§ 13 BtMG
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur
von Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten und nur
dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen
Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer
Betäubungsmittelabhängigkeit
verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen werden, wenn ihre
Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper begründet ist. Die
Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn
der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht
werden kann. Die in Anlagen I und II
bezeichneten Betäubungsmittel
dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen
Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer
Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung
abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom
pharmazeutischen Unternehmer und nur an
anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung
abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer
tierärztlichen Hausapotheke
dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
und nur zur Anwendung bei
einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten
Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verschreiben von den in Anlage III
bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre
Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das
Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes
bei Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken,
tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und
Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen,
Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln
für Drogenabhängige von der Erfüllung von
Mindestanforderungen an die Qualifikation der
verschreibenden Ärzte abhängig gemacht
und die Festlegung der Mindestanforderungen
den Ärztekammern übertragen,
2a. das Verschreiben von Diamorphin nur in
Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen
Landesbehörde erteilt
wurde, zugelassen,
2b. die Mindestanforderungen an die Ausstattung der
Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem
Substitutionsmittel Diamorphin
stattfindet, festgelegt,
3. Meldungen
a) der verschreibenden Ärzte an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
über das Verschreiben eines
Substitutionsmittels für einen Patienten
in anonymisierter Form,
b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte über
die Ärzte, die die
Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und Mitteilungen
c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden
und an die
verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen
bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat, in anonymisierter Form,
d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden
der
Länder über die Ärzte, die die
Mindestanforderungen nach Nummer 2
erfüllen,
e) des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden
über die
Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel
verschrieben wurde, die Anzahl der
Ärzte, die zum Verschreiben eines
Substitutionsmittels berechtigt
sind, die Anzahl der Ärzte, die ein
Substitutionsmittel
verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel
und die Art der Verschreibung sowie Art der
Anonymisierung, Form und Inhalt der
Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung
und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen
Formblattes für die Verschreibung
sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib
und den Bestand festgelegt und
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
erlassen werden.
Für das Verfahren zur Erteilung einer
Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2
Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz
2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und §
10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
jeweils die zuständige
Landesbehörde, an die Stelle der zuständigen obersten
Landesbehörde jeweils das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3
dürfen die übermittelten Daten nicht für
einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
handelt bei der Wahrnehmung der ihm
durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen
Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ
des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten
einschließlich der
Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung geregelt.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017