§ 26 GVG
Zuständigkeit der Jugendgerichte
(1) Für
Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind
oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet
wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen
Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen,
sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen
Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die
§§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage
bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen
Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als
Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden
können. Im Übrigen soll die
Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn
aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht
zweckmäßig erscheint.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im
Ermittlungsverfahren.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016