§
23 EGGVG
Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten
(1)
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen,
Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den
Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den
Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des
Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die
ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen,
Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der
Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie
derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und
Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die
Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum
Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes
begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer
Vorschriften angerufen werden können, behält es
hierbei sein Bewenden.
Einführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz,
Stand 31.08.2015