BGH,
Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 203 Abs. 2 Satz 2
Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen
Registerauskunft nach §
39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und
fallen damit unter den
Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 - LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 150/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen versuchter Erpressung
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
8. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2001, soweit
es den Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten der
sächsischen
Polizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem
früheren Mitangeklagten
G. begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der
Bestechlichkeit
aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
G. , ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluß
gefaßt,
potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machen
und zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach J. und
notierte sich die Fahrzeugkennzeichen von deutschen
Staatsangehörigen, die
die dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr
übergab G. dem
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Angeklagten zum Zwecke der Halterfeststellung eine Liste mit mindestens
40
Kennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin T. ,
unter Benutzung
der ihnen „im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
als Polizeibeamte zugänglichen
Datensysteme“ insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab
die
Daten an G. weiter. An 23 dieser Halter richtete G. Erpresserbriefe, in
denen er androhte, die deutschen Finanzbehörden von der
Existenz des Auslandskontos
zu unterrichten, sofern nicht eine
„Sicherheitsgebühr“ in Höhe von
DM 10.000,-- gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon
überzeugen,
daß der Angeklagte in den Tatplan G. s eingeweiht war.
Im Hinblick auf die Kfz-Halteranfragen war dem Angeklagten nach den
Feststellungen der Kammer von G. vorgespiegelt worden, es handele sich
um die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, G. , wegen
Verkehrsverstößen
Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der Kfz-Halterdaten
durch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen
§ 202a StGB,
§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 44 Abs. 1 in Verbindung
mit § 43 Abs. 2 Nr. 3
BDSG aF und § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG verneint.
Dagegen wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat
Erfolg.
II.
1. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 203
Abs. 2
Satz 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.
a) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach
§§ 31 ff. StVG erfaßte Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
gespeichert sind. Solche
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ihm als Amtsträger bekannt gewordene Daten hatte der
Angeklagte unbefugt
an G. weitergegeben (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB).
Über die
fehlende Befugnis, als Polizeibeamter Privatpersonen
Kfz-Halterauskünfte zu
erteilen, war er sich auch bewußt. Das ergibt sich schon
daraus, daß er G.
zunächst an das dafür gemäß
§ 39 Abs. 1 StVG zuständige Kraftfahrt-
Bundesamt verwiesen hatte (UA S. 7-8).
Für die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB
kommt es entgegen
der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, daß diese
Daten unter den
Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen
Halterauskunft
(potentiell) einem unbeschränkten Personenkreis
zugänglich und daher
nicht geheim sind. Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut
(„Einem
Geheimnis stehen gleich ...“) ergibt sich, daß
§ 203 Abs. 2 Satz 2 StGB
gerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse
darstellen, da ansonsten
schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig
wäre (vgl. Jähnke in LK,
10. Aufl., § 203 Rdn. 45; Lenckner in
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203
Rdn. 48; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn.
45; Tröndle/Fischer, StGB,
50. Aufl., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige
Tatsachen nach allgemeiner
Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2
StGB (so
schon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines
Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch (EGStGB) BTDrucks. 7/550 S. 243; vgl. auch
Schünemann in LK, 11. Aufl., § 203 Rdn. 48).
b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die
Möglichkeit
einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig
angesehen und
sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts
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(NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ
1998, 358) gestützt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die oben zitierte Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen
(vgl. die
ablehnenden Besprechungen von Pätzel NJW 1999, 3246; Weichert
NStZ
1999, 490 und Behm JR 2000, 274). Der Einordnung von Kfz-Halterdaten als
„offenkundig“ stehe entgegen, daß - im
Gegensatz zu anderen öffentlichen
Registern-, die Erteilung von Auskünften
gemäß § 39 Abs.1 StVG der Darlegung
eines berechtigten Interesses bedürfe. Die Auslegung durch das
Bayerische
Oberste Landesgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
führe daher zu einer Aufweichung von gesetzlich geregelten und
gegenüber
anderen öffentlichen Registern gesteigerten
Zugangserfordernissen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher nicht mit der Frage zu befassen,
ob die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten - soweit sie im
Rahmen einer einfachen Halteranfrage übermittelt werden -
offenkundig sind.
Der 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit
Auskünften aus dem
Melderegister die Entscheidungen des BayObLG und des HansOLG Hamburg
als „sehr weitgehend“ bezeichnet (BGH NStZ 2000,
596 = StV 2002, 26 m.
Anm. Behm).
bb) Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen,
von
denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres
Kenntnis haben
oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein
zugänglicher,
zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen
können (Regierungsentwurf
- 8 -
EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242). Für die hier vorliegende
Fallgestaltung
kommt es entscheidend darauf an, ob die Fahrzeugregister als
„allgemein zugängliche
Quellen“ einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein
zugänglich
sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und
Telefonbücher etc.. Öffentliche
Register gehören dann nicht zu den allgemein
zugänglichen Quellen, wenn die
Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist
(vgl. Gola/
Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer,
BDSG, 3.
Aufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort Fn. 51;
Däubler/Klebe/Wedde, BDSG,
1996, § 29 Rdn. 22). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz
2 BDSG in der Fassung
aufgrund der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18.
Mai 2001
(BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein
zugänglich, die
jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder
Entrichtung
eines Entgelts nutzen kann. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,
daß Bedeutungsunterschiede zwischen den Begriffen
„Offenkundigkeit“, „allgemein
zugänglichen Daten“ und „Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen“
nicht bestehen. Insoweit sollte eine Vereinheitlichung des
Sprachgebrauches
erreicht werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des
Innenausschusses
zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/5793 S.64).
Voraussetzung
für allgemeine Zugänglichkeit eines
öffentlichen Registers ist das
Fehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl.
Ambs in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, BDSG,
§ 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht
vereinbar, solche öffentlichen
Register als „allgemein zugänglich“
einzuordnen, auf die der Informationsbedürftige
- von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw.
abgesehen -
nicht uneingeschränkt zugreifen kann. Eine solche
Einschränkung liegt aber
vor, wenn - wie im Falle der Fahrzeugregister - die Benutzung von der
Darlegung
eines besonderen Interesses abhängt. Bei den Fahrzeugregistern
kommt
- 9 -
hinzu, daß es
- die Darlegung der Anforderungen des § 39 Abs.1 StVG durch
den Informationsbedürftigen
vorausgesetzt - diesem nicht in seiner Gesamtheit zur Verfügung
steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. Im
übrigen unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem
Fahrzeugregister weitergehenden
Beschränkungen bis hin zur Übermittlungssperre. Die
darin zum
Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen,
die Fahrzeugregister als allgemein zugängliche Quellen
anzusehen.
Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß
unter den Voraussetzungen
des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Registeranfrage
praktisch jedermann Auskunft über die dort gespeicherten Daten
erhält und die
Gefahr des Mißbrauches besteht, wenn ein berechtigtes
Interesse, das im Gegensatz
zu § 39 Abs. 2 StVG nicht glaubhaft gemacht werden
muß, nur vorgetäuscht
wird. Der Fahrzeughalter, der die Speicherung seiner Daten nach
§ 33
Abs. 1 StVG hinzunehmen hat, darf erwarten, daß die
zuständigen Behörden
Halteranfragen gemäß § 39 Abs. 1 StVG dahin
überprüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft dargetan
sind. Soweit faktisch
die Möglichkeit des Mißbrauches besteht, kann dies
nicht zu einer Einordnung
der Fahrzeugregister als „allgemein
zugänglich“ führen. Insofern ist
nämlich von der Rechtstreue desjenigen, der die Halteranfrage
stellt, auszugehen.
Abgesehen davon, daß hier die Anzahl der Halteranfragen durch
den
Mitangeklagten G. den Verdacht eines Mißbrauches nahelegte,
hätte dieser
nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Auskunft nach
§ 39 Abs. 1 StVG von den zuständigen
Behörden nicht erhalten. Die von ihm
- 10 -
gegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung
von Strafanzeigen
ist kein Grund, der die Übermittlung von Halterdaten nach
dieser Vorschrift
rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des
Kennzeichens
aus, um von Amts wegen Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
daß
durch Einführung des § 8a PflVG aufgrund des Gesetzes
zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften
vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2586) der „Zentralruf der
Autoversicherer“
im Falle eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten über
die bisherige,
langjährige Praxis hinaus nicht nur Auskunft über den
Versicherer des schädigenden
Fahrzeuges erteilt, sondern als Auskunftsstelle im Sinne der Neufassung
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (so die Begründung
zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung BTDrucks. 14/8770 S.11 unter Ziffer 3) auch
Namen und Anschrift des Halters des schädigenden Fahrzeuges
übermittelt.
Denn auch insoweit darf eine Auskunft nur unter den Voraussetzungen des
§ 39 Abs.1 StVG erteilt werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 5
letzter Halbs. PflVG). Für die
Auskünfte soll unter Beachtung des Datenschutzes der
bestehende Rechtsrahmen
des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt werden. Insofern
nimmt
der „Zentralruf der Autoversicherer“ als
Auskunftsstelle im Sinne von § 8a
Abs.1 PflVG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und
unterliegt im übrigen
der Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (§ 8a Abs.
3 PflVG).
Bei dieser - zur Tatzeit noch nicht geltenden - Sachlage hätte
G. auch
seitens des Zentralrufs der Autoversicherer die erstrebte Auskunft
nicht erhalten,
nachdem er nicht behauptet hatte, bei den Kennzeichen handele es sich
um Fahrzeuge von Unfallgegnern.
- 11 -
c) Soweit der Angeklagte gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB
verstoßen
haben kann, liegt - soweit aus den Akten ersichtlich - bis auf einen
Fall der
nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag bislang nicht vor.
Da das insoweit
derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der
tatsächlichen Voraussetzungen
noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung des
Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern
zur Zurückverweisung der Sache.
aa) Als Verletzte im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB
strafantragsberechtigt
sind hier die einzelnen Kfz-Halter, da der Angeklagte über
deren Daten verfügte.
Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person,
über deren personenbezogene
Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die
speichernde
Behörde als „Herrin der Daten“ (vgl. BGHR
StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).
bb) Wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen
Überprüfung
den Strafakten entnimmt, hat lediglich der Geschädigte Z.
Strafantrag
(„wegen aller in Betracht kommender Delikte“)
gestellt. Ferner liegt ein Strafantrag
des Geschädigten W. , allerdings nur wegen versuchter
Erpressung
vor. Im übrigen haben noch die Geschädigten P. und H.
Strafanzeige erstattet.
Bei keinem der allein im Ermittlungsverfahren und im wesentlichen
schriftlich mittels Fragebogen vernommenen Geschädigten ist
jedoch ersichtlich,
daß ihnen bewußt gewesen wäre,
daß hier neben der jeweils im Vordergrund
stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach
§ 203
StGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Bei
dieser Sachlage hätte
die Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB noch nicht zu laufen
begonnen. Die
nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt
nämlich das Wissen
um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt
machen
- 12 -
(vgl. Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.,
§ 77b Rdn. 7, s. auch BGHSt
44, 209 [212]). Da der Senat nicht ausschließt, daß
weitere Strafanträge seitens
der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der
Verfahrensvoraussetzungen
durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt
(vgl.
BGHSt 46, 307, 309).
Das ist auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß
gegen § 32 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. c SächsDSG nicht entbehrlich. Dieser
Ordnungswidrigkeitentatbestand
setzt zwar keinen Antrag voraus, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 4
SächsDSG gegenüber § 203 StGB jedoch
subsidiär (vgl. auch Lackner/Kühl,
StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 29), da diese Vorschrift sich
für die vorliegende
Fallgestaltung in ihrem Anwendungsbereich mit § 32 Abs. 1 Nr.
1c SächsDSG
überschneidet.
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Strafkammer die Anforderungen
an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der
ursprünglichen Tatvorwürfe (versuchte
Erpressung; Bestechlichkeit) überspannt hat. Vor dem
Hintergrund der
getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem früheren
Mitangeklagten
G. für einen vergleichsweise geringen Betrag von DM 500,-- im
Monat einen Mercedes Benz 600 zur Verfügung gestellt und ihm
überdies ein
Darlehen in Höhe von DM 350.000,-- gewährt hatte,
hätten die den Angeklagten
entlastenden Angaben G. s einer besonders kritischen Bewertung
unterzogen
werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des
Angeklagten
selbst, der trotz der erheblichen Anzahl der von G. erfragten
Fahrzeughalter
geglaubt haben will, daß den Anfragen ausnahmslos angebliche
Verkehrsverstöße
zugrunde lagen.
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Der neue Tatrichter wird aufgrund der Aufhebung Gelegenheit haben,
den ursprünglichen Tatvorwurf erneut zu erörtern.
Dabei wird es möglicherweise
auch Feststellungen dazu bedürfen, über welche
„polizeilich zugänglichen
Datensysteme“ der Angeklagte die Halterdaten ermitteln
ließ, da die z.B. im
sogenannten automatisierten Verfahren durch die Polizei
erhältlichen Daten
über diejenigen, die im Rahmen einer einfachen
Registerauskunft mitgeteilt
werden, hinausgehen.
Soweit Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 2
StGB oder § 32 Abs. 1
SächsDSG in Rede stehen, wird auch zu prüfen sein, ob
der Angeklagte hier in
(Dritt-)Bereicherungsabsicht handelte und deshalb die
Qualifikationstatbestände
gemäß § 203 Abs. 5 StGB oder § 33
SächsDSG erfüllt sind. Denn nach den
Feststellungen hatte G. gegenüber dem Angeklagten angegeben,
beim
Kraftfahrt-Bundesamt falle für jede Anfrage eine
Gebühr von DM 10,-- an. Es
liegt daher nicht fern, daß der Angeklagte G. diese
Gebühr ersparen
wollte.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit |