§ 51 BZRG
Verwertungsverbot
(1) Ist
die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt
worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die
Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung
entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der
Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der
Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
Bundeszentralregistergesetz,
Stand 26.11.2015