§
121 GVG Zuständigkeit
in der Rechtsmittelinstanz
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision
ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen
enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht
die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes
begründet ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des
Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach
dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen
Entscheidung oder
3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer
Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder
über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer
nach
dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach
Absatz 1
Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte
oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
Gerichtsverfassungsgesetz,
Stand 22.12.2010
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