§ 73 IRG
Grenze der Rechtshilfe
Die
Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist
unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten,
Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig,
wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die
Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Stand 06.08.2016