§ 187 GVG
Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers
(1) Das
Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der
deutschen Sprache nicht mächtig ist oder der hör-
oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer
heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen
Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten
in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er
insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche
Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen
kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen
Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche
Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von
Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen
Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung
ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des
Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche
Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur
Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen
Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung
der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts
der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des
Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann
anzunehmen,
wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche
Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor
über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung
nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines
Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden
ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des
Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach
§ 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der
öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
Strafprozessordnung, Stand
10.11.2016