§ 186 GVG
Hör- oder sprachbehinderte Personen
(1) Die
Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten
Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich,
schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist.
Für die mündliche und schriftliche
Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen
Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte
Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen
oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die
hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach
Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende
Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
Strafprozessordnung, Stand
10.11.2016