(1) Hält das
Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für
geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären,
oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen
abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt
oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung
einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der
Bundesgerichtshof gibt dem
Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht
ohne mündliche Verhandlung.