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§  169 GVG
Öffentlichkeit


Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
 
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 10.11.2016
 



Öffentlichkeit
Überblick zur Darstellung § 169 GVG
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 169 Satz 1 GVG
    Sinn und Zweck der Verfahrensöffentlichkeit
    Grundsatz der Öffentlichkeit
       Folgen der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit
       Heilung bei Verstössen
       Zurechnung von Verstössen
    Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes
       Vermeidung von Störungen
       Inaugescheinnahme bei beengten Verhältnissen
       Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal
       Reihenfolgeprinzip
       Öffentlichkeit bei Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene
       Sonstige Einzelfälle
    Umfang der Ausschließung
       Maßnahmen, die den Schuld- und Strafausspruch nicht betreffen
    Wiederherstellung der Öffentlichkeit
       Reihenfolge bei Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Wiederzulassung der Anwesenheit des Angeklagten
    Information zur Ermöglichung der Teilnahme
       Kenntnis von Zeit und Ort der Verhandlung
       Freibeweisverfahren
    Öffentlichkeitsgrundsatz im Ablehnungsverfahren
    Verfahren

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