§ 172 GVG
Weitere Gründe für den Ausschluss der
Öffentlichkeit
Das
Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil
davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der
öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit
eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder
Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche
Erörterung überwiegende schutzwürdige
Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte
Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe
bedroht ist,
4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016