§ 95
AufenthG
Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz
1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht
gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet
einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder
2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr.
2
mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme
nicht duldet,
6a. entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht
nachkommt,
wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des
Aufenthalts
oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz
wiederholten
Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung
zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4
bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote
nicht beachtet,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach
§ 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen,
Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim
gehalten
wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in §
404 Abs.
2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs.
3
Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im
Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels
bedarf
und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs.
1
Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer
vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz
7
Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt,
um
für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine
Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die
nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder
der
Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der
Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr.
2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem
Handeln
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch
Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Aufenthaltsgesetz, Stand
17.3.2016