§
189 GVG
Dolmetschereid
(1) Der
Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine
Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid
gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden
Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein
beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der
Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich,
wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über
Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen,
Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016