§
96
AufenthG
Einschleusen von Ausländern
(1) Mit
Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird
bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine
Handlung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu
begehen und
a) dafür einen Vorteil
erhält oder sich versprechen lässt oder
b) wiederholt oder zugunsten von
mehreren Ausländern handelt oder
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr.
1
Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig handelt,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, handelt,
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine
Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
bezieht,
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu
verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.
1
Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,
unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und
Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt,
der nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den
Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist
anzuwenden. In den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4,
und
des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.
Aufenthaltsgesetz, Stand
17.3.2016