BGH,
Urt. v. 9.10.2003 - 4 StR 127/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 127/03
vom
9.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.
Oktober
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
die Nebenklägerin in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft
und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 14. Oktober 2002 werden verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert,
daß der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe
der vorsätzlichen Gefährdung des
Straßenverkehrs in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im
Fall
B II der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen
Gefährdung
des Straßenverkehrs der vorsätzlichen Trunkenheit
im Verkehr schuldig ist.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und die
Nebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, der
Angeklagte zudem die dem Nebenkläger durch seine
Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Gefährdung
des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung und wegen
Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen
gefährlichen Eingriff in den
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Straßenverkehr und mit vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt;
außerdem
hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69,
69 a StGB getroffen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen die
Verletzung materiellen
Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere
gegen den
Totschlagsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu
Ungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision in erster Linie - ebenso wie die
Nebenklägerin
- eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie,
daß das
Landgericht den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der
Verletzung
des Markus H. verurteilt und bezüglich der Tat zum Nachteil
des Alexander Sch. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat;
ferner
wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Komplex
als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff
der Staatsanwaltschaft
gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt
nicht vertreten.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
haben
keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu
der aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im
übrigen ist auch sie erfolglos.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001
gegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw Daimler Benz zu einem Lokal in
Eggenfelden.
Er war alkoholisiert - die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies
eine
Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ auf - und schlechter
Stimmung. Dies äu-
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ßerte sich unter anderem darin, daß er den Wirt des
Lokals, den später getöteten
Markus H. , als "Kasperl" bezeichnete. Obwohl der Wirt die Situation
mit einigen Worten bereinigte, suchte Martin B. , einer der
Gäste,
eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten.
Dieses verhinderte
der ebenfalls als Gast anwesende Manfred Ho. , indem er den Angeklagten
zu dessen auf dem Schellenbruckplatz in einer Parkbucht quer zur
Fahrbahn abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu
beschwichtigen
suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch
mehr in
Wut und äußerte "Du hast mich als erster
angesprochen, ihr seid alle tot",
worauf Manfred Ho. die Tür des Pkw heftig zuschlug.
Der Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts
in Bewegung,
obwohl er wußte, daß er infolge des zuvor
genossenen Alkohols nicht mehr in
der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während
er das Auto aus der
Parkposition etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in
den Einwirkungsbereich
des Fahrzeugs. Markus H. wurde zu Boden gestoßen und zog
sich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte,
der ein
Geräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug
zunächst und
begann dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen Ho. und F. ,
die
ihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sich
gegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der stark
alkoholisierte Alexander Sch. wollte deren Bemühungen
unterstützen
und begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der rechten
Fahrzeugseite. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine
rechts unter
die Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er
eine Kontusion
beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen
erlitt.
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Während der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen
Personen
bis zum Anfang des Passagenganges zwischen der Parkfläche und
dem
Gebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich
Markus H. einige Meter
nach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen
blieb
und laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte,
dessen Wut
sich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte,
dieses auf dem
nach hinten hindernisfreien Schellenbruckplatz mindestens 12 Meter
zurück.
Von seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchteten
Platz sowohl die im Parkplatz - und Fahrbahnbereich stehenden und
laufenden
Menschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohne
Gefährdung anderer hätte verlassen können,
fuhr der Angeklagte in seiner Wut
und alkoholischen Enthemmung bewußt auf den mindestens sieben
Meter vor
seinem Fahrzeug liegenden Markus H. zu, wobei er dessen Tötung
zumindest billigend in Kauf nahm. Er erfaßte ihn frontal mit
seinem Fahrzeug
und fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von
11,8 m. Dabei wurde - wie der Angeklagte bemerkte - der Körper
des Geschädigten
für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw durchgewalkt und erst
nach
etwa 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte
davon.
Markus H. erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verletzungen,
daß er kurz darauf verstarb.
2. Die Strafkammer hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als
natürliche
Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des
später
Getöteten hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des
Angeklagten verneint, weil
zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse,
daß sich der Wirt erst
in dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten
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begeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn -
unabhängig von
der Alkoholeinwirkung - nicht habe bemerken können.
Das Geschehen zum Nachteil des Alexander Sch. hat das
Landgericht als fahrlässige Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1
Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung gewertet.
Es hat insoweit angenommen, daß der Angeklagte die konkrete
Gefahr
zwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber
vorsätzlich gehandelt habe,
indem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands
sein
Fahrzeug geführt hat. Soweit das Landgericht in der
Urteilsformel und in den
Gründen von fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs spricht, hat es
übersehen, daß eine solche Tat
gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. Der
Senat hat dies berichtigt.
Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes hat das Landgericht angenommen,
daß
der Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt
vorsätzlich den
Tatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von
Mordmerkmalen
hat das Landgericht verneint: Es handele sich nicht um eine grausame
Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem
Opfer zugefügten Qualen
nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem
Tötungsvorgang verbundene
Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektive
Moment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit
gemeingefährlichen Mitteln sei angesichts
des Umstandes, daß der Angeklagte auf eine einzelne Person
zugefahren
sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige
Beweggründe
lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt
habe, sich
spontan und im Zustand erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit zur Tat
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entschlossen habe, so daß nicht ausgeschlossen werden
könne, daß ihm die
Niedrigkeit seiner Motivation nicht bewußt gewesen sei.
Soweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar
gemacht hat,
ist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der
Verfolgung vorgenommen
worden.
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II.
1. Revision des Angeklagten
a) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags
richtet, erschöpfen sich ihre Einwände im
Wesentlichen in unzulässigen Angriffen
auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im
Revisionsverfahren
nur darauf überprüft werden, ob die
Erwägungen in sich widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder
gesichertes
Erfahrungswissen verstoßen. Derartige Rechtsfehler liegen,
wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.
Das Landgericht hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt,
aufgrund
welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist,
daß der Angeklagte die
auf der Fahrbahn liegende Person deutlich erkennen konnte und sie auch
erkannt
hat, als er aus einer Entfernung von mindestens sieben Metern auf sie
zugefahren ist. Dabei hat es sich nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern
vor
allem auf die Erkenntnisse der Sachverständigen
gestützt, die den Geschehensablauf
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
und der Sichtverhältnisse
anhand des markanten Spurenbildes nachvollziehbar erläutert
haben.
b) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den
Straßenverkehr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Dagegen
kann der Schuldspruch wegen einer - damit und mit dem Totschlag in
Tateinheit
stehenden - vorsätzlichen Gefährdung des
Straßenverkehrs keinen Bestand.
Die Feststellungen belegen nicht, daß die alkoholbedingte
Fahruntüch-
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tigkeit des Angeklagten (BAK 1,46 ‰) für die
Gefährdung des Tatopfers ursächlich
im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war; denn der
Angeklagte
hat sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den auf der Fahrbahn Liegenden
anzufahren.
Deshalb scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs
neben dem
vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr nach § 315 b StGB
aus (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 und
§ 315 c Abs. 1 Nr. 1
Ursächlichkeit 1 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich jedoch
insoweit der vorsätzlichen
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 Abs. 1
StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als
geschehen
hätte verteidigen können. Eine Auswirkung der
Schuldspruchänderung auf
den Rechtsfolgenausspruch schließt der Senat aus.
c) Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs
zwischen den
Taten ist die Annahme von Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden.
Im übrigen
ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Es ist
auszuschließen, daß
die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit Bedeutung
für die Strafhöhe
haben könnte, da eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung
des Konkurrenzverhältnisses
bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein
maßgebliches
Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373;
BGH NStZ
1997, 233). Das Landgericht hat auch die Strafrahmenwahl
rechtsfehlerfrei begründet.
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2. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen,
daß der
Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt
worden
ist.
Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der
niedrigen
Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Nach den
Feststellungen handelte der Angeklagte aus Wut, als er auf die am Boden
liegende
Person zufuhr. Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein
niedriger
Beweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen
Beweggründen beruht (vgl.
BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16).
Ob ein Beweggrund
nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist
aufgrund einer
Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die
Lebensverhältnisse des
Täters und seine Persönlichkeit
einschließen, zu beurteilen. Die Strafkammer
ist im Rahmen ihrer Gesamtbewertung zu der Überzeugung
gelangt, daß, obwohl
der Angeklagte durch seine "Stänkereien" den weiteren
Geschehensablauf
eingeleitet habe, die Entwicklung seiner Erregung aus seiner Sicht
zumindest
nachvollziehbar sei. Vor allem aber hat sie sich vom Vorliegen der
subjektiven
Voraussetzungen, die bei einer Spontantat aus nichtigem Anlaß
stets
eingehend zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 363 f.), nicht
überzeugen können.
Als der Angeklagte sein Fahrzeug im Sinne einer "wutbedingten
Kurzschlußhandlung"
in Bewegung setzte, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund
seiner Wut über die erlittenen Kränkungen und infolge
seiner alkoholischen
Beeinflussung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das
Landgericht hat
deshalb nicht feststellen können, daß sich der
Angeklagte der Niedrigkeit sei-
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ner Motivation - diese unterstellt - überhaupt
bewußt war. Dagegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber meint, das
Landgericht
habe nicht berücksichtigt, daß sich das gesamte
Tatgeschehen über einen längeren
Zeitraum erstreckt und der Angeklagte auch nach dem Überfahren
des
Opfers seine Fahrt unvermindert fortgesetzt habe, entfernt sie sich von
den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Nach diesen handelte es
sich bei
dem Geschehen um eine Spontantat, die sich innerhalb weniger Sekunden
abspielte.
b) Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte im
ersten Tatkomplex
nicht auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum
Nachteil des
später Getöteten in Tateinheit mit
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
verurteilt worden ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht
hat
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insoweit eine
Sorgfaltspflichtverletzung
verneint, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei,
daß Markus
H. sich erst in dem Moment hinter das Fahrzeug des Angeklagten
begeben habe, als dieser bereits angefahren sei, so daß ihn
der Angeklagte
- unabhängig von seiner Alkoholisierung - nicht bemerkt habe.
Was die Beschwerdeführerin
hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem
unzulässigen
Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu
ersetzen.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen,
daß das
Landgericht im ersten Tatkomplex davon ausgegangen ist, der Angeklagte
habe
die Verletzungen des Alexander Sch. nur fahrlässig und nicht
bedingt
vorsätzlich verursacht. Zu Recht hat das Landgericht aus dem
Fahrver-
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halten darauf geschlossen, daß der Angeklagte zwar damit
hätte rechnen müssen,
daß dadurch Menschen verletzt werden könnten, nicht
aber, daß er damit
gerechnet hat.
d) Letztlich ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin
auch
nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Geschehen bis
zu dem Entschluß,
auf den am Boden liegenden Wirt zuzufahren, als eine natürliche
Handlungseinheit gewertet hat; angesichts des engen zeitlichen,
räumlichen
und situativen Zusammenhangs lag dies vielmehr nahe. Auch die Angriffe
der
Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler
auf.
3. Revision der Nebenklägerin
Die Revision ist zulässig, da der Revisionsbegründung
zu entnehmen
ist, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes
erstrebt wird; auch
sie ist jedoch unbegründet.
Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels hat das
Landgericht
zutreffend verneint. Die Ausführungen der Revision hierzu
entfernen sich von
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach sich
außer dem am
Boden liegenden Markus H. keine weiteren Personen im Bereich des
vom Angeklagten eingeschlagenen Fahrwegs befanden.
Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das
Landgericht
- wie bereits oben dargelegt - rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die
Revision
darauf hinweist, daß der Angeklagte nicht nur aus Wut
handelte, sondern auch,
um "gegenüber seinen vormaligen Kontrahenten am Steuer seines
Fahrzeugs
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seine Überlegenheit zu beweisen und diese für ihr
vorheriges Verhalten abzustrafen",
ändert dies nichts. Daß der Angeklagte im stande
gewesen wäre, dieses
Gefühl der Rache gedanklich zu beherrschen und
willensmäßig zu steuern,
liegt angesichts der Urteilsausführungen zum Beweggrund der
Wut fern.
Es stellt letztlich auch keinen Rechtsfehler dar, daß sich
das Landgericht
nicht ausdrücklich mit dem Mordmerkmal der Heimtücke
auseinandergesetzt
hat. Nach den getroffenen Feststellungen lag dieses Merkmal fern. Es
erscheint
bereits zweifelhaft, ob Markus H. arglos war, als der Angeklagte
auf ihn zufuhr; jedenfalls wäre aus denselben Gründen
wie bei dem
Merkmal der niedrigen Beweggründe hier ein
Ausnutzungsbewußtsein zu verneinen.
4. Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen
Auslagen des Angeklagten
und der Nebenklägerin findet nicht statt, weil beide
Revisionen erfolglos
sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein Athing
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben
Maatz
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