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§ 17 JGG
Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
 
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand: 25.7.2015
 



Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe
Überblick zur Darstellung § 17 JGG
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 § 17 Abs. 2 JGG
    Schädliche Neigungen
       Definition
       Persönlichkeitsmängel
       Zeitpunkt
       Nachtatverhalten
       Strafrechtliche Vorbelastungen
    Schwere der Schuld
       Gewicht der Tat und Persönlichkeit des Jugendlichen
       Keine Bindungswikung der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe
       Zeitpunkt
    Doppelverwertungsverbot
    Strafzumessung
       Kompensierende Anwendung des Vollstreckungsmodells
 Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

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