BGH,
Urt. v. 9.8.2005 - 5 StR 352/04
5 StR 352/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.
August
2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Rechtsanwalt G
als Vertreter des Nebenklägers H ,
Rechtsanwalt D
als Vertreter des Nebenklägers S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 mit den
zugehörigen
Feststellungen - unter Ausnahme derjenigen
zu den äußeren Tatumständen, die bestehen
bleiben,
- aufgehoben, soweit der Angeklagte C wegen
a) schwerer Körperverletzung zum Nachteil des
Nebenklägers
H in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung zum Nachteil des
Zeugen Ho ,
b) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
Nebenklägers S und
c) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
Zeugen Pa verurteilt ist,
ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Aufhebung des Urteils zu a) und b) erfolgt auch auf
die Revisionen der Nebenkläger H und S .
2. Die Revision des Angeklagten C gegen das genannte
Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen und die hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der übrigen Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten C wegen schwerer
Körperverletzung
in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung und
wegen gefährlicher Körperverletzung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet
sich mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Schuldspruch. Die vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt
-
wie die Nebenkläger H und S , soweit diese betroffen sind - in
den
drei Fällen, in denen die Nebenkläger und der Zeuge
Pa verletzt wurden,
eine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die
Revisionen
der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Das
Rechtsmittel
des Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte türkische Angeklagte C betreibt
seit Jahren Bodybuilding mit sich steigerndem hormongestützten
Muskelaufbau.
Seit Februar 2003 führte der Angeklagte eine „Kur
für Qualitätsmuskulatur“
durch, in deren Verlauf er sich ab März wöchentlich
525 mg Hormonpräparate
oral und 18 ml subkutan zuführte - die nahezu doppelte der in
der
Bodybuilderszene sonst üblichen Dosis. Der Angeklagte
erreichte vor allem
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einen übermäßigen Aufbau der Arm-, Brust-
und Schultermuskeln und wog -
bei 185 cm Körpergröße - aufgrund seiner
Muskelmasse 120 kg. Der Hormonmissbrauch
führte auch zu einer Wesensveränderung des
Angeklagten.
Sein Aggressions- und Durchsetzungsverhalten steigerte sich deutlich und
führte zu einem übermäßigen
Dominanzstreben.
Trotz einer Warnung vor der in der Diskothek „M 1“
herrschenden
aggressiven Stimmung betrat der Angeklagte in Begleitung der
Mitangeklagten
K und Gü am 18. April 2003 gegen 0.30 Uhr dieses Lokal. Der
Angeklagte
drängelte sich rücksichtslos durch die Menge und
rempelte den Zeugen
Sc von hinten an. Nachdem H den Angeklagten gefragt hatte,
was er in der Diskothek suche und ob er nicht in seinem eigenen Bezirk
bleiben
könne, versuchte der Angeklagte, H in den
„Schwitzkasten“ zu nehmen.
Der Nebenkläger konnte sich aber dem Griff des Angeklagten
entwinden.
Auf eine Beleidigung des H entgegnete der Angeklagte mit den Worten:
„Ich ficke deine Mutter, ich stech dich ab, du
Schwein.“
Hieraus entwickelte sich ein heftiges Wortgefecht, das in
Handgreiflichkeiten
zwischen den sich um den Angeklagten und den Nebenkläger H
gebildeten Besuchergruppen auszuufern drohte. Die Türsteher
traten dazwischen
und drängten beide Gruppen aus der Diskothek.
Der Zeuge Ho folgte der Gruppe um den Angeklagten auf den
Parkplatz und rief: „Halt! Bleibt stehn, ihr
Arschlöcher, ihr Kanaken!“ Gü trat
daraufhin mit einer am Flaschenhals ergriffenen Glasflasche auf den
Zeugen
Ho zu und schlug auf ihn ein. K griff Ho an dessen Kleidung und
schlug ihm mit der Faust in das Gesicht. Ho wehrte sich mit
Fußtritten,
so dass Gü nur Fuß und Oberschenkel traf und K am
Kinn verletzt wurde.
Die Nebenkläger und der Zeuge He beobachteten diese
Auseinandersetzung und eilten herbei, um Ho zu helfen.
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Jetzt griff der Angeklagte C ein, um Gü und K bei deren
Auseinandersetzung mit Ho zu unterstützen. Er nahm ein mit
einer spitz
zulaufenden zweischneidigen Klinge von 6,5 cm versehenes Klappmesser in
die rechte Hand und trat damit H wortlos entgegen. Dem
Nebenkläger gelang
es, den ersten Angriff des Angeklagten auf den Kopf durch Erheben des
linken Armes abzuwehren. H erlitt oberhalb des linken Ellenbogens eine
Stichverletzung. Der Angeklagte traf danach mit einer Schwingbewegung
seines rechten Arms den Nebenkläger mit dem Messer am linken
Nacken.
Das Messer drang bis in das Rückenmark ein. H sackte sofort
zusammen.
Dies hatte S beobachtet. Er wollte H zu Hilfe kommen. Der Angeklagte
trat auf S zu und führte - wie gegen H - einen Messerangriff
mit einem Schwinger gegen den Kopf des Zeugen. Dem konnte S
ausweichen, ohne verletzt zu werden. Der zweite Angriff des Angeklagten
führte zu einer tiefen und stark blutenden Schnittwunde am
linken Oberarm.
Der Zeuge Pa trat hinzu, um S zu helfen. Ihm fügte der
Angeklagte
mit einer weiteren Schwingbewegung gegen den Kopf eine heftig
pulsierende
Verletzung der Schläfenschlagader zu. Mehrere Männer
umringten
den Angeklagten. Diese hielt er auf Distanz, indem er sein Messer hin
und
her schwenkte und drohte: „Ich stech euch alle ab, ihr
Schweine.“ Dem Angeklagten
gelang es zu fliehen. Er traf später am Rand des Parkplatzes
auf
den alkoholisierten Zeugen F . Der Angeklagte verbarg zunächst
das Messer
hinter dem Rücken und griff dann den Zeugen durch einen
Schwinger mit
dem Messer in Richtung des Kopfes an. F konnte einen Stich gegen den
Kopf durch Erheben beider Arme abwehren. Dabei wurde er am linken
Unterarm
verletzt.
Die linke Körperseite des Nebenklägers H ist
vollständig gelähmt,
die rechte unsensibel. H leidet unter Störungen der
Sexualfunktion und
Einschränkungen bei der Stimmbildung. Er ist depressiv. Nur
mit Gehstützen
kann er sich deutlich verlangsamt und unter höchster
Konzentration fortbewegen.
Der Nebenkläger S musste Einschränkungen in der
Feinmoto-
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rik seines verletzten Armes hinnehmen. Seinen Beruf als Zahntechniker
kann
er nicht mehr ausüben.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, dass
die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund
der psychischen
Auswirkungen der Hormonbehandlung und der zur Tatzeit wirkenden
Alkoholbeeinflussung im Umfang von maximal 1,37 Promille BAK erheblich
vermindert war. Es verneint das Vorliegen eines bedingten
Tötungsvorsatzes
im Blick auf ein fehlendes Motiv. Der Angeklagte habe lediglich
verhindern
wollen, dass die Geschädigten dem Zeugen Ho zu Hilfe kommen.
Der Angeklagte habe seine Opfer auch nicht gekannt. Ferner
hätten
der äußerst dynamische Verlauf der Kampflage und das
ausgeprägte Aggressions-
und Dominanzverhalten des Angeklagten dazu führen
können,
dass der Angeklagte sich keine Gedanken über die
möglicherweise tödlichen
Folgen seines Verhaltens gemacht habe.
Das Landgericht hat die dem Regelstrafrahmen der § 226 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafen nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert
und Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Nebenkläger H ),
zwei
Jahren (Nebenkläger S ), einem Jahr und sechs Monaten (Zeuge Pa
) sowie einem Jahr (Zeuge F ) festgesetzt.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
haben
Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten
Tötungsvorsatzes
mit Wertungsfehlern verneint.
a) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom
Körperverletzungsvorsatz
erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige
Prüfung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls. Der Täter
handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des
Todes als
möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt
oder sich um des
erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Für den Nachweis
stellt die offen-
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sichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung einen Umstand
von erheblichem
Gewicht dar, so dass bei äußerst
gefährlichen Gewalthandlungen der
subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt.
Angesichts der
hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der
Billigung des
Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven
Tatumstände,
in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der
Tatbegehung
sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB §
212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v.
24.03.2005 - 3 StR 402/04).
b) Die Würdigung der äußeren
Umstände der Tat zum Nachteil des
Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen,
dass es der hier
vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des
Angriffs des Angeklagten
nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für
die Annahme
eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR
StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04).
Der Angeklagte drang mit seinem Messer in die Halswirbelsäule
bis in das
Rückenmark ein. Die beidseitig geschliffene, relativ schmale
und kurze Klinge
war in der Hand des kräftigen Angeklagten besonders geeignet,
weiter in
und durch die Halswirbelsäule zu dringen und bei schon
geringfügig größerem
Kraftaufwand den Tod sofort herbeizuführen. Bei der vom
Angeklagten
gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport
entlehnten Schwingbewegung,
war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH,
Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall
überlassen
blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass
Rückenmark
und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind. Damit
hätte es
tragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der
Angeklagte ernsthaft darauf
vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu
Tode kommen
(vgl. BGH aaO). Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt:
Soweit das Landgericht aus den objektiven Umständen gefolgert
hat,
der Angeklagte habe lediglich verhindern wollen, dass die
Geschädigten dem
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von K und Gü angegriffenen Zeugen Ho zu Hilfe kommen und dass
der Angeklagte somit über kein Tötungsmotiv
verfügt habe, steht dem entgegen,
dass es dem Angeklagten schon allein durch bloßes Hin- und
Herschwenken
des Messers und einer Drohung mit Worten problemlos gelungen
war, mehrere Personen gleichzeitig von einem Eingreifen abzuhalten.
Eines
zielgerichteten Stiches hätte es also nicht bedurft, um gegen
Dritte nur eine
abschreckende Wirkung zu erzielen.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Opfer
nicht gekannt, trifft auf den Nebenkläger H nicht zu. Der
Angeklagte und H
hatten sich noch in der Diskothek wechselseitig beleidigt. Der
Angeklagte
hatte darüber hinaus dem Nebenkläger gedroht, ihn
„abzustechen“.
Auch die Erwägung des Landgerichts, der dynamische Verlauf der
Kampflage habe dem Angeklagten kaum Gelegenheit geboten, sich
über die
seinem Handeln innewohnende Todesgefahr Gedanken zu machen, wird von
den Feststellungen nicht getragen. Die Tat zum Nachteil des
Nebenklägers
H war nicht durch eine besondere Kampflage, womit ein wechselndes
Agieren
und Reagieren der Kämpfenden gemeint ist, gekennzeichnet.
Vielmehr
griff allein der Angeklagte, ohne ein Wort zu sagen, zielgerichtet den
überraschten
Zeugen H an, der lediglich den ersten Angriff auf den Kopf unter
Hinnahme einer Stichverletzung am Arm abwehren konnte. Dominierte somit
allein der Angeklagte das Kampfgeschehen, konnte seine
Gedankenführung
nicht durch Kampfhandlungen seines Gegners beeinflusst werden.
Soweit das Landgericht es nicht auszuschließen vermochte, dass
sich der Angeklagte im Blick auf sein deutlich ausgeprägtes
Aggressionsund
Dominanzverhalten keine Gedanken über die
möglicherweise tödlichen
Folgen seines Verhaltens gemacht hatte, steht dem - worauf die
Revisionen
zu Recht hinweisen - entgegen, dass umgekehrt ein solches Verhalten bei
gezielten Stichen gegen den Hals eines Menschen die Annahme eines
Vernichtungswillens
eher aufdrängt.
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Die subjektiven Tatumstände der Messerstiche zum Nachteil des
Nebenklägers H bedürfen demnach neuer
Aufklärung und Bewertung. Der
Senat ist nicht in der Lage, auf versuchten Totschlag
durchzuentscheiden. Es
bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten, die subjektiven
Tatumstände umfassend
festzustellen und zu bewerten. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen
zu den äußeren Tatumständen können
indes aufrechterhalten bleiben.
c) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Nebenklägers
S ist der Schuldspruch auch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen
der Taten zum Nachteil dieses Nebenklägers und des Zeugen Pa
ebenfalls nur wegen gefährlicher Körperverletzung
verurteilt worden ist. Zwar
belegen die objektiven Tatumstände in geringerem Umfang als
bei der Tat
zum Nachteil des Nebenklägers H Indizien, die für
eine Gesamtschau zur
Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes
heranzuziehen gewesen wären.
Im Blick auf die gleichartige Tatausführung und die
mögliche indizielle Wirkung
der Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H
(vgl. BGH
wistra 2002, 260, 261; 430) ist aber eine - bisher nicht vorgenommene -
differenzierte
Feststellung und Bewertung aller subjektiven Umstände auch in
diesen Fällen geboten.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten
ist unbegründet. Die wegen gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil
des Zeugen F festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist damit
rechtskräftig. Sie wird in eine neu zu bildende
Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen
sein.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes
hin:
a) Auch wenn die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwischen
(Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur
Grenze des
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Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 47, 383, 385 m.w.N.), kann solches
nicht von der Pflicht entbinden, die für die Wertung
herangezogenen Umstände
zumindest knapp darzustellen. Für die hierfür in
Betracht kommende
Tathandlung des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen Ho wird es freilich
naheliegen, von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
b) Für den Fall, dass erneut eine verminderte
Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten festgestellt werden kann, wird der Tatrichter
über die fakultative
Strafrahmenverschiebung gemäß §§
21, 49 Abs. 1 StGB nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen und aufgrund einer
Gesamtabwägung aller
schuldrelevanten Umstände zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 49,
239,
241). Hier liegen Umstände vor, die es rechtfertigen
könnten, dem Angeklagten
die Strafmilderung zu versagen.
Der Senat hat solches bei erheblicher Alkoholisierung angenommen,
wenn der Täter die für ihn besonders
ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses
kannte und wusste oder wissen musste, dass er dann zu
Gewalttätigkeiten
oder anderen Straftaten neigt, und hat darauf abgestellt, ob besondere
Umstände in der Person des Täters im konkreten
Einzelfall vorhersehbar das
Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht
haben (BGHSt
aaO S. 242). Dies ist auch bei Einnahme
aggressivitätssteigernder Substanzen
allein oder in Verbindung mit einer weiteren Enthemmung durch
Alkoholgenuss in Betracht zu ziehen.
Der Angeklagte hat durch systematische
übermäßige Einnahme von
männlichen Sexualhormonen eine Wesensveränderung -
gesteigerte Angriffslust
und übermäßiges Dominanzstreben -
herbeigeführt. Die Erhöhung
der Aggressivität ist vorliegend ein vom Angeklagten
geschaffener Dauerzustand,
der in besonderem Maß geeignet ist, wenigstens in
aggressionsträchtigen
Situationen schon ohne alkoholbedingte Enthemmung das Risiko einer
Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern. Hier
tritt als weiterer
gefahrerhöhender Umstand eine nicht unerhebliche
Alkoholisierung des An-
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geklagten im Umfang einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille
hinzu
und ferner, dass der Angeklagte - nach Ausschlagen einer Warnung -
bewusst
eine gewaltträchtige Situation aufgesucht hat (vgl. BGHSt aaO
S. 244).
Im Blick auf diese Anhäufung von Umständen, die das
Risiko der
Begehung von Straftaten erhöhen, dürfte es eher
fernliegen, dass der Angeklagte
sein erhöhtes Aggressionspotential nicht erkannt hatte oder
wenigstens
nicht hatte erkennen müssen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal |