BGH,
Urt. v. 9.8.2005 - 1 StR 99/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 99/05
vom
9.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.
August
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Dezember
2004 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten
Totschlags
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus
rechtlichen Gründen
freigesprochen, weil die Tathandlung durch Notwehr gerechtfertigt sei.
Die
Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers richten
sich mit der
Sachbeschwerde gegen den Freispruch und beanstanden die Bewertung der
Verteidigungshandlung als erforderlich.
Die im Ergebnis auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen
haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge des
Nebenklägers hinsichtlich der
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fehlenden Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ist
unzulässig nach
§ 400 Abs. 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 305).
1. Das Landgericht hat festgestellt:
a) Am 20. Februar 2004 gegen Mitternacht suchten der Angeklagte und
sein Freund T. eine Mc Donald's-Filiale in A. auf, um dort etwas
zu essen. Aus Furcht vor tätlichen Angriffen bewaffneten sie
sich zuvor. Der
Angeklagte hatte zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von je
24 cm in die Seitentaschen
seiner Military-Hose gesteckt, während der Freund vier
Wurfmesser
am Gürtel an seiner Rückenseite trug. Als beide in
dem Lokal ihre Mahlzeiten
verzehrten, trafen zwei junge Männer ein, die Zeugen U. und K.
. Sie
nahmen ihr Essen an einem nicht weit entfernt stehenden Tisch ein.
Zwischen
den vier Personen, den alleinigen Gästen, gab es immer wieder
Blickkontakt.
Als der Angeklagte mit der flachen Hand eine Verpackung zusammenschlug,
bezog U. dies auf sich, ging zum Tisch der beiden anderen und fragte
wutentbrannt,
ob sie Stress suchten. Diese antworteten, dass sie in Ruhe essen
wollten. U. entgegnete, man werde die Sache nachher draußen
klären. U.
und K. verließen das Lokal. Die beiden anderen aßen
in Ruhe zu Ende
und hofften, dass U. und K. sich entfernt hätten. Diese
warteten jedoch
draußen. Als der Angeklagte und sein Freund sie beim
Verlassen des Lokals
erblickten, zückten sie ihre Messer und hielten sie in
Abwehrhaltung vor sich,
um sich einer drohenden Schlägerei zu entziehen. U. , der nach
wie vor auf
eine gewaltsame Auseinandersetzung aus war, forderte seine Kontrahenten
wiederholt auf, die Messer wegzulegen. Diese erwiderten, dass sie sich
wohl
"die Falschen" ausgesucht hätten, sie sollten ihres Weges
gehen, dann sei die
Sache vergessen. Erst als aus den Reihen der Bediensteten des Lokals das
Wort "Polizei" fiel, zogen U. und K. sich in Richtung Parkplatz
zurück.
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Der Angeklagte und sein Freund steckten die Messer wieder ein und
begaben
sich auf den Weg zur Wohnung des Angeklagten. Für sie war der
Vorfall erledigt.
b) U. dagegen, der wegen Körperverletzungsdelikten mehrfach
verurteilt
worden war und der zur Tatzeit wegen eines solchen Deliktes unter
Bewährung
stand, wollte das Vorgefallene nicht auf sich sitzen lassen, sondern
eine tätliche Auseinandersetzung herbeiführen. Er
verfolgte mit dem nur widerwillig
ihn begleitenden K. die beiden Kontrahenten schnellen Schrittes -
teils in leichtem Lauf -, um sie einzuholen. An einer ca. 150 m von Mc
Donald's
entfernt liegenden Total-Tankstelle erblickte er drei Bekannte, die
Zeugen
F. , Ko. und R. . Diesen erklärte er, dass eben zwei
vorbeigegangen
seien, die Messer hätten und mit denen er "Stress habe".
Seinen Bekannten
war klar, dass U. eine Schlägerei beabsichtigte und sie waren
bereit, ohne
weitere Nachfrage ihm beizustehen. F. fand die Aussicht auf eine
Schlägerei
attraktiver als sofort zum Tanz zu gehen. Sie kamen überein,
dass Ko.
und R. zunächst das Fahrzeug betanken und dann den beiden
Personen mit
dem Fahrzeug den Weg abschneiden sollten. Ko. und R. waren auch bereit,
unterstützend zur Hilfe zu kommen. F. nahm sofort mit U. die
Verfolgung
auf. K. zog sich zurück, weil seine Hilfe nicht mehr
erforderlich
war.
F. wollte für den bevorstehenden Kampf Waffengleichheit
herstellen.
Als er im Hofbereich einer Firma Baumaterialien erblickte, ergriff er
eine
ca. 1,60 m lange Holzlatte und U. eine deutlich kürzere
Eisenstange. Mit diesen
Schlagwerkzeugen bewaffnet rannten sie ihren Kontrahenten hinterher.
U. rief ihnen zu, sie sollten stehen bleiben und ihre Messer wegwerfen.
Diese
drehten sich um, zogen ihre Messer heraus und hielten sie in Abwehrhal-
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tung vor sich, um deren Einsatz anzudrohen. Da U. nun eine weitere
Person
bei sich hatte und beide mit Schlagwerkzeugen bewaffnet auf sie
zueilten, befürchteten
sie für den Fall des Weglegens ihrer Waffen Schläge.
U. hieb
auch sofort mit einer Eisenstange mehrfach auf T. ein, wobei beide
sich im Bereich des Gehweges befanden. Der Angeklagte bewegte sich vom
Gehweg weg auf die Straße und wurde von F. verfolgt. Zwischen
ihnen
und den beiden anderen Kämpfern befand sich ein abgestellter
Lkw, so dass
sie diese nicht mehr sehen konnten. Der Angeklagte stellte sich seinem
Verfolger.
F. beabsichtigte, mit der Holzlatte dem Angeklagten die Bajonette aus
den Händen zu schlagen. Er ging auf ihn los, schlug mit der
Latte zu und traf
ihn am linken Oberschenkel. Dann glitt F. auf der nassen und rutschigen
Fahrbahn aus und fiel zu Boden, wobei ihm auch die Holzlatte entglitt.
Als er
sich wieder aufrichtete, um sich erneut zu bewaffnen und weiter auf den
Angeklagten
einzudringen, stieß dieser zur Abwehr mit Wucht das Bajonett
in den
linken oberen Brustbereich seines Angreifers. Der Angeklagte rechnete
damit,
dass er ihn tödlich verletzen konnte und nahm dies zur
Unterbindung weiterer
Angriffe in Kauf. Der mit heftiger Wucht geführte
Stoß durchdrang das Revers
und den darunter befindlichen Stoff einer dicken Winterjacke aus
Lammfellimitat
und führte zu einer rund 10 cm tiefen Stichverletzung
unterhalb des Schlüsselbeins
parallel zur Thoraxwand. Dadurch wurden eine aus der Aorta kommende
Arterie und die Lunge verletzt.
Nach Beibringung dieser konkret lebensgefährlichen Verletzung
ließ der
Angeklagte von seinem Angreifer ab. F. bewegte sich
rückwärts in Richtung
Gehweg. Ko. und R. waren mittlerweile mit dem Fahrzeug eingetroffen,
nahmen U. und F. auf und brachten den nun schon deutlich blutenden
F. ins Krankenhaus. In einer zweistündigen Notoperation konnte
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er außer Lebensgefahr gebracht werden. Als Verletzungsfolgen
klagt er lediglich
über gelegentliche Schmerzen an der Narbe und geringere
Ausdauer bei
körperlicher Betätigung.
2. Zu Recht geht der Tatrichter davon aus, dass die vom Angeklagten
gewählte Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs.
2 StGB erforderlich
war.
a) Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind der
Auffassung,
diese Bewertung des Landgerichts stütze sich auf
widersprüchliche und lückenhafte
Feststellungen zur Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit
der
vom Angreifer F. verwendeten Holzlatte und zur andauernden Notwehrlage.
Die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, wie F. sich
nach dem
Sturz hätte erneut bewaffnen können, wenn nicht
festgestellt ist, wo die Latte
gelegen habe.
Die Urteilsfeststellungen weisen weder Widersprüche noch
Lücken auf.
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der gegnerischen
Bewaffnung
kommt es nicht auf den bisherigen Einsatz der Holzlatte in Richtung
Hand des
Angegriffenen zur Entwaffnung an - wie die Revisionsführer
meinen - sondern
auf einen möglichen Einsatz - z.B. nach Entwaffnung -. Die
Einstufung der
Holzlatte durch den Tatrichter als gefährliches Werkzeug,
welches bei einem
Schlag auf den ungeschützten Kopf eines Kontrahenten schwere
bis hin zu
tödliche Verletzungen herbeiführen kann (UA S. 17,
18), erfolgte zu Recht und
ohne Widersprüche. Eine sachlich-rechtliche Pflicht, eine zwar
theoretisch
mögliche, jedoch fern liegende Fallgestaltung zu
erörtern, dass der Angreifer
F. sich etwa mit einer morschen Latte bewaffnet haben könnte,
besteht
nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - 1 StR 287/03). Es liegt
vielmehr
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nahe, dass die vom Angreifer verwendete Holzlatte geeignet ist, die
dargestellten
Verletzungen herbeizuführen. Eine
Aufklärungsrüge hinsichtlich der Beschaffenheit
der Holzlatte ist nicht erhoben.
Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler von einer andauernden Notwehrlage
aus. Dabei verkennt es nicht, dass F. zum Zeitpunkt der
Zufügung
des Stiches die Holzlatte verloren hatte (UA S. 17). Einer
Erörterung oder
Feststellung, wo die Latte konkret gelegen hat, bedurfte es nicht. Der
Angriff
dauert so lange an, wie eine Wiederholung unmittelbar zu
befürchten ist. Entscheidend
sind die Absichten des Angreifers (BGHR StGB § 32 Abs. 2
Angriff
5). Das Landgericht hat festgestellt, dass F. nach seinen eigenen
Äußerungen
den Angriff fortgesetzt hätte und der Angeklagte schon aus dem
gesamten
Geschehensablauf davon ausgehen musste, dass F. sich sofort
wieder mit der Holzlatte bewaffnen und den Angriff fortsetzen werde.
Das genügt.
b) Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger meinen, der
Tatrichter
hätte sich bei der Erörterung milderer
Verteidigungsmittel damit auseinandersetzen
müssen, ob es nicht ausreichend gewesen wäre, wenn
der Angeklagte
dem Angreifer die Spitze seines Bajonettes auf den Körper
aufgesetzt hätte.
Der Generalbundesanwalt vermisst Erörterungen zum Einsatz der
Stichwaffe
als Schlagwerkzeug. Mit dem Griff des Bajonettes hätte der
Angeklagte nach
Auffassung des Generalbundesanwalts wuchtige Schläge zur
Abwehr ausführen
können.
Auch insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB
erforderlich
ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des
Angriffs ab. Dabei darf
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sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels
bedienen, das er zur
Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der
Gefahr erwarten
lässt. Das schließt auch den Einsatz
lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar
kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf
auch nur das
letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht
genötigt, auf
die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel
zurückzugreifen,
wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen
Kampf mit ungewissem
Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ
2002, 140 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben durfte der Angeklagte sich mit
einem wuchtigen
Messerstich verteidigen. Das Aufsetzen einer oder beider
Bajonettspitzen auf
den Körper des sich wieder aufrichtenden - wenn auch zu diesem
Zeitpunkt
unbewaffneten - Angreifers hätte nach den getroffenen
Feststellungen den Angriff
nicht zweifelsfrei endgültig beendet. Die Kampflage wird hier
bestimmt
durch das Vortatgeschehen, die andauernde Intensität, mit der
die tätliche
Auseinandersetzung gesucht wurde, das Nebentatgeschehen - der Kampf
zwischen
U. und T. - und das mögliche jederzeitige Eintreffen von
Verstärkung
für F. . Dieser war ohne eigene Veranlassung dem
streitsüchtigen
U. , der bereits bei Mc Donald's aus nichtigem, missdeutetem Anlass die
Schlägerei gesucht hatte, zu Hilfe geeilt und beide waren mit
Schlagwerkzeugen
bewaffnet in den Kampf gegangen. Der Einsatz des Messers war dem
Angreifer
durch Vorhalten angedroht worden, was ihn aber nicht vom Angriff
abhielt.
Das endgültige Ausscheiden des K. , des früheren
Kampfgefährten
des U. , war dem Angeklagten zur Zeit der Verteidigungshandlung nicht
bekannt.
Auch kannte er die Kampflage zwischen U. und T. nicht. Er
wusste also nicht, ob er von U. weitere Bedrohung bzw.
Verstärkung für
F. befürchten musste. Bei dieser Bedrohungslage konnte er
nicht erwar-
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ten, dass ein Aufsetzen von Bajonettspitzen auf den Körper die
Gefahr endgültig
beseitigt hätte. Ein solches Aufsetzen wäre im
Übrigen, wie der Tatrichter es
für einen gezielten Stich in andere Körperteile
ausgeführt hat, auch aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich gewesen. F. war dabei, sich
wieder
aufzurichten, er und der Angeklagte befanden sich in einem bewegten
Geschehensablauf
und die Lichtverhältnisse bei Dunkelheit - Beleuchtung nur
durch Straßenlaternen - ermöglichten lediglich eine
eingeschränkte Sicht.
Auf den Einsatz der Stichwaffe als Schlagwerkzeug muss der Angeklagte
sich nicht verweisen lassen.
Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen
Abwehrmittels hat
der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten
gefährliche zu
wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur
Verfügung steht und durch die weniger
gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt
wird
(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Beides trifft hier
nicht zu. Das eigentliche
Tatgeschehen spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab (UA
S. 12). Als F. ausrutschte, blieb dem Angeklagten keine Zeit, sich
Gedanken
über verschiedene Einsatzmöglichkeiten seiner
Bajonette zu machen
und diese - wie auch immer - als Schlagwerkzeuge zu ergreifen. Er
musste angesichts
der Bedrohungslage sofort reagieren.
Aus seiner und auch objektiver Sicht konnte er die Gefahrenlage durch
wuchtige Schläge mit dem Griff eines Bajonettes auch nicht
ohne Zweifel endgültig
beenden. Die Gesamtlänge des Bajonettes mit einer
Klingenlänge von
24 cm ist zwar nicht bekannt, aber bei einer Verwendung als
Schlagwerkzeug
auf den Körper des Angreifers wäre der Angeklagte in
eine solche Nähe seines
Kontrahenten gelangt, dass dieser ihn mit Faustschlägen
hätte attackieren können.
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Mit möglichen anderen Einschränkungen des
Notwehrrechts hat das
Landgericht sich auseinandergesetzt (UA S. 18) und diese
rechtsfehlerfrei verneint.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf |