§ 103 JGG
Verbindung
mehrerer Strafsachen
(1)
Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den
Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es
zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen
Gründen geboten ist.
(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die
Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften
einschließlich der Regelung des § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der
Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind
diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den
Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der
Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer
nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des
Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs.
1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a
der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber
der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.
(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen
Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den
Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen
wäre.
Jugendgerichtsgesetz,
Stand: 25.7.2015