§ 105 JGG
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
(1) Begeht
ein
Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften
mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen
Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1,
§§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei
Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er
zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch
einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um
eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der
Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits
rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende
beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht
das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der
Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015