§ 152 GVG
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(1) Die
Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den
Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu
bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten
müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten-
oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016