BGH,
Urt. v. 9.8.2007 - 3 StR 96/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 96/07
vom
9.8.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1
Satz 2
Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt
worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung
aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der
Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt,
grundsätzlich frei.
Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung
verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei
denn, sie wäre willkürlich getroffen.
BGH, Urt. vom 9.8.2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9.8.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 26. September 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen
freigesprochen.
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Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten, die im Übrigen
offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei
vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu
näherer Erörterung.
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1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem auf
den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien
der Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er sich am
Vortag in stationäre Krankenhausbehandlung begeben hatte. Das
Landgericht erörterte mit den Erschienenen zunächst
den Erlass eines Haftbefehls. Anschließend holte es bei
einigen der behandelnden Ärzte telefonisch Informationen zum
Gesundheitszustand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer
seiner stationären
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Behandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner
Nachforschungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte,
bestimmte es durch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur
Hauptverhandlung "nunmehr" auf den 4. September 2006 und
Fortsetzungstermine bis zum 21. September 2006. An diesen Tagen wurde
die Hauptverhandlung dann auch durchgeführt. An ihr nahmen
nicht die Schöffen aus dem Termin vom 15. August 2006 teil,
sondern andere Schöffen aus der Hilfsschöffenliste.
Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits in seinem
rechtzeitig angebrachten, von der Strafkammer zurückgewiesenen
Besetzungseinwand gemäß § 222 b StPO - die
Auffassung, die Schöffen aus dem Termin vom 15. August 2006
hätten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen
müssen. Mit den neu eingetretenen Schöffen sei die
Strafkammer vorschriftswidrig besetzt gewesen: Unabhängig von
der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer sei die Hauptverhandlung
am 15. August 2006 nämlich nur unterbrochen, nicht aber
ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO stattgefunden habe.
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2. Auch diese Rüge ist unbegründet.
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a) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine
Hauptverhandlung stattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte
die Hauptverhandlung begonnen, § 243 Abs. 1 StPO. Dass der
Angeklagte nicht erschienen war, ändert daran nichts. Soweit
der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass gemäß
§ 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den
ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die
Vorschriften über die Aussetzung und Unterbrechung nicht
anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. § 230 Abs. 1 StPO
beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine
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begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung". Die Vorschrift
bestimmt vielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten -
abgesehen von den in der Strafprozessordnung geregelten
Ausnahmefällen - in seiner Abwesenheit nicht
durchgeführt werden darf; wird sie es doch, so greift der
absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der
Auffassung des Generalbundesanwalts nicht möglich
wäre.
b) Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich aber
daraus, dass das Landgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 -
entgegen der Auffassung der Revision - nicht unterbrochen, sondern
ausgesetzt hat und der Angeklagte durch die Entscheidung für
die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
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aa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung vom
15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt
bereits aus der gewählten Formulierung, nach der nicht ein
Termin zur Fortsetzung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung "nunmehr"
auf den 4. September 2006 anberaumt worden ist. Für eine
Aussetzung spricht auch der Umstand, dass nicht allein der Vorsitzende
den neuen Termin angeordnet hat, sondern die Strafkammer durch
Beschluss. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet das
Gericht nämlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechungen,
die länger als drei Wochen dauern (vgl. § 228 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 229 Abs. 2 StPO); über eine
kürzere Unterbrechung - wie sie hier vorläge, wenn
nicht die Aussetzung angeordnet worden wäre - entscheidet
dagegen der Vorsitzende allein. Schließlich belegt gerade
auch die Heranziehung von anderen Schöffen zu der
Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht die
Hauptverhandlung neu begonnen hat.
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Der Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und
nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen
Hauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden
ist, bis zu der die Verhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO
zulässigerweise hätte unterbrochen werden
können. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur
Aussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage,
ob eine Aussetzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der
tatsächlichen Dauer der Unterbrechung abhänge (vgl.
BGH NJW 1982, 248; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. §
228 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4;
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228
Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die Abgrenzung nicht
entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet
(BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO;
Meyer-Goßner aaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser
Verallgemeinerung nicht zu und sind jedenfalls
missverständlich:
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(1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des
Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen. In
jener Sache hatte das Tatgericht die Hauptverhandlung
(wörtlich) "ausgesetzt", sie aber gleichwohl mit einem Termin
innerhalb der - damals wesentlich kürzeren, nämlich
dreitägigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das
Reichsgericht entschied, dass trotz der Bezeichnung als "Aussetzung"
nur eine Unterbrechung vorgelegen habe (vgl. RGSt 58, 357, 358);
für die Frage, ob eine unterbrochene Verhandlung fortgesetzt
werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es
nach § 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer
der Unterbrechung, nicht aber darauf an, ob bei dem Abbrechen der
Verhandlung der Ausdruck Unterbrechung, Aussetzung oder Vertagung
gebraucht werde und ob hierbei nur eine kürzere Unterbrechung
oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei.
Betrachtet man diese Erwägungen des Reichsgerichts in ihrem
Zusammenhang
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und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird
deutlich, dass die Entscheidung letztlich nur eine
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt: Dass
nämlich für die Bestimmung der Bedeutung einer
Prozesshandlung "der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde
Sinn, nicht das gesprochene Wort als solches" entscheidet, "so dass
insbesondere die Wahl falscher technischer Ausdrücke ...
unschädlich sein kann, wenn nur der Sinn des
Erklärten klar ist" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur
Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn.
206). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick
darauf, dass innerhalb der nur dreitägigen Unterbrechungsfrist
weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass der
Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung
"Aussetzung" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte.
Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem
zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf
einen Termin innerhalb der damals 10-tägigen
Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO "vertagt", den
Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der Ladungsfrist des
§ 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung
termingemäß fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das
Wort "vertagt" gebraucht habe, habe es sich, da die Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es
einer erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe.
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(2) Dass es verfehlt wäre, die Unterscheidung zwischen
Unterbrechung und Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin
vorzunehmen, zeigt sich zum anderen auch an den Fällen, in
denen eine Aussetzung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist
(vgl. etwa § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265
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Abs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen Fällen die Hauptverhandlung
ausgesetzt und die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem
Recht dreiwöchigen) Unterbrechungsfrist des § 229
Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gründen der Beschleunigung des
Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aussetzung dadurch
keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausgesetzten
Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der
gesetzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt
zu werden.
bb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht
unterbrochen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen
Richters keinen rechtlichen Bedenken.
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(1) Die Entscheidung für die Aussetzung
verstößt nicht gegen einschlägige
Vorschriften oder allgemeine Grundsätze der
Strafprozessordnung. Dies schließt auch einen
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer
Konsequenz für die Besetzung der Richterbank
grundsätzlich in Betracht kommen würde.
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Die Strafprozessordnung bestimmt zwar für eine Reihe von
Fällen, dass die Hauptverhandlung mit der Folge, dass die
schon durchgeführten Teile der Hauptverhandlung, insbesondere
auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt werden müssen,
ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen
sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbrechungsfrist
fortgesetzt werden könnte, ausgesetzt werden darf, regelt das
Gesetz hingegen nicht. § 228 Abs. 1 StPO legt für die
Aussetzung und die Unterbrechung lediglich die Anordnungskompetenz
fest. Aussagen dazu, wann unterbrochen werden muss, wann ausgesetzt
werden darf, hat es unter der Geltung der ursprünglichen
Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs-
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und längeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen
Gründen nicht bedurft. Solche Aussagen lassen sich auch nicht
aus § 229 StPO ableiten. § 229 Abs. 4 StPO regelt
lediglich, dass bei Überschreiten der in § 229 Abs. 1
und 2 StPO bezeichneten Zeiträume das Verfahren neu begonnen
werden muss, so dass bei Wahrung der Unterbrechungsfristen die
Hauptverhandlung fortgesetzt werden kann. Damit stehen diese
Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens auch aus anderen
Gründen, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt, aber
nicht entgegen.
Bei dieser Gesetzeslage kann über die Zulässigkeit
der Aussetzung einer Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der
Unterbrechungsfrist nur mit Blick auf die von ihr berührten
allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrensrechts entschieden
werden. Einschlägig sind insbesondere der
Beschleunigungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier
keiner allgemeinen Erwägungen dazu, unter welchen
Voraussetzungen nach diesen Prinzipien die Aussetzung einer
Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist
zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der
Hauptverhandlung lediglich die Gründe für die
Abwesenheit des Angeklagten erörtert worden sind und wegen
seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen worden ist -
allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine
Erträge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung
fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden
müssten - ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die
Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich
frei.
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(2) Richtig ist allerdings, dass in Fällen dieser Art durch
die Entscheidung für die Aussetzung des Verfahrens oder seine
Unterbrechung auch das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 GG berührt wird. Es
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versteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung
für die Aussetzung oder die Unterbrechung bewusst auf die
Besetzung Einfluss nehmen darf. Anhaltspunkte für ein
willkürliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht
ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer meint allerdings, dass schon die Freiheit des
Gerichts, sich für die Aussetzung oder Unterbrechung der
Hauptverhandlung zu entscheiden - wegen ihrer Folgen für die
Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den Schöffen -
sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzlichen
Richters aufstellt, nicht verträgt. Dabei verkennt er, dass -
soweit die Besetzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen
abhängt - das Recht auf den gesetzlichen Richter nur dann
verletzt ist, wenn die Grenze zur Willkür
überschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg.
§ 228 Rdn. 3). Zugleich misst die Revision diesem Grundsatz
des gesetzlichen Richters eine Wirkkraft bei, die er nicht haben kann.
Dieselbe Richterbank wie die, die in der vorliegenden Sache das Urteil
gesprochen hat, hätte entschieden, wenn der Vorsitzende die
Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen hätte; umgekehrt
wären die in jenem Termin anwesenden Richter dem
Beschwerdeführer auch
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nicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue
Termin nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006
anberaumt worden wäre.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert |