§ 185 GVG
Dolmetscher für Beteiligte
(1) Wird
unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher
zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird
nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen
in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für
erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll
oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu
geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den
Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt
werden.
(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher
während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an
einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung,
Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die
beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache
mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn
der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen
erklären, mächtig ist.
Strafprozessordnung, Stand
10.11.2016