§ 76 GVG
Besetzung der Spruchkörper
(1) Die
Strafkammern sind mit
drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über
Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des
Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen
(kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die
große Strafkammer über ihre Besetzung in der
Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet,
beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur
Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
2. die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren
Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zu erwarten ist oder
3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung
eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine
Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und
zwei Schöffen.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3
ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich
länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer
als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen
beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue
Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine
Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und
zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine
solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist
die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils
zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze
2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten
Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter
hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der
Vorsitzende allein.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016