§ 52 BZRG
Ausnahmen
(1) Die
frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur
berücksichtigt werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den
Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die
Umstände der früheren Tat für die
Beurteilung seines
Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird
oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die
Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung
einer
Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins,
Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27
des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung
oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen
Gefährdung
der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt,
wenn der
Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere
Tat ferner
1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des
Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den
Vorschriften der §§ 28 bis 30b des
Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.
Außerdem
dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum
Führen
von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den
§§
69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
Bundeszentralregistergesetz,
Stand 26.11.2015