Artikel
316e EGStGB
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu
begleitenden Regelungen
(1) Die
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)
sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen
deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten
werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden
ist. In
allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden,
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach
§ 66 des Strafgesetzbuches
angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist
der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig
verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches
in der seit dem
1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese
gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.
(3) Eine
nach § 66 des Strafgesetzbuches
vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete
Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für
erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht,
die nach § 66 des Strafgesetzbuches
in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage
für eine solche Anordnung sein können. Das
Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung
spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig
für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist
das nach den §§ 454, 462a Absatz 1
der Strafprozessordnung
zuständige Gericht. Für das Verfahren ist
§ 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung
entsprechend
anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die
Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des
zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur
Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem
Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch, Stand 01.01.2011