BGH,
Urt. v. 9.3.2006 - 3 StR 28/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 28/06
vom 9.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9.03.2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof
Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,
Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten Ü. gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 20. September 2005 wird verworfen. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den
Angeklagten Ü. wegen versuchter Brandstiftung und wegen
Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf
die Sachrüge gestützte Revision. Sie hat keinen
Erfolg. Die beiden ebenfalls wegen der gemeinschaftlich begangenen
versuchten Brandstiftung verurteilten Mitangeklagten E. und A. haben
kein Rechtsmittel eingelegt. 1 1. Der Schuldspruch wegen
mittäterschaftlich begangener versuchter Brandstiftung ist
nicht zu beanstanden. Ihm liegen folgende Feststellungen zugrunde: 2
Der gesondert verfolgte Ö. plante, die von ihm betriebene
Diskothek in Brand setzen zu lassen, um die Versicherungssumme
kassieren zu können. Er beauftragte den Angeklagten
Ü. , der bei ihm als Türsteher tätig war und
den Brand nicht selbst legen wollte, "zwei Leute für die
Brandlegung zu besor-3
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gen". Ü. gewann dafür A. , der seinerseits E. und den
Zeugen K. mit dem Versprechen überredete, jeder könne
dabei 10.000 € verdienen. Alle vier besprachen gemeinsam den
Tatplan, wonach die Außentüre des Gebäudes
mit einem von Ö. zur Verfügung gestellten
Schlüssel sowie eine verschlossene Zwischentüre zum
Diskothekenraum mit einem mitgeführten Kuhfuß
geöffnet, dort aus einem mitgebrachten Kanister Benzin
verschüttet und dieses dann entzündet werden sollte.
Alle vier begaben sich mit der vorgesehenen Ausrüstung
(Schlüssel, Kuhfuß und Brandbeschleuniger) in die
Nähe des Tatortes. Ü. und E. blieben im Fahrzeug, um
die anderen nach der Brandlegung aufnehmen zu können. A. und
K. gingen zur Diskothek, öffneten mit dem Schlüssel
die Außentüre, betraten das Gebäude und
wurden noch im Vorraum von der Polizei festgenommen, an die K. den Plan
verraten hatte. a) Bei dieser Sachlage ist die Schwelle von der
Vorbereitung zum Versuch der Brandstiftung überschritten.
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer
Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der
Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist
entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts nicht
erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des
gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein
Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere,
vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs
begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der
Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne
Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar
einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten
Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl
denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden
Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles.
Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der
Rechtsgutsgefährdung, der aus 4
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Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt
wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und
Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB
§ 22 Ansetzen 30 m. w. N.). Nach diesen
Maßstäben haben sich die Täter hier wegen
versuchter Brandstiftung schuldig gemacht. Sie sind entsprechend einem
fest gefassten und detaillierten Tatplan bereits mit den erforderlichen
Tatmitteln in das in Brand zu setzende Gebäude eingedrungen.
Sie mussten nur noch die Zwischentüre mit dem für
diesen Zweck mitgeführten Kuhfuß aufhebeln sowie den
ebenfalls mitgebrachten Brandbeschleuniger verteilen und
entzünden. Damit haben sie vorgelagerte Handlungen begangen,
die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die
Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet
hätten. Dabei kam dem Öffnen der
Zwischentüre unter den hier gegebenen Umständen nicht
das Gewicht eines Zwischengeschehens zu, dessen Ausgang offen gewesen
wäre oder das zu neuen Planungen oder Entschlussfassungen
geführt hätte. Vielmehr war den Tätern das
Vorhandensein der Zwischentüre und ihre Beschaffenheit
bekannt, weshalb sie die gewaltsame Öffnung von vorneherein
geplant und vorbereitet hatten. 5 Zudem lag hier ein sehr enger
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten
Brandlegung vor. Die bereits in das Gebäude eingedrungenen
Täter trennten nur noch wenige Meter und Sekunden von der
Tatbestandsverwirklichung, so dass bereits eine hohe
Gefährdung des zu schützenden Rechtsgutes gegeben
war. 6 b) Das Landgericht hat den Angeklagten Ü. zutreffend
als Mittäter angesehen. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag
erbracht, weil er die Verbindung zwischen dem Auftraggeber Ö.
und den übrigen Tätern hergestellt und diese 7
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erst für ihn "besorgt" hatte. Gerade im Hinblick hierauf wurde
der Angeklagte Ü. bei der Strafzumessung als "weiterer
Initiator" bezeichnet. 2. Die Verurteilung wegen eines
Verstoßes gegen das Waffengesetz ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt
hat, bedürfen selbstverständliche und auf der Hand
liegende Umstände, für deren Gegenteil nicht die
geringsten Anhaltspunkte bestehen (und von der Revision auch nicht
vorgetragen werden), keiner ausdrücklichen
Erörterung. Da der Angeklagte diesen Verstoß sogar
eingeräumt hatte, liegt die Rüge, es fehle die
ausdrückliche Feststellung und der erforderliche Beleg
für das Fehlen einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
offensichtlich neben der Sache. 8 3. Auch die Strafzumessung ist nicht
zu beanstanden: a) Die Annahme eines minder schweren Falles eines
Verstoßes gegen das Waffengesetz lag angesichts der hohen
Gefährlichkeit dieser großkalibrigen
Faustfeuerwaffe, die zusammen mit entsprechender Munition aufbewahrt
worden ist, auch bei Berücksichtigung des Umstandes fern, dass
der Angeklagte Ü. die Waffe für seinen Chef nur kurze
Zeit in Besitz hatte, bevor sie sichergestellt wurde. 9
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b) Auch die übrigen Einwände gegen die
Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30.01.2006
ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet. 10
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert |