BGH,
Urt. v. 9.12.2009 - 1 StR 167/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 167/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.
Dezember 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 24. Oktober 2008 wird verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier
Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu
60,-- Euro verurteilt, der Einzelstrafen von 150, 120, 140 und 90
Tagessätzen zu Grunde lagen. Wegen rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung hat das Landgericht 60
Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt
erklärt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der
Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Die Angeklagte war Gesellschafterin der in E.
geschäftsansässigen Br. B. GmbH (nachfolgend: B.
GmbH). Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der An- und
Verkauf von Branntwein und sonstigen alkoholischen Getränken.
Geschäftsführer der Gesellschaft war der Ehemann der
Angeklagten, der zwischenzeitlich verstorbene P. B. .
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Die Angeklagte arbeitete im Unternehmen mit und war für die
Buchführung zuständig.
In den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B. GmbH von dem anderweitig
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilten L.
in insgesamt 331 Einzelgeschäften 146.247 Liter reinen
Alkohols an, der in den diesbezüglichen Ankaufsbelegen
wahrheitswidrig als Tresterbranntwein deklariert wurde.
Tatsächlich handelte es sich um Branntwein, der von dem
anderweitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W. aus Zucker und
Hefe in einer „Geheimbrennerei“ (UA S. 18) gewonnen
worden war, ohne dass W. die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben
hatte. Dadurch war Branntweinsteuer in Höhe von 1.905.596,--
Euro hinterzogen worden.
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Beim Ankauf des unversteuerten Branntweins wirkte die Angeklagte im
Einvernehmen mit ihrem Ehemann arbeitsteilig
regelmäßig dergestalt zusammen, dass dieser den
Branntwein aus den Transportbehältnissen des Lieferanten
abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte
und diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte. Anhand dieser Notizen
erstellte sodann die Angeklagte den Ankaufsbeleg, berechnete den
Kaufpreis und zahlte diesen an L. aus. Hierbei nahm die Angeklagte
billigend in Kauf, dass es sich bei L. s Lieferungen um illegal
hergestellten und unversteuerten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte
sie bei den Ankäufen mit, um der B. GmbH und somit sich selbst
durch den gewinnbringenden Weiterverkauf des Branntweins eine
ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
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2. Die Strafkammer hat der Angeklagten im Tatzeitraum lediglich die
Einzelankäufe der B. GmbH bei dem Lieferanten L. zugerechnet,
für die die Angeklagte entsprechende Ankaufsbelege selbst
unterzeichnet hatte. Dabei hat das Landgericht die Ankäufe
eines Kalenderjahres jeweils zu einer Tat der Steuerhehlerei
zusammengefasst, um so die jährlichen Mengen Branntwein, die
der Zeuge L. aus rechtmäßiger Quelle bezogen und
neben dem unversteuerten Branntwein geliefert hatte, in Abzug bringen
zu können.
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II.
1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt,
weil sich die Strafkammer einerseits nicht an eine Wahrunterstellung,
mit der ein Beweisantrag zurückgewiesen worden war, gehalten
und weil sie unter Verstoß gegen § 261 StPO eine in
der Hauptverhandlung verlesene Urkunde nicht hinreichend
erörtert habe, bleibt die Revision aus den vom
Generalbundesanwalt, auch schon in seiner Antragsschrift vom 31. August
2009, zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.
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2. Weiter rügt die Revision, die Strafkammer habe einen in
entsprechender Anwendung von § 265 StPO gebotenen Hinweis
unterlassen. Im Urteil sei nämlich festgestellt worden, dass
der Zeuge L. den illegal hergestellten Branntwein allein von dem Zeugen
W. erworben habe. Demgegenüber war in der Anklage noch davon
die Rede, dass L. , der stets einräumte, dass der gesamte von
ihm an die B. GmbH gelieferte Branntwein nicht versteuert war, einen
Teil des Branntweins seinerseits von einem unbekannten
Vortäter erhalten habe.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Hinblick auf die
von der Revision geltend gemachten tatsächlichen
Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265
StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben. Eine solche besteht
vielmehr grundsätzlich nur dort, wo - wie in den
Fällen einer Änderung der Tatzeit, der
Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung - die Abweichung
solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen
Straftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000,
48, 49). Soweit es um Änderungen der Tatbeteiligten geht,
handelt es sich etwa um Fälle, in denen das Gericht - anders
als angeklagt - nicht von eigenhändiger Täterschaft
oder von anderer unmittelbarer Tatbeteiligung ausgegangen ist (BGH,
Beschl. vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 476/76 = MDR 1977, 108 f.; BGH MDR
1980, 107 f.; BGH NStZ-RR 2002, 98).
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Eine solche oder eine damit vergleichbare Abweichung liegt hier nicht
vor. Die Frage, ob W. oder jemand anders hinsichtlich eines Teils der
abgeurteilten Mengen Vortäter des Vortäters der
Steuerhehlerei der Angeklagten ist, führt nicht dazu, dass die
Tat aufgrund der Abweichung eine andere, in ihrem Wesen von der
angeklagten Tat verschiedene Verwirklichung des identischen
Strafgesetzes darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 - 4 StR
476/76). Der der Angeklagten gegenüber erhobene Schuldvorwurf
betrifft den Ankauf illegal hergestellten Branntweins, für den
keine Branntweinsteuer gezahlt worden war. Dieser wurde vom Zeugen L. ,
der insoweit als Zwischenhehler aufgetreten ist (vgl. Jäger in
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. § 374 AO, Rdn.
8), an die B. GmbH verkauft. Im Hinblick auf dieses Tatgeschehen
enthält das Urteil ebenso wenig eine Abweichung zur Anklage
wie im Hinblick auf die Menge des angekauften Branntweins.
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Die maßgeblichen Feststellungen in diesem Zusammenhang hat
das Landgericht aufgrund einer in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstandenden Beweiswürdigung getroffen, nachdem es zu
einer von der Anklage abweichenden Aussage des Zeugen L. gekommen war.
Dass es zu der abweichenden Aussage des Zeugen kam, wurde von der
Revision bereits in der Begründungsschrift vorgetragen und in
der Revisionshauptverhandlung bestätigt. Dieser Verfahrensgang
bestätigt aber zusätzlich, dass die Strafkammer nicht
gegen eine sie in diesem Zusammenhang treffende Hinweispflicht
verstoßen hat. Denn die verfahrensgegenständliche
Abweichung erweist sich lediglich als Konkretisierung des
Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu
rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht
überraschen kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren
Beweisergebnis die Feststellung dieser Konkretisierung rechtfertigt
(BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.). Allein der Umstand, dass in der
Hauptverhandlung angefallene neue Erkenntnisse zum Vortäter
des Vortäters - je nach den Umständen des Falles -
neue Möglichkeiten der Verteidigung eröffnen
können, führt nicht dazu, dass diese neuen
Erkenntnisse eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen
würden.
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3. Zuletzt macht die Revision geltend, dass das Landgericht unter
Verstoß gegen § 261 StPO im Selbstleseverfahren
eingefügte Urkunden fehlerhaft gewürdigt habe.
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a) Die Revision teilt zur Begründung der Rüge den
Inhalt von vier Ankaufsbelegen mit, die im Zusammenhang mit dem Erwerb
von Branntwein von dem Zeugen L. durch die B. GmbH erstellt wurden. Die
Unterschriften auf drei der vier Belege unterscheiden sich nach
Auffassung der Revision „so evident von dem Schriftbild der
Unterschriften, die die Strafkammer der Angeklagten zugeordnet hat,
dass die Strafkammer jedenfalls ohne weitere Be-
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weiswürdigung gehindert war, diese Unterschriften auch der
Angeklagten zuzuordnen“.
b) Der Senat braucht der Zulässigkeit dieser
Verfahrensrüge nicht näher nachzugehen (vgl. insoweit
einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH NStZ 2007, 115, 116), da
das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht
beruhen kann.
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Soweit das Landgericht der Angeklagten den Ankauf von Branntwein in den
drei Einzellieferungen, die mit den fraglichen Ankaufsbelegen
dokumentiert wurden, nicht rechtsfehlerfrei zugeordnet haben sollte,
hätte sich die Menge des von der Angeklagten angekauften
Branntweins um 1.480 Liter reinen Alkohols und demnach die
hinterzogenen Steuern um fast 20.000,-- Euro verringert. Der
Schuldspruch wäre hiervon nicht berührt. Angesichts
der verbleibenden Alkoholmenge von fast 43.000 Litern, die im
fraglichen Tatzeitraum (Geschäftsjahr 2001) unter Mitwirkung
der Angeklagten angekauft wurde, dem insoweit perpetuierten
Steuerschaden von 547.000,-- Euro und der für dieses
Geschäftsjahr verhängten Einzelgeldstrafe, kann der
Senat ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung
des nur unwesentlich geringeren Schuldumfangs zu einer noch milderen
Einzelstrafe zu Gunsten der Angeklagten gelangt wäre.
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III.
Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
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1. Mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung zeigt die
Revision keine Rechtsfehler auf. Die Schlüsse, die die
Strafkammer auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zieht, sind
- auch soweit sie sich auf innere Tatsachen
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beziehen - möglich. Widersprüche oder Lücken
sind nicht gegeben. Im Übrigen beschränkt sich die
Revision darauf, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle
derjenigen des Landgerichts zu setzen.
2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch. Danach hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann der
B. GmbH den Branntwein verschafft. Hierbei nahm sie zumindest billigend
in Kauf, dass die bei dessen Herstellung entstandene Branntweinsteuer
hinterzogen worden war. Die Angeklagte handelte hierbei in
(Dritt-)Bereicherungsabsicht. Eine solche ist beim Ankauf bemakelter
Ware zum Marktpreis gegeben, wenn die Ware - wie festgestellt - mit
Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ 1981, 147). Ebenfalls frei
von Rechtsfehlern ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
die Annahme, die Angeklagte habe hierbei
gewerbsmäßig gehandelt. Auch wenn die Einnahme
mittelbar erzielt wird, ist gewerbsmäßiges Handeln
gegeben (vgl. Jäger in Klein AO 10. Aufl. § 373 Rdn.
17 m.w.N.).
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar daraufhin, dass
grundsätzlich jede Ankaufshandlung bemakelter
Gegenstände i.S.v. § 374 AO eine
selbstständige Tat in materieller Hinsicht darstellt. Die
Angeklagte ist jedoch dadurch, dass die Strafkammer die
Ankaufshandlungen eines Geschäftsjahres zu jeweils einer Tat
zusammengezogen hat, nicht beschwert. Der Senat kann im Hinblick auf
die verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass das
Urteil ohne den Rechtsfehler für die Angeklagte
günstiger ausgefallen wäre (vgl. § 374 Abs.
1 Alt. 2 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 aF, § 47 Abs. 2 Satz
2 StGB).
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3. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen ist auch
der Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat teilt nicht
die Auffassung, aufgrund der Sachrüge habe er die
Vereinbarkeit des Urteils mit sich bei den Sachakten befindlichen
Ankaufsbelegen zu überprüfen. Eine
Verfahrensrü-
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ge ist insoweit nicht erhoben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der
Verfahrensrüge, die mit der Begründung erhoben wurde,
die Unterschrift auf den dort mitgeteilten Ankaufsbelegen sei
fehlerhaft gewürdigt worden (vgl. oben II. 3.).
Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts auf die
Sachrüge sind die Urteilurkunde und die Abbildungen, auf die
nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Alle anderen
Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grundsätzlich
verschlossen. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht in der Regel
bei der Prüfung der Sachrüge nicht
berücksichtigen (Kuckein in KK StPO § 352 Rdn. 16
m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine
zulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des
Revisionsvortrags gemacht wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 -
1 StR 180/06; Urt. vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699,
1700; StV 1993, 176, 177). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit
der unter II. 3. dargestellten Verfahrensrüge macht die
Revision lediglich vier von über 350 Ankaufsbelegen zum
Gegenstand ihres Vortrags.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Senats vom 17.
Dezember 1968 (1 StR 161/68; BGHSt 22, 282). Dort war ein Buch, dessen
Verfasser die öffentliche Billigung von Straftaten vorgeworfen
worden war, im Zuge einer Verfahrensrüge Gegenstand des
Revisionsvortrags. Infolge dessen konnte der Senat den Inhalt des
gesamten Buches auch bei Prüfung der Sachrüge zur
Kenntnis nehmen (BGHSt aaO 289), da es sich um ein einheitliches
Beweismittel handelte. Demgegenüber stellen die
verfahrensgegenständlichen Ankaufsbelege jeweils für
sich eine eigenständige Urkunde dar. Nur soweit diese mit
einer Verfahrensrüge in das Revisionsverfahren
eingeführt worden ist, kann sie auch im Rahmen der
Sachrüge berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass
die einzelnen Urkunden aufgrund einer einheitlichen Anordnung nach
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§ 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt
worden sind, ändert an deren Eigenständigkeit nichts.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb an der Unterschrift
verhindert.
Nack |