§
19
GÜG
Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm
Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise
einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche
Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in
sonstiger Weise verschafft,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in
Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff
ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in
Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne
Erlaubnis einführt, ausführt oder ein
Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in
Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten
Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in
Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne
Einfuhrgenehmigung einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, handelt.
In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August
2005 geltende Fassung maßgeblich.
Grundstoffüberwachungsgesetz,
Stand 8.9.2015