§ 84
AsylG
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt,
im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren
unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen
Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu
ermöglichen.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
lässt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf
Ausländern handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist §
73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist
straffrei.
Asylgesetz, Stand 17.3.2016