BGH,
Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 164/04
vom
9. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. Dezember
2004, an der teilgenommen haben:
Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr . Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovis,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr . Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des
Angeklagten M. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des
Angeklagten Me. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des
Angeklagten H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
- 4 -
I. Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das
Ur-
teil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2003
1. in Bezug auf den Angeklagten
M. mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der
Angeklagte in den
Fällen B. I. 1.,
3., 5. und 7.
der Urteilsgründe
wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Fest-
stellungen zum äußeren
Tatgeschehen auf-
rechterhalten,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
2. in Bezug auf den Angeklagten Me.
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall B.
I. 6. der Urteilsgründe freigesprochen wor den
ist,
b) im Schuldspruch dahin
abgeändert, daß der
Angeklagte wegen unerlaubter
Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
acht Fällen und
unerlaubten Handeltreibens
- 5 -
mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Men-
ge in einem weiteren Fall verurteilt wird,
c) im Gesamtstrafenausspruch mit den
Feststel-
lungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der
die Angeklagten M. und
Me. betreffenden Rechtsmit-
tel der Staatsanwaltschaft, an
eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden
Revisionen sowie die den Ange-
klagten H. betreffende Revision der
Staatsanwaltschaft
werden verworfen.
IV. Die Staatskasse
trägt die Kosten des
den Angeklagten
H. betreffenden
Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die diesem Angeklagten hier
durch entstandenen
Auslagen.
V. Die Revision des
Angeklagten Me. gegen
das vorbe-
zeichnete Urteil wir d
verworfen; der Angeklagte Me.
trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
- 6 -
Gründe:
Das Landgericht hat die
Angeklagten - jeweils unter
Freisprechung im
übr igen - wie folgt verur
teilt: den Angeklagten
M.
wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in fünf
Fällen und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in vier Fällen
zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten, den Angeklag-
ten Me. wegen
unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in
acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahr en sowie den Angeklagten
H. wegen uner
laubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten
Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in acht
Fällen
unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewäh-
rung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren. Ferner hat es die Unter-
bringung des Angeklagten M. in
einer Entziehungsanstalt bei Vor wegvollzug
eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, gegen
den Angeklagten
Me. den Verfall
eines Geldbetrages von 5.000
Euro ausgesprochen und si-
cher gestellte Betäubungsmittel
eingezogen. Gegen dieses Urteil
wenden sich
der Angeklagte Me. mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung mater iellen
Rechts rügt, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren
ebenfalls auf die Sachrüge
gestützten, zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten
Rechtsmitteln. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet in
erster Linie die Nichtannahme
der Voraus-
setzungen bandenmäßigen Handelns
nach § 30 a Abs. 1
BtMG. Darüber hin-
aus wendet sie sich unter anderem gegen den vom Landgericht bei der
rechtli-
chen Bewertung zugrundegelegten
Wirkstoffgehalt des eingeführten
und wei-
terverkauften Kokains sowie
gegen den (Teil-)Freispruch des
Angeklagten
- 7 -
Me. im Fall B. I. 6. der
Urteilsgründe. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
haben, soweit sie die
Angeklagten
M. und
Me. betreffen, den aus
der Ur-
teilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen erweisen sie sich als unbegrün-
det. Die Revision des Angeklagten Me. ist
unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Zum Jahreswechsel 2002/2003
wurde der Angeklagte
M.
von na-
mentlich nicht ermittelten
Personen angesprochen, ob
er Kokain besorgen
könne. Dieser fragte daraufhin bei dem Angeklagten
Me. an, ob er ihm Kokain
liefern könne. Der
Angeklagte Me. , der
einen in Holland in
der Nähe von
Amsterdam wohnenden Drogenhändler namens
„Mohammed“ kannte, von dem
er bereits früher Betäubungsmittel zum Eigenkonsum
bezogen hatte, sagte zu.
Im weiteren kam es zu den ausgeurteilten Drogenlieferungen, die wie
folgt ab-
gewickelt wurden: Nach der
zwischen dem Angeklagten
Me. und „Moham-
med“ getroffenen Vereinbarung sollten die
Betäubungsmittel ( neben Kokain in
zwei Fällen auch
Marihuana) dem Angeklagten
Me. in Enschede
von „Mo-
hammed“ übergeben
werden. Da der Angeklagte
Me. die
Betäubungsmittel
nicht selbst über die
Grenze nach Deutschland bringen
wollte, sprach er den
Angeklagten
H.
an, ob dieser für
ihn den Transport
übernehmen könne.
H. sagte
schließlich zu. Der Angeklagte
Me. zeigte daraufhin dem Ange-
klagten H. zwei
kurz vor der Grenze auf nieder
ländischem Gebiet gelegene
Stellen, an denen die Drogen jeweils von ihm oder
„Mohammed“ versteckt wer-
den sollten. Dort sollte
sie der Angeklagte
H. auf
Aufforderung durch den
Angeklagten Me. abholen und sie
ihm in Deutschland
übergeben. Über eine
Entlohnung des Angeklagten
H. wurde
nicht gesprochen, jedoch erhielt die-
ser vom Angeklagten
Me. im weiteren
Verlauf gelegentlich 2 bis 3 g Kokain
- 8 -
zum Eigenverbr auch oder ein neues Handy. Der Angeklagte
Me. verkaufte die
der gestalt von „Mohammed“
bezogenen Betäubungsmittel
sodann an den An-
geklagten
M.
und an andere Abnehmer
weiter. Im einzelnen bezog der
Angeklagte Me. auf
diese Weise von „Mohammed“
in fünf Fällen (Fälle B.
I.
1., 3., 5., 7. und 8. der
Urteilsgründe) jeweils 50 g Kokain, von denen er in ei-
nem Fall die Gesamtmenge
(Fall B. I. 8. der
Urteilsgründe), in vier
Fällen je-
weils Teilmengen von mindestens 20 g an den Angeklagten
M.
weiterver-
äußerte (Fälle B. I.
1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe).
In einem weiteren Fall
(Fall B. I. 6.)
bestellte der Angeklagte
M. bei
dem Angeklagten Me.
60 g
Kokain. Dieser konnte jedoch seinen Dealer
„Mohammed“ nicht erreichen und
lieferte daher an den
Angeklagten
M.
lediglich 30 g Kokain,
über die er
noch aus einer fr
üheren Lieferung des „
Mohammed“ verfügte.
Schließlich er-
folgte eine weitere Bestellung
des Angeklagten
M.
über 50 g Kokain, die
dur ch den Angeklagten
H. auf dem
üblichen Wege nach
Deutschland ge-
bracht wurden, jedoch wegen
der Festnahme der Angeklagten
nicht mehr an
M.
ausgeliefert wer den konnten
(Fall B. I. 9. der
Urteilsgründe). Darüber
hinaus bezog der Angeklagte
Me. von
„Mohammed“ in zwei
Fällen auf die
gleiche Weise Marihuana, und zwar
in einem Fall 500 g
(Fall B. I. 2. der Ur-
teilsgründe) und in einem weiteren Fall
750 g (Fall B. I. 4. der
Urteilsgründe),
das er an den
Angeklagten
M.
weiterveräußerte. Für
das Kokain zahlte
der Angeklagte Me. an „
Mohammed“ 30 Euro pro Gramm und verkaufte es an
den Angeklagten
M.
für 38 Euro pro
Gramm.
M.
verkaufte seiner-
seits das Gramm Kokain an seine Abnehmer für 45 bis 50 Euro.
Das Marihua-
na erwarb der Angeklagte Me. für 3,30 Euro
pro Gramm. An den Angeklagten
M.
verkaufte er es für
3,70 bis 3,90 Eur o weiter,
während
M.
seiner-
seits das Marihuana zu einem Grammpreis von 4 Euro an seine Abnehmer
ver-
kaufte. Das in den
Fällen B. I. 8.
und 9. der
Urteilsgründe gelieferte Kokain
- 9 -
konnte sichergestellt werden
und wies einen Wirkstoffgehalt von 76,7 %
(Fall
B. I. 8.) und 15,8 % (Fall B. I. 9.) Cocainhydrochlor id auf.
I. Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht hat entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführ e-
rin ohne Rechtsfehler das Vorliegen bandenmäßigen
Betäubungsmittelhandels
nach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint.
a) Nach der neueren
Rechtsprechung (vgl. BGHSt 46,
321) setzt der
Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens
drei Personen vor-
aus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig
für eine gewisse Dauer
mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse
Straftaten des im Gesetz
genannten Delikttyps zu
begehen. Abweichend von der
früheren Rechtspr e-
chung ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein
„Tätigwerden in einem überge-
ordneten Bandeninteresse“ nicht
mehr erforderlich. Die
Mitglieder der Bande
können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer
risikolosen und
effektiven Tatausführung und
Beute- oder Gewinnerzielung ver
folgen (BGHR
BtMG § 30 a Bande 10) .
b) Wesentliches Element einer Bande ist
danach eine auf eine gewisse
Dauer angelegte Verbindung
mehrerer Per sonen zur
zukünftigen gemeinsa-
men Deliktsbegehung (BGHSt 46, 321, 329), wobei Mitglied einer Bande
auch
sein kann, wem nach
der - stillschweigend
möglichen - Bandenabr ede, nur
Aufgaben zufallen, die sich
bei wertender Betrachtung als
Gehilfentätigkeiten
dar stellen (BGHSt 47, 214) .
An einer Verbindung zur
gemeinsamen Tatbege-
hung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts
- sei es auch in
- 10 -
einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich
jeweils auf der Ver-
käufer- und Erwer berseite gegenüberstehen (vgl. BGH
Str aFo 2004, 253 sowie
aus der früheren -
insoweit fortgeltenden -
Rechtsprechung BGHSt 42, 255,
259). So verhält es sich hier .
Nach den Feststellungen bezog der
Angeklagte
Me. die Betäubungsmittel von seinem Dealer
„Mohammed“ und veräußerte sie
gewinnbringend an den Angeklagten
M. und
weitere Abnehmer. Der Ange-
klagte
M.
verkaufte sodann die Drogen
mit einem Aufschlag auf
den an
den Angeklagten Me.
gezahlten Einkaufspreis an
seine eigenen Abnehmer
weiter. Ein über die
gegenseitigen Verkaufsvorgänge
hinausgehendes Zu-
sammenwirken der Angeklagten
Me. und
M. ist
nicht festgestellt. Weder
war der Angeklagte
M.
in den Bezug der Drogen
durch den Angeklagten
Me. aus den Nieder landen miteingebunden, noch der
Angeklagte Me. in den
weiteren Absatz der Drogen durch den Angeklagten
M.
. Beide Angeklag-
ten nahmen ihre
Geschäfte jeweils auf
eigene Rechnung und eigenes
Risiko
vor (vgl. hierzu auch BGH StraFo 2004,
253). Die Rolle des Angeklagten H.
schließlich, dem die Per son des Angeklagten
M. zunächst
völlig unbekannt
war, erschöpfte sich
darin, auf Anweisung des
Angeklagten Me. die
Betäu-
bungsmittel aus den
Niederlanden nach Deutschland
zu verbringen und sie
entweder an den Angeklagten Me. selbst
oder an eine von diesem bestimmte
Person auszuliefern. Allein der
Umstand, daß der
Angeklagte H.
hierbei in
zwei der ausgeurteilten Fälle (Fälle B. I. 3. und 4.
der Urteilsgründe) die Auslie-
ferung der von ihm aus den Niederlanden eingeführ
ten Betäubungsmittel nicht
unmittelbar an den Angeklagten Me. , sondern gemeinsam mit
diesem an den
Angeklagten
M.
bzw. auf dessen Weisung an eine weitere
Person vorge-
nommen hat, vermag nicht
bereits das strafrechtlich relevante
Verhalten aller
drei Angeklagten zu einer gemeinsamen Tatbegehung zu
verknüpfen.
- 11 -
2. Zu Recht beanstandet
die Beschwerdeführerin hingegen
den Frei-
spruch des Angeklagten Me. im Fall B. I. 6. der
Urteilsgr ünde.
- 12 -
Das Landgericht hat hierzu
die Auffassung vertreten, eine
Ver urteilung
des Angeklagten Me.
käme insoweit wegen des Verbots
einer Doppelbestr a-
fung nicht in Betracht,
da es sich bei den
letztlich an den Angeklagten
M.
gelieferten 30 g Kokain
möglicherweise um
Restbestände aus einem der mit-
abgeurteilten Fälle gehandelt
habe. Dies hält
rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Zwar ist es zutreffend, daß alle
auf den Güterumsatz bezogenen Tätig-
keitsakte, die dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, zu einer
Bewertungseinheit
zusammengefaßt werden und damit eine
Tat im Rechtssinne bilden (st. Rspr.,
vgl. nur Weber BtMG 2. Aufl. vor
§§ 29 ff. Rdn. 435 ff.).
Für die Tatbestands-
verwirklichung des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln kommt
es jedoch
maßgeblich auf die vom Täter getroffene
Abrede über das nach seiner Vorstel-
lung zu liefernde Betäubungsmittel und nicht auf die
(spätere) tatsächliche Lie-
ferung an (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; BGHR
BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltr eiben 30). Nach den Feststellungen beabsichtigte
der An-
geklagte Me.
, die vom Angeklagten
M.
bei ihm bestellten 60 g Kokain
auf die übliche Weise von seinem
Lieferanten „Mohammed“ zu beziehen. Erst
als es ihm nicht
gelang, die versprochene Menge
zu besorgen, weil er
„Mo-
hammed“ nicht erreichen konnte, griff er
auf die ihm aus früheren Lieferungen
verbliebene, in einem Versteck „gebunkerte“
Restmenge zurück. Seine Zusage
an den Angeklagten
M. , 60 g Kokain
zu liefern, bezog sich daher
nicht auf
diese Restmenge. Die Fr age
einer Bewertungseinheit stellt
sich somit hier
nicht. Vielmehr hat der
Angeklagte Me. schon
mit der Annahme der Bestel-
lung des Angeklagten
M.
über 60 g Kokain den
Tatbestand des (vollende-
ten) Handeltreibens über
diese Menge verwir klicht und
sich damit auf der
Grundlage des vom Landgericht
für alle
Kokainlieferungen des
„Mohammed“
rechtsfehlerfrei zugrundegelegten Mindestwirkstoffgehalts von
15 % Cocainhy-
drochlorid in einem weiteren
Fall des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäu-
- 13 -
bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig
gemacht. Der Senat vermag
hier ausnahmsweise in der Sache
selbst zu ent-
scheiden, da der Freispruch des hinsichtlich der zugrunde
liegenden Feststel-
lungen geständigen Angeklagten
auf einem Subsumtionsfehler des
Landge-
richts beruht ( vgl. hierzu
Kuckein in KK StPO 4.
Aufl. § 354 Rdn.
13; Meyer-
Goßner StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 23). Er
ändert daher den Schuldspruch un-
ter Aufhebung des insoweit
ergangenen Freispruchs entsprechend
ab. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann,
daß sich der
Angeklagte Me. bei entsprechendem Hinweis anders
hätte verteidigen können
als geschehen.
3. Keinen Bestand kann schließlich
das Ur teil haben, soweit der Ange-
klagte M. in den
Fällen B. I. 1., 3., 5. und
7. der Urteilsgründe (nur) wegen
(einfachen) uner laubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln ver
urteilt wor-
den ist.
Ausgehend von dem im
Fall B. I. 9. bei
dem sicher gestellten Kokain
festgestellten Wirkstoffgehalt ist das Landgericht - insbesondere auch
mit Blick
auf die von Zeugen bekundeten
starken Qualitätsschwankungen -
mit rechts-
fehler freien Er wägungen unter
Anwendung des Zweifelssatzes
davon ausge-
gangen, daß die in
den vorgenannten Fällen
an den Angeklagten
M.
je-
weils gelieferten 20 g Kokain einen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 15
% Co-
cainhydrochlorid aufwiesen und damit
in keinem Fall die Grenze
zur nicht ge-
ringen Menge von 5,0 g Cocainhydrochlorid
überstiegen. Das Landgericht hat
aber hier ebenfalls nicht
bedacht, daß es
für die Tatbestandsverwirklichung
des Handeltreibens mit
Betäubungsmittel nicht auf die
tatsächliche Lieferung,
sondern auf die vom Täter getr offene Abrede über das
nach seiner Vorstellung
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zu liefernde Betäubungsmittel
ankommt. Dies gilt auch,
soweit das Tatbe-
standsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in Fr age
steht (vgl. BGHR BtMG §
29 a Abs. 1 Nr.
2 Handeltreiben 3; Weber
aaO § 29 a
Rdn. 176 ff.; Körner
BtMG 5. Aufl. § 29 a Rdn. 114 ff.). Hierzu stellt
das angefochtene Urteil ledig-
lich fest, daß die Angeklagten im Fall B. I. 8.
entsprechend dem festgestellten
Wirkstoffgehalt von 76,7 % Cocainhydrochlorid „auch
mit einem solchen Rein-
heitsgehalt“ gerechnet hatten,
in allen übrigen
Fällen mit einem
solchen von
„mindestens 15 %“. Zu der konkreten
Vorstellung des Angeklagten
M. über
die Qualität des vom
Angeklagten Me.
jeweils zu liefernden Kokains
zum
maßgeblichen Zeitpunkt der
Bestellung sowie zu dem
Inhalt der insoweit ge-
troffenen Abrede verhält
sich das Urteil indes nicht.
Dies stellt unter den hier
gegebenen Umständen - stark
schwankende Qualität des gelieferten Kokains
bei Identität der Liefer quelle, Zahlung eines
gleichbleibend hohen Kaufpreises
- einen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten
Fällen
führt.
Der Senat schließt jedoch aus, daß der aufgezeigte
Rechtsfehler sich in
den Fällen, in denen
der Angeklagte
M.
sowie auch die Mitangeklagten
Me. und H.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (Ko-
kain) in nicht geringer
Menge bzw. Beihilfe hierzu
verurteilt worden sind, auf
die Bemessung der verhängten Strafen ausgewirkt hat.
4. Der Teilerfolg der Revisionen der Staatsanwaltschaft (vgl. oben
Ziffer
2. und 3.) zieht die Aufhebung der die
Angeklagten
M.
und Me. betref-
fenden Gesamtstrafenaussprüche
nach sich. Bei der
Bemessung der gegen
den Angeklagten Me. im Fall B.
I. 6. und den Angeklagten
M. in den Fäl-
len B. I. 1., 3., 5. und 7. zu verhängenden Strafen, wird der
neue Tatrichter zu
- 15 -
ber ücksichtigen haben, daß diese
Angeklagten nach den getroffenen Feststel-
lungen - wie die Beschwer deführerin zu Recht rügt
- jeweils gewerbsmäßig im
Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG gehandelt haben.
5. Im übrigen haben
die Revisionen der
Staatsanwaltschaft keinen
Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301
StPO) - aufge-
deckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
a) Die rechtsfehlerfr ei getroffenen Feststellungen
rechtfertigen nicht die
Annahme einer Strafbarkeit des
Angeklagten
M.
wegen Beteiligung - sei
es in Form der
Anstiftung oder Beihilfe - an der
Einfuhr der Betäubungsmittel
dur ch die Mitangeklagten
Me. und H.
. Den Feststellungen kann
zwar ent-
nommen werden, daß der
Angeklagte
M.
wußte, daß die
von ihm von dem
Angeklagten Me. erworbenen
Betäubungsmittel zuvor aus den
Niederlanden
in die Bundesrepublik Deutschland
verbracht worden waren.
Über die Einzel-
heiten der Einfuhr durch
die Angeklagten Me.
und H. war
er jedoch nicht
unterrichtet. Eine konkrete tatauslösende oder -
fördernde Handlung des Ange-
klagten
M.
zu einzelnen Einfuhrtaten ist
auch nicht festgestellt. Vielmehr
hat der Angeklagte
Me.
bekundet, daß er
neben dem Angeklagten
M.
noch andere Abnehmer gehabt
habe; die Bestellung von
jeweils 50 g Kokain
bei seinem Lieferanten „Mohammed“ sei
unabhängig von der Höhe der Bestel-
lung des Angeklagten M. gewesen
(UA 29).
b) Schließlich läßt
auch die Strafzumessung durch das Landger icht un-
ter Berücksichtigung des
dem Tatrichter zustehenden
Bemessungsspielraums
keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
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II. Revision des Angeklagten Me.
Die Revision des Angeklagten Me. hat
keinen Erfolg, da die Nachpr ü-
fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erbracht hat.
Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovis
Ernemann
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