§ 24 GVG
Zuständigkeit des Amtsgerichts
(1) In
Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder
des Oberlandesgerichts nach den §§ 120
oder 120b begründet
ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in
der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des
Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen
Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als
Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Eine besondere
Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn
zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer
besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache
Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere
Strafe als vier
Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in
der Sicherungsverwahrung erkennen.
Strafprozessordnung, Stand
10.11.2016