte der Angeklagte noch einmal mit dem
Gedanken, seinen Gürtel einzusetzen, um seine Ehefrau damit zu
würgen. Entsprechende Ausführungen finden sich im
Rahmen der Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte trotz der
vorherigen massiven Gegenwehr seiner Ehefrau, die ein Schlagen ihres
Kopfes gegen die Gehwegplatten verhinderte, des Nachlassens seiner
eigenen Kräfte und der Beobachtung des Geschehens durch die
beiden Nachbarn tatsächlich glaubte, er könne seine
Frau noch mit dem Gürtel erdrosseln, lässt sich dem
nicht entnehmen. Zwar legt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen
Würdigung dar, der Angeklagte habe kein
"unüberwindliches, zwingendes Hindernis zur
Fortführung des Tatentschlusses" angenommen. Ohne eine
entsprechende Beweiswürdigung hängt diese Aussage
indessen in der Luft und ist für sich allein nicht geeignet zu
belegen, dass der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau zu
töten, noch nicht als gescheitert ansah.
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Darüber hinaus leidet die Beweiswürdigung des
Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte die weitere
Tatausführung freiwillig aufgab, an einem rechtlichen Mangel.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von den
subjektiven Vorstellungen des Angeklagten beim Abbruch der Tat
maßgeblich auf zwei Gesichtspunkte: zum einen auf seine
Aussage am Folgetag bei der Polizei, er habe an seinen Gürtel
gedacht, den er seiner Frau hätte um den Hals legen und
zuziehen können; zum anderen auf den objektiven Umstand, dass
der Angeklagte nicht sofort eilig vom Tatort flüchtete,
sondern erst noch in das Haus zurückging, um die von seiner
Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte
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Tüte mit Kleidungsstücken zu holen, und sich dann zu
Fuß zur S-Bahn-Haltestelle begab. Zwar mögen diese
Aspekte für sich genommen die Würdigung tragen, der
Angeklagte habe nicht maßgeblich aus Furcht vor der Polizei,
sondern wegen des Nachlassens seiner Aggressionen aus vorrangig
autonomen Motiven davon abgesehen, seinen Gürtel als
Drosselungsinstrument einzusetzen. Jedoch hat das Landgericht bei
seiner Überzeugungsbildung maß-geblichen Inhalt der
- im Urteil mitgeteilten - polizeilichen Aussage des Angeklagten
übergangen, der dieser Würdigung entgegenstehen kann.
So hat der Angeklagte angegeben, er habe sich, als er die Nachbarn habe
schreien hören, gefragt, warum er kein Messer dabei gehabt
habe; dann hätte er ihr - seiner Ehefrau - in die Kehle
geschnitten. Diese Aussage ist schwerlich vereinbar mit der Annahme des
Landgerichts, der Abbruch der Tat sei vorrangig durch das Abflauen der
Aggressionen des Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hinaus
hat der Angeklagte das Abstandnehmen von weiteren
Tötungshandlungen unmittelbar mit der Angst vor der Polizei
und nicht mit nachlassender Wut erklärt: "Als er die Nachbarn
schreien gehört habe, sei er weggegangen, weil er keinen
Ärger mit der Polizei haben wollte." Auch dies spricht
dagegen, dass der Angeklagte vorrangig aus freiem Willen und autonomen
Motiven von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Da das
Landgericht diese beiden Aspekte nicht in seine Erwägungen
miteinbezogen hat, beruht seine Überzeugung, der Angeklagte
habe trotz der Reaktionen seiner Tochter und der Nachbarn erst aufgrund
des Verebbens seiner Wut von seiner Ehefrau abgelassen, auf einer
lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
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3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, sie hierzu an
ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.
2 Satz 1 StPO).
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Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert |