§ 2 BtMG
Sonstige Begriffe
(1) Im
Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie
deren
natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren
Teile und
Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie
Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch
und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
d) Mikroorganismen einschließlich Viren
sowie deren
Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein
Stoffgemisch oder
die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den
natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung,
die von den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise
ausgenommen ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder
Verarbeiten, Reinigen
und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines
Betäubungsmittels steht
jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleich.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017