BGH,
Urt. v. 9.9.2003 - 5 StR 126/03
5 StR 126/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9.09.2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ho
als Verteidiger,
Rechtsanwältin M
als Vertreterin des Nebenklägers Sc ,
Rechtsanwalt Ma
als Vertreter der Nebenklägerin L ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers
Sc und der Nebenklägerin L
wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
11. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Nebenkläger, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei
Fällen
jeweils in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
13 Jahren verurteilt und einen Pkw des Angeklagten eingezogen. Die vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die
Revisionen beider Nebenkläger haben mit der Sachrüge
Erfolg. Dagegen
bleibt die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten erfolglos.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die im Jahre 1974 geschlossene Ehe des Angeklagten verlief
zunächst
harmonisch und problemlos. Im Jahre 1986 nahm seine Ehefrau ein intimes
Verhältnis zu einem anderen Mann auf. Gleichwohl hielt der
Angeklagte an
der Ehe fest. Der Angeklagte erkrankte im Jahre 1996 an Krebs, wurde
mehrfach operiert, erhielt Strahlenbehandlung und schied in der
Folgezeit
aus seinem Beschäftigungsverhältnis aus. Im Jahre
2000 zog seine Ehefrau
aus der gemeinsamen Wohnung aus, weil der Angeklagte an Depressionen
litt, mehrfach Gegenstände nach ihr warf und die Wohnung
demolierte und
die Ehefrau deshalb ein Zusammenleben nicht mehr aushielt. Der
Angeklagte,
der dadurch - auch wegen seiner schweren Krankheit - tief
enttäuscht
war und sich alleingelassen fühlte, begann, seiner Ehefrau
nachzuspionieren,
sie mit seinem Auto zu verfolgen, sie immer wieder gegen ihren
Willen anzurufen und ihr auch anzudrohen, sie und sich selbst
umzubringen.
Die Ehefrau nahm diese Drohungen sehr ernst und hatte erhebliche Angst
vor Tätlichkeiten ihres Mannes. Zu irgendwelchen
Tätlichkeiten kam es jedoch
nicht. Nach Scheidung der Ehe - im September 2001 - sagte der Angeklagte
zu seiner geschiedenen Ehefrau, sie werde Weihnachten nicht
überleben. Er machte jedoch diese Drohung nicht wahr. Die
erhebliche Angst
seiner ehemaligen Ehefrau bestand aber weiter fort.
Als diese Ostern 2001 Herrn Sch kennenlernte und mit
ihm ein intimes Verhältnis begann, war der Angeklagte
darüber erbost, verärgert
und wütend und rief in der Folgezeit mehrfach Herrn Sch an.
Der Angeklagte erfuhr, daß seine geschiedene Ehefrau mit
Herrn Sch
in einer gemeinsamen Wohnung in Weyhausen lebte. Auch danach versuchte
er wiederholt, seine Ehefrau zurückzugewinnen.
Der Angeklagte erwarb - ohne entsprechende Berechtigung - im
April 2002 eine Kleinkaliberpistole Typ Walther PPK samt Munition und im
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Mai 2002 eine weitere Pistole, Typ Luger, Kaliber 9 mm und kurz darauf
für
diese Waffe auch scharfe Munition.
Am frühen Abend des 17. Mai 2002 fuhr der Angeklagte von seiner
Wohnung in Helmstedt mit seinem Pkw VW Golf etwa 50 km nach Weyhausen.
Die Pistole Typ Luger 9 mm hatte er in durchgeladenem und gesichertem
Zustand in einem Stoffbeutel bei sich. Er suchte seine ehemalige Ehefrau
und deren Lebensgefährten in Weyhausen und auf den umgebenden
Straßen. Gegen 21.00 Uhr sah er auf einer
Kreisstraße nahe Weyhausen
seine ehemalige Ehefrau und Herrn Sch , die auf oder neben der
Straße
spazierengingen. Der Angeklagte fuhr zunächst an ihnen vorbei,
wendete,
fuhr zurück und parkte sein Fahrzeug am rechten Rand der
Kreisstraße. Er
zog die durchgeladene Pistole aus dem Stoffbeutel und stieg aus dem
Fahrzeug.
Spätestens jetzt faßte er den Entschluß,
seine geschiedene Ehefrau
und Herrn Sch zu töten. In Ausführung dieses
Tatplanes entsicherte er
die Waffe und schoß sofort auf beide. Er traf seine
geschiedene Ehefrau von
schräg unten in den Kopf, Herrn Sch einmal schräg von
oben in die
Schädeldecke, einmal in den hinteren rechten Lendenbereich in
Nähe des
Gesäßes und einmal von vorn in die rechte Hand. Herr
Sch verstarb
noch am Tatort, die Frau in der folgenden Nacht im Krankenhaus, beide
aufgrund
zentraler Lähmung infolge der Kopfschüsse.
Nach den Schüssen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw mit
erheblicher
Startgeschwindigkeit davon. Er fuhr zu seiner Wohnung nach Helmstedt,
versteckte die Tatwaffe im Keller und legte sich schlafen.
I.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die
sämtlich
geltend machen, das Landgericht habe Mordmerkmale zu Unrecht verneint,
sind begründet, weil die Verneinung von Heimtücke
rechtlicher Prüfung
nicht standhält.
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1. Allerdings hat das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen
Beweggründe
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei
verneint.
Es hat hierzu ausgeführt, es könne beim Angeklagten
ein Motivbündel
aus Verärgerung, Eifersucht, Wut, aber auch tiefste
Enttäuschung über das
„Verlassenwordensein“ durch seine Ehefrau
vorgelegen haben. Bei Berücksichtigung
der von dem psychiatrischen Sachverständigen beschriebenen
besonderen Persönlichkeit des Angeklagten und bei
Berücksichtigung der
Entwicklungsgeschichte der seit langem sehr problematischen Ehe sei
nicht
sicher auszuschließen, daß eine tiefe
Enttäuschung des Angeklagten das
Hauptmotiv für die Tat war, nämlich darüber,
daß nach seiner eingeengten
Sichtweise seine Ehefrau ihn - so seine Worte - nach der schweren
Krankheit
„weggeworfen“ habe. Dieses Motiv stehe nicht auf
moralisch tiefster
Stufe.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand.
Beim Vorliegen eines
Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung
nur dann auf niedrigen Beweggründen,
wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der
Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf
tiefster Stufe
stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGH NJW 1981, 1382;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25;
BGH NStZ 1997,
81; BGH StV 1983, 503, 504 und 2000, 76). Dies ist nach den getroffenen
Feststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht
ausschließen können,
daß das Hauptmotiv der Tat die Enttäuschung des
Angeklagten darüber
war, daß seine Ehefrau ihn nach seiner Krebserkrankung und
den folgenden
Depressionen verlassen („weggeworfen“) hat. Dieses
Motiv erfüllt nicht das
Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Das gilt
zunächst für die Tötung
der ehemaligen Ehefrau des Angeklagten. Für die Beurteilung
der Tötung
des Herrn Sch ergibt sich aus den Feststellungen nichts anderes. Auch
die Tötung des neuen Lebensgefährten der ehemaligen
Ehefrau des Angeklagten
kann von dem genannten Hauptmotiv getragen gewesen sein.
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2. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht
angesichts
der getroffenen Feststellungen die Möglichkeiten nicht
erörtert hat, der Angeklagte
habe eine der beiden Tötungen etwa begangen, um eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Für die
beiden von der Staatsanwaltschaft
und der Nebenklägerin erwogenen Tatvarianten, daß
der Angeklagte
Herrn Sch etwa zunächst tötete, um danach seine
geschiedene
Frau töten zu können, oder daß der
Angeklagte etwa Herrn Sch als
Zeugen der vorangegangenen Tötung seiner ehemaligen Ehefrau
beseitigte,
bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
Das Landgericht hat sich nicht einmal imstande gesehen, eine Reihenfolge
der Schüsse festzustellen. Schon damit fehlt jeder der beiden
gedachten
Tatvarianten eine Grundlage.
3. Jedoch hält die Begründung, mit der das
Landgericht das Mordmerkmal
der Heimtücke verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Hierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: Es sei nicht
sicher auszuschließen,
daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen Pkw,
der ihr auf der Straße entgegenkam, bei der ersten Begegnung
erkannte und
dieses auch Herrn Sch mitteilte. Da sie nach den vorherigen Drohungen
ihres Mannes und den sonstigen Vorfällen noch erhebliche Angst
vor
dem Angeklagten gehabt habe und davon auszugehen sei, daß auch
Herr Sch diese Angst kannte, könne nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen
werden, daß beide Opfer bei Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz
geführten Angriffs, nämlich beim Anhalten und
Aussteigen des Angeklagten
mit der gut sichtbaren Pistole am Tatort, nicht mehr arglos waren,
sondern einen tätlichen Angriff des Angeklagten für
möglich hielten.
a) Zwar ist das Landgericht - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen,
daß die Arglosigkeit des Opfers dann entfallen kann, wenn es
mit einem
schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche
Unversehrtheit
rechnet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof den genannten Gesichts-
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punkt regelmäßig in solchen Fällen zur
Geltung gebracht, in denen der Tat
eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten
des Täters vorangegangen war (BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 21, 27;
BGH NStZ-RR 1996, 322 jeweils m. w. N.) oder in denen das Opfer sich
bewußt
in eine feindliche Auseinandersetzung eingelassen hatte (BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 29), der Anlaß
für die vom Opfer gehegte Erwartung
eines tätlichen Angriffs des Täters also ein akuter
war. Eine auf früheren Aggressionen
und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des
Opfers vermag dessen Arglosigkeit jedenfalls nicht zu beseitigen
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR
2001, 14). Es
kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt
mit
Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGHSt 39, 353, 368).
b) Zudem gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
folgendes: Ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohlicher Angriff
richtet, kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter
ihm zwar offen
feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im
letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine
Möglichkeit bleibt, dem Angriff
zu begegnen. Denn die besondere Gefährlichkeit
heimtückischen Handelns
liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser
Lage überrascht und dadurch
hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch
wenigstens
zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3,
15, 16;
BGH GA 1971, 113, 114; BGH NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 2003, 146;
BGH, Beschl. vom 3. August 2000 - 4 StR 259/00). Das offen aggressive
Verhalten des Angeklagten, der seinen Opfern unmittelbar vor den
tödlichen
Schüssen mit gezückter Waffe feindselig entgegentrat,
konnte - was das
Landgericht nicht verkannt hat - eine zu dem Zeitpunkt noch gegebene
Arglosigkeit
nicht entfallen lassen. Maßgeblich für die
Beurteilung ist nämlich
grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten
Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt
32,
382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4, 13, 22;
jeweils m. w. N.).
Dies ist hier spätestens der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte
aus seinem
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Fahrzeug ausstieg und mit Tötungsvorsatz seine Waffe
entsicherte.
c) Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß
die Ehefrau
des Angeklagten beim Anblick des Angeklagten im Vorbeifahren eine
relevante
Gefahr angenommen haben sollte, die sie ihrem Begleiter vermittelte,
wodurch die Arglosigkeit der Opfer zu Beginn des todbringenden Angriffs
beseitigt worden wäre, so bleibt eine solche - vom Tatrichter
zugunsten des
Angeklagten unterstellte - Geschehensvariante im Urteil
unzulänglich belegt.
Es fehlt an der hierfür unerläßlichen
näheren Erörterung maßgeblicher
Begleitumstände.
Zur Frage, ob das vorbeifahrende Fahrzeug für die Ehefrau
individuell als das Fahrzeug des Angeklagten erkennbar war,
enthält das
Urteil lediglich Ausführungen, daß es zur Tatzeit
noch hell war und Frau Lu
den Pkw ihres Mannes „gut kannte“. Nähere
Anknüpfungstatsachen zu Fragen
im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit einer individuellen
Erkennbarkeit
des Pkw VW Golf - insbesondere zu orts- und zeitbedingten
Sichtverhältnissen, etwa unter Berücksichtigung der
möglichen Blickrichtung
der Spaziergänger auf die Fahrbahn, der Verkehrsdichte, des
Erscheinungsbildes
des Fahrzeugs und der möglichen Fahrgeschwindigkeit -, aus
denen
sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der zur Entlastung des Angeklagten
unterstellten Geschehensvariante ableiten ließe, die mehr als
eine bloße
Vermutung des Tatrichters rechtfertigen könnte, fehlen.
d) Der Senat weist allerdings darauf hin, daß ungeachtet
dessen - auch
wenn bei richtiger Sachverhaltsauswertung Arg- und Wehrlosigkeit der
Opfer
bei Tatbegehung objektiv festzustellen wären - bei dem offen
feindlichen
Entgegentreten des erregten Angeklagten auf seine Opfer
zusätzlich zu prüfen
wäre, ob er die Situation der Arglosigkeit seiner Opfer
wahrgenommen
und bewußt ausgenutzt hat. Das mag sich freilich allein aus
der von ihm vorgefundenen
Situation zu Beginn des tödlichen Angriffs ohne weiteres
ableiten
lassen.
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II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Insbesondere liegt in der Annahme zweier selbständiger
Fälle des
Totschlags kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
Eine natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann
vorliegen,
wenn es um die Beeinträchtigung
höchstpersönlicher Rechtsgüter
verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen
Handlungseinheit
ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine
Aufspaltung in
Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen
zeitlichen und situativen
Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene
(BGHR StGB
vor § 1/natürliche Handlungseinheit -
Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein
solcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen auf
zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche
Zäsur
vorliegen (BGHR StGB vor § 1/natürliche
Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher
2 und 5). Allerdings kann sich eine solche Zäsur etwa auch
daraus
ergeben, daß der Täter nach dem ersten
Schuß einen Stellungswechsel vorgenommen
hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Offenbar hat das Landgericht
dies vor Augen gehabt, als es eine natürliche Handlungseinheit
mit der Begründung
abgelehnt hat, „daß der Angeklagte jeweils bei
Schußabgabe die
Lage seiner Pistole in der Hand erheblich ändern
mußte, um den beabsichtigten
Erfolg herbeizuführen“. Es erscheint eher
fernliegend, in dieser geringfügigen
Richtungsänderung zwischen den Schüssen auf die
beiden Opfer,
die „dicht beieinander“ waren, einen Umstand zu
sehen, der der Annahme
einer natürlichen Handlungseinheit entscheidend entgegenstehen
könnte.
Jedenfalls beschwert die Annahme zweier Handlungen den Angeklagten
nicht. Denn es ist auszuschließen, daß das
Landgericht, wäre es von einer
tateinheitlichen Tötung zweier Menschen ausgegangen, - statt,
wie ge-
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schehen, aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils elf Jahren eine
Gesamtfreiheitsstrafe
von 13 Jahren zu bilden - auf eine geringere Freiheitsstrafe als
eine solche von 13 Jahren erkannt hätte.
2. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen
Urteils deckt auch
sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
III.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,
daß in
vollem Umfang Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat zu
treffen sind. In der rechtlichen Beurteilung ist der neue Tatrichter -
bis auf die
Bindung an die die Heimtücke betreffenden
Aufhebungsgründe des Senatsurteils
- frei.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal |