§ 21e GVG
Aufgaben des Präsidiums
(1) Das
Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper,
bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die
Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der
Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er
wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern
angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung
ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind,
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1
dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur
geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder
ungenügender Auslastung eines Richters oder
Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder
Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der
Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren
Spruchkörper von der Änderung der
Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu
einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen,
daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer
Sache tätig geworden ist, für diese nach einer
Änderung der Geschäftsverteilung zuständig
bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen
Spruchkörper zugeteilt oder soll sein
Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm,
außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer
Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben
der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist
das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit
Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann
beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und
Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer
oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt
entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan
des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder
aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle
des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer
Veröffentlichung bedarf es nicht.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016