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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 97 AufenthG Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen (1) Mit
Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 96
Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des
Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden. Aufenthaltsgesetz, Stand
17.3.2016
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Einschleusen mit Todesfolge;
gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen Überblick zur Darstellung § 97 Aufenthaltsgesetz |
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