§ 177 GVG Maßnahmen
bei Ungehorsam
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der
Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung
der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten,
können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft
abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die
vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten
werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet
gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt
sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das
Gericht.
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